Vorlage - VO/2024/13486  

Betreff: Abschluss eines Rahmenvertrages Schleswig-Holstein nach § 131 SGB IX
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Pia Steinrücke
Federführend:2.500 - Soziale Sicherung Bearbeiter/-in: Heibey, Katharina
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Ausschuss für Soziales zur Vorberatung
03.09.2024 
12. Sitzung des Ausschusses für Soziales unverändert beschlossen   
Jugendhilfeausschuss zur Vorberatung
05.09.2024 
9. Sitzung des Jugendhilfeausschusses (Wahlperiode 2023 - 2028) unverändert beschlossen   
Hauptausschuss zur Vorberatung
10.09.2024 
19. Sitzung des Hauptausschusses unverändert beschlossen   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
26.09.2024 
10. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck (Haushaltssitzung) unverändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
LRV Fassung nach VK v 1062024 zur Beschlussfassung

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck nimmt das Ergebnis der Verhandlungen zum Abschluss eines Rahmenvertrages Schleswig-Holstein nach § 131 SGB IX zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe in der als Anlage beigefügten Fassung vom 14.06.2024 zustimmend zur Kenntnis und bevollmächtigt den Geschäftsführer des Städteverbands Schleswig-Holstein, Herrn Marc Ziertmann, zur Unterzeichnung des Rahmenvertrages im Namen der Hansestadt Lübeck.


Verfahren

 

Bereiche/Projektgruppen

Ergebnis

1.201 Haushalt und Steuerung

Zustimmung

4.510 Familienhilfen/Jugendamt

Zustimmung

 

 

 

 

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

x

Nein- Begründung:

Ist nicht erfolgt, da der Personenkreis von der Maßnahme nicht unmittelbar betroffen ist.

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

x

neu

 

 

freiwillig

 

x

vorgeschrieben durch: SGB IX

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

Ja (siehe Begründung)

 

 

Nein

 

Auswirkung auf den Klimaschutz:

x

Nein

 

 

Ja Begründung:

 

 

 

 

 

 

Begründung der Nichtöffentlichkeit

gem. § 35 GO:

 

 

 

 


Begründung

Ausgangslage:

Im März 2018 hat der Schleswig-Holsteinische Landtag durch das Erste Teilhabestärkungsgesetz festgelegt, dass die Kreise und kreisfreien Städte die Funktion der Träger der Eingliederungshilfe wahrnehmen. Als Folge musste mit den Leistungsanbietern und unter Beteiligung der Menschen mit Behinderungen ein Landesrahmenvertrag für die Erbringung der Leistungen der Eingliederungshilfe vereinbart werden. Die größte Herausforderung lag in der Umsetzung des grundsätzlichen Paradigmenwechsels, der mit der Herauslösung der Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe durch das SGB IX einhergeht, und in dessen Rahmen die fachlichen Leistungen zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen von den existenzsichernden Leistungen getrennt werden.

Die Verhandlungen erforderten eine schrittweise Annäherung zu einem gemeinsamen Verständnis der Ziele und Wirkmechanismen des Bundesteilhabegesetzes vor allem zwischen Leistungsträgern einerseits und den Leistungsanbietern andererseits. Im April 2019 wurde ein Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX geeint, dem alle Ratsversammlungen der kreisfreien Städte zugestimmt haben, so dass dieser am 12. August 2019 durch den Geschäftsführer des Städteverbands in Vollmacht für die kreisfreien Städte unterzeichnet werden konnte.

Allerdings konnten wesentliche Vorgaben des Bundesteilhabegesetzes nicht abschließend im Landesrahmenvertrag geregelt werden, so dass einvernehmlich zunächst Überleitungsvereinbarungen zur Sicherstellung der Erbringung der Leistungen der Eingliederungshilfe abgeschlossen wurden.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2022 wurde der Landesrahmenvertrag durch die "Landesverordnung über Inhalte des Rahmenvertrags nach § 131 SGB IX zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Schleswig-Holstein", die bis zum 31. Dezember 2023 befristet war, ergänzt, um Inhalte des Rahmenvertrags zu regeln, die aufgrund des schleppend verlaufenden Verhandlungsstands bis dahin nicht oder nicht vollständig geeint waren. Es wurde ein weiterer Übergangszeitraum festgelegt, in dem unter den in der Verordnung definierten Bedingungen zunächst sogenannte Transformationsvereinbarungen zur Sicherstellung der Leistungserbringung geschlossen werden sollten, um spätestens bis zum 31.12.2025 den Vertragsparteien zu ermöglichen, weiterhin geordnete Verhandlungsprozesse zu gestalten und die Umstellung abzuschließen.

Zur Unterstützung der Verhandlungen auf Landesebene wurde im Frühjahr 2023 ein sogenanntes Lenkungsgremium mit Vertretern aller Beteiligten und einer externen Moderation eingesetzt, um eine Verständigung einer gemeinsamen Linie zur Fortentwicklung und Umsetzung des Landesrahmenvertrages SGB IX dahingehend zu erzielen, dass die Landesverordnung SGB IX spätestens zum 31.12.2023 abgelöst werden kann.

Erst im Zuge der weiteren Verhandlungen in dem Lenkungsgremium sowie in einer Schlichtungsgruppe konnten bis zur Sitzung der Vertragskommission nach § 131 SGB IX am 10.06.2024 alle noch strittigen Inhalte zumindest grundsätzlich geeint werden.

Allerdings gibt es einige Punkte im Landesrahmenvertrag, die sich keiner Einigung zuführen ließen und nach Verständigung in der Vertragskommission des Landesrahmenvertrags nun begleitend zum Landesrahmenvertrag im Rahmen einer für alle Träger der Eingliederungshilfe einheitlichen Ermessensleitlinie geregelt werden.

Damit wird sichergestellt, dass der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, dem das Handeln der Verwaltung unterworfen ist und nach dem vergleichbare Umstände von der Verwaltung auch gleichbehandelt werden müssen, umgesetzt wird.

Folgende Punkte sollen eine einheitliche Anwendung erfahren:

-          Personalrichtwerte

-          Berechnung der Nettoarbeitszeit

-          Auslastungsquote

-          Wagniszuschlag

Die Erarbeitung dieser Ermessensleitlinie wird derzeit unter den Trägern der Eingliederungshilfe abgestimmt und sodann den Leistungserbringern und deren Verbänden bekannt gegeben.

Finanzielle Auswirkungen

Die Änderungen des Landesrahmenvertrages tragen den gesetzlichen Regelungen des SGB IX und der UN-Behindertenrechtskonvention Rechnung. Damit einhergehend ist zu erwarten, dass die Aufwendungen im Rahmen des SGB IX steigen werden (anzupassende Personalschlüssel, steigende Investitionskosten etc.). Die Hansestadt Lübeck erhält zwar vom Land S-H 80,2 % der Kosten erstattet, dennoch steigt dann natürlich auch der auf die Hansestadt Lübeck entfallende Anteil.

Zur Zeit zeichnet sich die Ausgabeentwicklung für 2024 wie folgt ab:

Plan 2024 Aufwand EGH: 79,019 Mio. EUR

Hochrechnung Aufwand (ausgehend vom Stand 31.07): rund 82,3 Mio. EUR.

Weiteres Verfahren:

Damit der künftige Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX umgesetzt wird, ist es erforderlich, dass alle Träger der Eingliederungshilfe dem Abschluss des Rahmenvertrages nach § 131 SGB IX explizit zustimmen.

Die Landesregierung hat in der Sitzung des Kabinetts am 23. Juli 2024 dem Landesrahmenvertrag SGB IX und der Unterzeichnung durch Ministerin Touré zugestimmt.

Die Unterzeichnung des Rahmenvertrags durch alle Vertragsparteien ist für den 15. November 2024 vorgesehen.


Anlagen

Rahmenvertrag Schleswig-Holstein nach § 131 SGB IX zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe Entwurfsfassung vom 14.06.2024 (nebst Anlagen 1-7)

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich LRV Fassung nach VK v 1062024 zur Beschlussfassung (1033 KB)