Vorlage - VO/2024/13321  

Betreff: Anordnung von Haltverboten
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Joanna Hagen
Federführend:5.660 - Stadtgrün und Verkehr Bearbeiter/-in: Wenzel, Barbara
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Bauausschuss zur Kenntnisnahme
01.07.2024 
17. Sitzung des Bauausschusses zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

 

Beschluss der Bürgerschaft vom 29.02.2024 unter VO/2023/11836-02-01Parken in Lübeck Eckpunktepapier Parken“ unter der Nr. 6 sowie Medienberichte über die Anordnung von Haltverboten.


 


Begründung

 

In der Sitzung der Bürgerschaft am 29.02.2024 wurde unter der Nr. VO/2023/11836-02-01 der Antragspunkt

Nr. 6 wie folgt beschlossen:

 

„… vor der dauerhaften Aufhebung von rechtskonformen bestehenden Kfz-Abstellmöglichkeiten soll der Bauausschuss beteiligt werden. Diesem sollen Alternativen vorgeschlagen werden. Wenn begonnen wird, an Abstellflächen für mehr als drei Fahrzeuge in einem Straßenzug seit längerer Zeit gewohnheitsmäßig vorkommendes, widerrechtliches Parken zu sanktionieren, sollen dem Bauausschuss ebenfalls Alternativen vorgeschlagen werden.“

 

Diesen Beschluss sowie diverse Berichte über neue angeordnete absolute Haltverbote in den Medien nimmt die Straßenverkehrsbehörde des Bereichs Stadtgrün und Verkehr zum Anlass, um grundsätzlich bzw. allgemein über das in der StVO vorgeschriebene Prüfungsverfahren zum Anordnen dieses Verkehrszeichens zu berichten. Es handelt sich bei den Maßnahmen im Rahmen der StVO um Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Das bedeutet, dass politische Gremien nicht über sie entscheiden oder Weisungen der Verwaltung dazu erteilen dürfen.

 

Aus welchem Anlass beginnt die Straßenverkehrsbehörde mit der Prüfung?

 

In einem Großteil der Fälle beantragen Verkehrsteilnehmende die Prüfung von absoluten Haltverboten. Ansonsten wird die Straßenverkehrsbehörde z. B. durch die Polizei, die Feuerwehr, den Ordnungsdienst oder den Linienverkehr um die Prüfung z. B. aufgrund Verkehrsbehinderungen oder Gefährdungen gebeten. Zu den Antragsgründen zählen u. a. Sichtbehinderungen in Einmündungsbereichen, Gewährleistung von Rettungswegen, Ausweichstellen für die Freigabe von Einbahnstraßen in Gegenrichtung für den Fahrradverkehr.

 

Wie beginnt die Prüfung durch die Straßenverkehrsbehörde?

 

Besteht schon ein absolutes Haltverbot nach z. B. § 12 StVO, wie z. B.

 

  • an engen (z. B. Siebente Querstraße in der Altstadt) und unübersichtlichen Straßenstellen oder

 

  • im sog. „5-Meter-Bereich“ im Kreuzungsbereich, wie z. B. Westhoff-/Warendorpstraße? (Dort wurden im letzten Jahr zur Verdeutlichung die gelben Sensoren vom KOD aufgebracht wurden, die widerrechtliches Parken an den KOD melden.)

 

Wenn ja, dann kann es durch den KOD durchgesetzt werden, darf aber nicht durch das entsprechende Verkehrszeichen zur Verdeutlichung wiedergegeben werden (s. Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur StVO zu den §§ 39-43 StVO Stichwort „Reduzierung des Schilderwaldes“). Es erfolgt dann keine weitere Prüfung durch die Straßenverkehrsbehörde und der KOD wird um Überwachung gebeten.

 

Besteht kein absolutes Haltverbot, das bereits in der StVO geregelt ist und das die Verkehrsteilnehmenden eigenverantwortlich zu beachten haben (§ 39 Abs. 1 StVO), dann beginnt die Prüfung durch die Straßenverkehrsbehörde unter der Maßgabe, ob in diesem Straßenbereich besondere Umstände bestehen, die zwingend die Anordnung dieses Verkehrszeichens erfordern (s. § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO).

 

Wer ist an dem Prüfungsverfahren zu beteiligen?

 

Vor jeder Entscheidung sind die Straßenbaubehörde und die Polizei zu hören. Wenn auch andere Behörden zu hören sind, ist dies bei den einzelnen Zeichen gesagt (s. Nr. I VwV zu § 45 Abs. 1 bis 1e StVO).

 

Weitere Beteiligte sieht die StVO nicht vor. Insofern ist eine Kenntnisnahme oder sogar eine Beratung im Bauausschuss vor Erteilung der Anordnung rechtlich nicht möglich; zumal die Anordnung der Straßenverkehrsbehörde der Gefahrenabwehr dient, so dass diese zügig umgesetzt werden muss.

 

Wann darf rechtlich ein absolutes Haltverbot angeordnet werden?

 

Wenn besondere Umstände das zwingend gem. § 45 Abs. 9 Satz 1 erfordern.

 

Zudem darf es nur in dem Umfang angeordnet werden, in dem die Verkehrssicherheit, die Flüssigkeit des Verkehrs oder der öffentliche Personennahverkehr es erfordert. Deshalb ist stets zu prüfen, ob eine tages- oder wochenzeitliche Beschränkung durch Zusatzzeichen anzuordnen ist (s. VwV zum Z. 283 „Absolutes Haltverbot“).

 

Ob eine zeitliche Einschränkung möglich ist, wird daher immer geprüft.

 

Was wird dabei noch geprüft?

 

Es wird immer im nahen Umfeld geprüft, ob durch die Anordnung der absoluten Haltverbote wegfallenden Parkmöglichkeiten kompensiert werden können.

 

Wie findet die Kommunikation statt?

 

Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde werden oft im Rahmen der Gefahrenabwehr getroffen und müssen schnellstmöglich umgesetzt werden. Es ist, soweit dies möglich ist, aber erklärtes Ziel der Straßenverkehrsbehörde über Maßnahmen in Form einer Pressemitteilung vorab aufzuklären, obwohl es die StVO nicht vorsieht. Sofern es Ersatzparkplätze oder alternative Parkmöglichkeiten gibt, werden diese dabei auch mitgeteilt.

 

Gleiches gilt für die Information des Bauausschusses, welcher zum nächstmöglichen Zeitpunkt über die geplanten bzw. umgesetzten Anordnungen informiert wird.

 

Des Weiteren sind folgende freiwillige Kommunikationsmaßnahmen geplant:

 

Den von der Maßnahme betroffenen Anwohnenden werden durch Postwurfsendungen bei einem größeren Wegfall von legalen oder illegalen Parkplätzen darüber in Kenntnis gesetzt und um Verständnis für diese Maßnahme gebeten. Diese Informationen werden recht allgemein gehalten sein und auf ein Internetangebot der Hansestadt Lübeck verweisen.

 

Diese Internetseite wird die Änderung der Parkordnung transparent erläutern, um größtmögliches Verständnis bei den betroffenen Anwohnenden zu erwirken. Zu jedem Quartier, in dem zukünftig abweichend zur Vergangenheit Parkverstöße geahndet werden, werden folgende Informationen platziert:

 

  • Anlass für die Änderung (z. B. Beschwerden, Behinderung der Feuerwehr)
  • Aufzeigen des Problems
  • Appell für zukünftiges Verhalten (inkl. Hinweis auf ggf. vorhandene Ausweichflächen in der Nähe)

 

Außerdem wird es dort FAQ zum Thema „Haltverbote“ geben, die allgemeine Informationen zu Haltverbotsregelungen der StVO beinhalten.

 

Die Anwohnenden werden (wie bereits vom KOD praktiziert) eine angemessene Zeit erhalten, auf die veränderte Bewertung der bisher tolerierten Parkpraktiken zu reagieren bzw. auf die neue Verkehrssituation einzustellen (keine Erhebung eines Verwarnungsgeldes in diesem Zeitraum). Es sei denn, es liegt eine konkrete Gefährdung (z. B. Blockierung des Rettungswegs) vor, die ein sofortiges Handeln erfordert.

 

Gleiches gilt für die Information an die Mitglieder des Bauausschusses, welche zum nächstmöglichen Zeitpunkt über die geplanten bzw. umgesetzten Anordnungen informiert werden.

 


 


Anlagen