Vorlage - VO/2024/13404-01  

Betreff: Antwort auf Anfrage des BM Juleka Schulte-Ostermann (GAL), Anfrage gem. § 16 GO: Kriterien zur Reduzierung des Parkdrucks in Lübeck
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Joanna HagenBezüglich:
Federführend:5.660 - Stadtgrün und Verkehr Bearbeiter/-in: Wenzel, Barbara
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Kenntnisnahme
27.02.2025 
13. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck in der Wahlperiode 2023 - 2028      

Beschlussvorschlag


Anfrage des BM Juleka Schulte-Ostermann (GAL) in der Bürgerschaftssitzung am 27.06.2024 (VO/2024/13404).

 

  1. Nach welchen Kriterien werden in Lübeck Flächen zum Parken unter folgenden unterschiedlichen Bedingungen ausgewiesen, z. B.

a)      kostenpflichtige Zonen mit Parkuhren oder Parkautomaten

b)      Zonen, in denen mit Parkscheibe zeitlich befristet, kostenlos geparkt werden darf

c)      kostenfreie Parkflächen

 

 

  1. Wer entscheidet hierüber?

 

Begründung der Anfrage

In der Ausweisung von kostenpflichtigen und kostenfreien, zeitlich begrenzten und unbegrenzten Parkplätzen ist oftmals keine Logik erkennbar.

Beispielsweise gibt es in der Fackenburger Allee Parkplätze, bei denen eine zeitliche Befristung mit Parkscheibe möglich ist und gleichfalls Parkplätze, die kostenpflichtig sind. Am Sportplatz Buniamshof oder auch in der Travemünder Allee gibt es kostenfreie und zeitlich unbeschränkte Parkplätze, während in der parallel zur Travemünder Allee liegenden Straße Am Burgfeld das Parken kostenpflichtig ist.


 


Begründung

 

Frage 1: Nach welchen Kriterien werden in Lübeck Flächen zum Parken unter folgenden unterschiedlichen Bedingungen ausgewiesen, z. B.

a)      kostenpflichtige Zonen mit Parkuhren oder Parkautomaten

b)      Zonen, in denen mit Parkscheibe zeitlich befristet, kostenlos geparkt werden darf

c)      kostenfreie Parkflächen

 

Antwort zu 1.

 

Maßgeblich ist dafür der § 13 der StVO und dazu erlassenden Verwaltungsvorschriften (VwV). Grundsätzlich erfolgt eine Bewirtschaftung bzw. Einschränkung der Parkzeit per Parkscheibe dort, wo nur wenig Parkraum für viele Nutzer:innen vorhanden und daher eine Fluktuation erforderlich ist. Es bestehen dann besondere Umstände, die das zwingend erfordern (§ 45 Abs. 9 Satz 1 StVO).

Die Parkraumbewirtschaftung versteht sich als ein Baustein des Parkraummanagements. Mit der Erhebung von Parkgebühren wird direkt die Parkdauer und somit die Umschlaghäufigkeit reguliert.

Im Weiteren ist auch die Verminderung des Parksuchverkehrs und die Entlastung des Straßenraums durch Lenkung der Nachfrage in andere Parkzonen oder Parkierungsanlagen Teil der Zielsetzung.

Parkuhren und Parkscheinautomaten sind also vor allem dort anzuordnen, wo kein ausreichender Parkraum vorhanden ist und deshalb erreicht werden muss, dass möglichst viele Fahrzeuge nacheinander für möglichst kurze genau begrenzte Zeit parken können (s. Nr. II der VwV zu § 13 Abs. 1StVO)

Das Parkraumangebot bestimmt im wesentlichen Maße die Größenordnung des fließenden Kfz-Verkehrs.

Die nun bereits angekündigte Neuauflage der Stadtverordnung über Parkgebühren in der Hansestadt Lübeck greift diese Grundüberlegungen auf und teilt dem Parkraum eine entsprechende neue Wertigkeit zu.

Das Parken mit Parkscheibe darf nur in Haltverbotszonen (Zeichen 290.1) und Parkraumbewirtschaftungszonen (Zeichen 314.1) sowie in Verbindung mit Zeichen 314 (Parken) oder 315 (Parken auf Gehwegen) angeordnet werden (s. Nr. I zu § 13. Abs. 2 StVO)

Anders als Parkgebühren hat das Parken mit Parkscheibe eben keine lenkende Wirkung auf die Parksuchverkehre.

Kostenfreies Parken ist überall dort möglich, wo sich keine Gründe für eine Einschränkung finden lassen.

Es ist bereits geplant, nach Einführung der neuen Parkgebührenverordnung auch neue Flächen für die Parkraumbewirtschaftung zu prüfen.

 

 

Frage 2: Wer entscheidet hierüber?

 

Antwort zu 2.

 

Die Entscheidung trifft die Straßenverkehrsbehörde gem. § 45 StVO.

 

 

Hinweise zur Begründung:

 

In der Fackenburger Allee ist zwischen ca. Klappenstraße und Schwartauer Allee das Parken in beide Fahrtrichtungen werktags zwischen 09.00 und 18.00 Uhr nur mit Parkscheibe für 1 Stunde beschränkt. Grund sind dort die zahlreichen Geschäfte bzw. Gewerbetreibenden. Gebührenpflichtige Parkplätze sind dort aber nicht vorhanden.

 

In der Straße „Am Burgfeld“ gibt es wegen des dortigen Amtsgerichts und den Kanzleien eine Parkgebührenpflicht von montags bis freitags von 08.00 bis 14.00 Uhr, damit Besucher:innen des Gerichts und Mandant:innen der Kanzleien dort ausreichend Parkraum vorfinden. Gäbe es sie dort nicht, würden auch dort, z. B. die Mitarbeitenden des Gerichts oder Kanzleien sowie die Schüler:innen der umliegenden Schulen, parken. Für sie steht daher die Travemünder Allee gebührenfrei und zeitlich unbegrenzt zur Verfügung.

 

Am Stadion Buniamshof stehen die Parkplätze für Besucher:innen des Stadions oder auch alle anderen Verkehrsteilnehmer:innen zur Verfügung.


 


Anlagen


 

Stammbaum:
VO/2024/13404   BM Juleka Schulte-Ostermann (GAL), Anfrage gem. § 16 GO: Kriterien zur Reduzierung des Parkdrucks in Lübeck   Geschäftstelle LINKE & GAL   Anfrage
VO/2024/13404-01   Antwort auf Anfrage des BM Juleka Schulte-Ostermann (GAL), Anfrage gem. § 16 GO: Kriterien zur Reduzierung des Parkdrucks in Lübeck   5.660 - Stadtgrün und Verkehr   Antwort auf Anfrage öffentlich