Vorlage - VO/2024/13133
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Beschlussvorschlag
Der Bürgermeister wird beauftragt, noch im ersten Halbjahr 2023 mit der umfassenden Sanierung des Radweges in der Dummersdorfer Str. zu beginnen. Dem Bauausschuss sind unverzüglich verschiedene Optionen für eine ggf. notwendige Repriorisierung anderer Projekte zur Entscheidung vorzulegen.
Dem Bauausschuss ist zudem unverzüglich ein Bericht über den aktuellen Zustand der Verkehrssicherheit des. o.a. Radweges vorzulegen.
Begründung
Der Radweg entlang der Dummerdorfer Str. ist eine der wichtigsten Verkehrsachsen in Kücknitz. Er verbindet die Radwege aus dem Roten Hahn über die Buurdiekstr. und den gesamten Bezirk Dummersdorf mit dem Stadtzentrum Kücknitz. Zudem wird er stark frequentiert an Wochenenden von Radfahrern, die zum Naturschutzgebiet Dummersdorfer Ufer wollen.
Gemäß der intensiven Prüfung durch den Fahrradbeauftragten der Hansestadt im Jahre 2013 ist der Zustand des Radweges mangelhaft. Der Radweg im Begegnungsverkehr ist im Mittel ca. 60cm breit und durch Wurzelaufbrüche unbefahrbar. Die Wurzelaufbrüche betragen bis zu 20cm, der Asphalt ist fast durchgehend aufgebrochen. In der „Kücknitzer Runde“ im Herbst 2013 versprach der Bausenator Boden die Sanierung des Radweges habe oberste Priorität. Ein Sanierungskonzept wurde erarbeitet. Im Haushalt 2014 wurden dafür entsprechende Mittel eingestellt. Seitdem sind keine Maßnahmen zur Sanierung ergriffen worden.
Bis heute verschlechterte sich der Zustand des Radweges unentwegt. Leichte bis schwere Unfälle treten ständig auf. Die umliegenden Ärzte und Arztzentren versorgen die Verunfallten. Vor Kurzen erlitten drei Bürger in einer Stunde jeweils einen Felgenbruch im Bereich der Hausnummer 18- 22.
Die Polizei kontrolliert das Befahren der Straße / Radweg und ermahnt Radfahrer, den Radweg zu benutzen.
Nach Prüfung durch die Berufsgenossenschaft nach einem Wege-Unfall stuft die BG die Verkehrssicherheit als akut gefährdet ein. Die Verkehrssicherheitspflicht ist wie folgt definiert:
Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen (Sicherungsmaßnahmen) zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern. Die Verkehrssicherungspflicht ist in Deutschland eine deliktsrechtliche Verhaltenspflicht zur Abwehr von Gefahrenquellen, deren Unterlassen zu Schadensersatzansprüchen nach den §§ 823 BGB führen kann.
Begründung der Dringlichkeit: Akute Gefahr, vorsätzliche und fahrlässige Gefährdung.
Anlagen