Sollten Frage 1-3 in den letzten 12 Monaten bereits schriftlich beantwortet worden
sein, genügt ein Hinweis auf die VO der erfolgten Antworten.
1. Fragen zu städtischen Mitarbeitenden in EG 1:
1. Wie viele städtische Mitarbeitende sind in EG 1 eingruppiert?
2. Sind dies alles Reinigungskräfte? Wenn nein: welche anderen Aufgaben werden erfüllt?
3. Wie viele der in EG 1 eingruppierten Mitarbeitenden arbeiten in Teilzeit?
2. Fragen zu städtischen Mitarbeitenden in EG 2:
1. Wie viele städtische Mitarbeitende sind in EG 2 eingruppiert?
2. Sind dies alles Reinigungskräfte? Wenn nein: welche anderen Aufgaben werden erfüllt?
3. Wie viele der in EG 2 eingruppierten Mitarbeitenden arbeiten in Teilzeit?
3. Fragen zu städtischen Mitarbeitenden in EG 3:
1. Gibt es Reinigungskräfte bei der Stadt Lübeck, die in EG 3 eingruppiert sind?
2. Wie viele sind dies?
3. Wie viele davon arbeiten in Teilzeit?
4. Zu wann wird von der Stadt Lübeck als Arbeitgeberin für die rund 330 städtischen Mitarbeitenden in EG 1 die Einzelprüfungen gemäß der Durchführungshinweise des KAV SH zum neuen Entgeltgruppenverzeichnis durchgeführt sein „ob die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 bestehen. Hierbei sind die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht zur Auslegung des Begriffs „einfachste Tätigkeiten“ der Entgeltgruppe 1 angewandt hat, zu beachten. (…) Durch welche Kriterien die Tätigkeit der Reinigungskräfte gekennzeichnet ist, ist im Einzelfall zu prüfen. (…).“
1. Fragen zu städtischen Mitarbeitenden in EG 1:
- Wie viele städtische Mitarbeitende sind in EG 1 eingruppiert?
Antwort |
Kernverwaltung | 175 |
EBL | 0 |
KBT | 7 |
Kulturstiftung | 0 |
SIE | 5 |
Schwimmbäder | 0 |
- Sind dies alles Reinigungskräfte? Wenn nein: welche anderen Aufgaben werden erfüllt?
| Antwort |
Kernverwaltung | Ja, nur Reinigungskräfte. |
EBL | - |
KBT | Nein, 5 Reinigungskräfte, 1 Abfallsammler:in, 1 Toilettenwärter:in |
Kulturstiftung | - |
SIE | Nein, 1 Reinigungskraft, 3 Küchenhelfer:innen, 1 Hauswirtschaftsassitent:in |
Schwimmbäder | - |
- Wie viele der in EG 1 eingruppierten Mitarbeitenden arbeiten in Teilzeit?
Antwort |
Kernverwaltung | 174 von 175 |
EBL | - |
KBT | 1 von 7 |
Kulturstiftung | - |
SIE | 5 von 5 |
Schwimmbäder | - |
2. Fragen zu städtischen Mitarbeitenden in EG 2:
- Wie viele städtische Mitarbeitende sind in EG 2 eingruppiert?
Antwort |
Kernverwaltung | 79 |
EBL | 2 |
KBT | 1 |
Kulturstiftung | 0 |
SIE | 62 |
Schwimmbäder | 5 |
- Sind dies alles Reinigungskräfte? Wenn nein: welche anderen Aufgaben werden erfüllt?
Antwort |
Kernverwaltung | Nein, 63 Reinigungskräfte, 14 Vorarbeiter:innen, 2 Küchenhilfen |
EBL | Nein, keine Reinigungskräfte, sondern Verwaltungsangestellte |
KBT | Nein, 1 Platzwart:in |
Kulturstiftung | - |
SIE | Nein, keine Reinigungskräfte, sondern 45 Betreuungshelfer:innen, 1 Altenpflegehelfer:in, 1 Altenpfleger:in, 4 Hauswirtschafter:innen, 2 Hauswirtschaftshelfer:innen, 9 Küchenhilfen |
Schwimmbäder | Nein, 4 Personen im Garderoben- und Reinigungsdienst, 1 Person in der Haus- und Anlagenpflege |
- Wie viele der in EG 2 eingruppierten Mitarbeitenden arbeiten in Teilzeit?
Antwort |
Kernverwaltung | 76 von79 |
EBL | 0 von 2 |
KBT | 1 von 1 |
Kulturstiftung | - |
SIE | 60 von 62 |
Schwimmbäder | 4 von 5 |
Ergänzend ist mitzuteilen, dass auch Mitarbeiter:innen in EG 2Ü beschäftigt sind.
Antwort |
Kernverwaltung | 1 Reinigungskraft,1 Reinigungsfachkraft, beide Vollzeit |
EBL | Keine Person in der Reinigung |
KBT | Keine Person in der Reinigung |
Kulturstiftung | - |
SIE | 24 Reinigungskräfte (davon 20 in Teilzeit) plus 3 Vorarbeiter:innen (davon 2 in Teilzeit) |
Schwimmbäder | - |
3. Fragen zu städtischen Mitarbeitenden in EG 3:
- Gibt es Reinigungskräfte bei der Stadt Lübeck, die in EG 3 eingruppiert sind?
Antwort |
Kernverwaltung | Ja, 1 (plus 1 Vorarbeiter:in), davon keine in Teilzeit |
EBL | Nein |
KBT | Nein |
Kulturstiftung | Nein |
SIE | Nein |
Schwimmbäder | Ja, 3 (Garderoben- und Reinigungsdienst), davon 2 in Teilzeit. |
- Wie viele sind dies?
S.o.
- Wie viele davon arbeiten in Teilzeit?
S.o.
- Zu wann wird von der Stadt Lübeck als Arbeitgeberin für die rund 330 städtischen Mitarbeitenden in EG 1 die Einzelprüfungen gemäß der Durchführungshinweise des KAV SH zum neuen Entgeltgruppenverzeichnis durchgeführt sein „ob die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 bestehen. Hierbei sind die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht zur Auslegung des Begriffs „einfachste Tätigkeiten“ der Entgeltgruppe 1 angewandt hat, zu beachten. (…) Durch welche Kriterien die Tätigkeit der Reinigungskräfte gekennzeichnet ist, ist im Einzelfall zu prüfen. (…).“
Zur Klarstellung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nur 187 Mitarbeitende einschließlich der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen und Eigenbetriebe in der Entgeltgruppe 1 eingruppiert sind (siehe Darstellung oben).
Die Durchführungshinweise des KAV werden bei der Hansestadt Lübeck selbstverständlich beachtet. Aus ihnen ergibt sich jedoch nicht, dass die EG 1 eine Ausnahme oder gar „die absolute Ausnahme“ darstellt. Vielmehr steht dort ausdrücklich, dass die Entgeltgruppe 1 u. a. auch für Beschäftigte mit Reinigungstätigkeiten in Gebäuden weiterhin zur Anwendung kommen kann. Und nach der Tarifsystematik ist zunächst – wie bisher auch schon – zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 bestehen.
Die normale Sicht- und Unterhaltsreinigung ist im Wesentlichen durch Tätigkeiten geprägt, die im Grundsatz den einfachsten Tätigkeiten i. S. der EG 1 zuzuordnen sind. Diese Eingruppierung wurde in einem Einigungsstellenverfahren unter dem Vorsitz eines Arbeitsrichters bestätigt. Drei Klagen auf Überprüfung, die Mitarbeiterinnen vertreten durch Ver.di erhoben hatten, wurden durch diese wieder zurückgenommen.
Eine Überprüfung der Eingruppierung erfolgt nur, wenn wesentliche Änderungen der Tätigkeiten eintreten, die sich auf die Eingruppierungen auswirken können. Bewertungsrelevante Veränderungen bei den Stellen mit der Arbeitsplatzbeschreibung einer normalen Sicht- und Unterhaltsreinigung sind seit der letzten Bewertung aus dem Jahr 2022 nicht eingetreten, so dass diese Bewertung weiterhin Gültigkeit hat.
In den Durchführungshinweisen wird explizit ausgeführt, dass grundsätzlich für die Arbeitgeberin im Zuge der Überleitung weder die Pflicht noch die Notwendigkeit besteht, die Eingruppierung ihrer am 31. Dezember 2022 vorhandenen Beschäftigten im Hinblick auf das Entgeltgruppenverzeichnis zu prüfen, da die vorhandenen Beschäftigten mittels tarifvertraglicher Regelungen übergeleitet wurden.
Mit Neuregelung des Entgeltgruppenverzeichnisses für Beschäftigte mit handwerklichen Tätigkeiten konnten Betroffene bis zum 31.12.2023 eine höherer Entgeltgruppe als bisher rückwirkend ab dem 01.01.2023 beantragen (sofern die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen). Die Möglichkeit haben 110 Beschäftigte aus dem Reinigungsbereich genutzt. Aktuell erfolgt eine Überprüfung der Anträge.
Im Übrigen sind die vorgesetzten Stellen immer gehalten, bei der Übertragung zusätzlicher Aufgaben oder einer schleichenden Entwicklung einer Höherwertigkeit im Zweifel die Auswirkung auf die Eingruppierung prüfen zu lassen. Dazu besteht beim betroffenen Personenkreis derzeit wie oben beschrieben keine Veranlassung. Eine Übertragung von zusätzlichen höherwertigen Aufgaben setzt neben einer eventuellen vorherigen Stellenbewertung voraus, dass diese Aufgabe dann auch tatsächlich wahrgenommen wird, und der:die Mitarbeitende auch befähigt ist, diese Aufgabe wahrzunehmen. Des Weiteren führt das in der Regel dazu, dass bei Verlagerung einer höherwertigen Tätigkeit die Auswirkung auf die Bewertung derjenigen Stellen zu prüfen ist, auf denen die Aufgabe vorher lag.