Es wird beantragt, die Bürgerschaft möge beschließen:
1. Die Mitglieder des Aufsichtsrats der KWL GmbH
– Herr Dr. Ulrich Brock,
– Herr Dr. Axel Flasbarth,
– Frau Sabine Haltern,
– Herr Frank Heidemann,
– Frau Dagmar Hildebrand,
– Herr Dr. Marek Lengen,
– Frau Heike Stegemann
werden mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2023 aus dem Aufsichtsrat abberufen.
2. Mit Wirkung zum Beginn des Folgetags werden als Mitglieder des Aufsichtsrats der KWL GmbH jeweils für eine volle Amtszeit bestellt:
– Frau Dagmar Hildebrand
– Frau Klaudia Kohlfärber
– Frau Kimberly D‘Amico
– Frau Heike Stegemann
– Herr Dr. Ulrich Brock
– Herr Marek Lengen
– Herr Stephan Wisotzki
3. Der Bürgermeister als Gesellschaftervertreter der Hansestadt Lübeck in der Grundstücksgesellschaft Metallhüttengelände mbH (GGM) wird beauftragt, den Gesellschaftsvertrag der GGM dahingehend zu ändern, dass der Aufsichtsrat der GGM sich künftig aus den jeweiligen Mitgliedern des Aufsichtsrats der KWL GmbH zusammensetzt. Die Änderung des Gesellschaftsvertrags der GGM soll zum 01.02.2024 in Kraft treten. Für die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der GGM wird keine separate Aufsichtsratsvergütung gezahlt.
4. Die Mitglieder des Aufsichtsrats der GGM
– Herr Peter Düwel,
– Herr Rüdiger Hinrichs,
– Herr Lars Lehrke,
– Frau Liane Rüther,
– Frau Ulrike Siebdrat
werden mit Wirkung zum Ablauf des 31.01.2024 aus dem Aufsichtsrat der GGM abberufen.
Begründung:
Im Hinblick auf die Kommunalwahl 2023 hat die Bürgerschaft am 30.03.2023 beschlossen, Aufsichtsratsmitglieder, deren Amtszeiten im Sommer 2023 sonst ausgelaufen wären, erneut zu bestellen, um die Handlungsfähigkeit der Aufsichtsräte zu wahren (VO/2023/11942). Im Zuge dessen hat die Bürgerschaft auch beschlossen:
„Die Bürgerschaft entscheidet in ihrer neuen Zusammensetzung nach der Kommunalwahl über eine Neubesetzung der Aufsichtsräte unter Beachtung von § 15 Gleichstellungsgesetz (Geschlechterquote).“
Nach § 15 Gleichstellungsgesetz „sollen Frauen und Männer jeweils hälftig berücksichtigt werden. Bestehen Benennungs- oder Entsendungsrechte nur für eine Person, sollen Frauen und Männer alternierend berücksichtigt werden […]. Bestehen Benennungs- oder Entsendungsrechte für eine ungerade Personenzahl, gilt [dies] entsprechend für die letzte Person.“
Der Aufsichtsrat der KWL GmbH besteht aus sieben von der Hansestadt Lübeck entsandten Mitgliedern. Die Beschlussvorschläge berücksichtigen § 15 Gleichstellungsgesetz.
Der Aufsichtsrat der Grundstücksgesellschaft Metallhüttengelände GmbH (GGM) besteht bisher aus fünf von der Hansestadt Lübeck entsandten Mitgliedern. Er hat die Entwicklung und Vermarktung des Gewerbegebiets Herrenwyk über lange Jahre kritisch begleitet und sich u. a. mit der Preisbildung sowie der Grundstücksvergabe, ebenso mit dem Zustand und der Instandhaltung der Straßen- und Entwässerungsinfrastruktur befasst. Inzwischen sind die erschlossenen Gewerbegrundstücke vollständig vermarktet und die ehemaligen Privatstraßen und Leitungen an die Hansestadt Lübeck/Entsorgungsbetriebe Lübeck übergeben worden. Diese Aufgaben entfallen also bei der GGM. Auch regelmäßige Grundstücksverkäufe stehen bei der GGM vorerst nicht mehr an. Bei der GGM verblieben ist i. W. das ehemalige Haldengelände, das dauerhaft umwelttechnisch überwacht werden muss und beschränkte Entwicklungspotentiale bietet. Über diese Themen wird bereits jetzt regelmäßig dem Aufsichtsrat der KWL berichtet. Die GGM wird bereits heute von der KWL verwaltet; sie hat keine eigenen Beschäftigten. Der Geschäftsführer der KWL ist im Nebenamt Geschäftsführer der GGM. Vor diesem Hintergrund erscheint es nunmehr sinnvoll, die Aufsichtsräte beider Gesellschaften mit demselben Personenkreis zu besetzen, um eine einheitliche Überwachung beider Gesellschaften auszuüben.
Die dafür erforderliche Änderung des Gesellschaftsvertrags der GGM muss notariell beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden. Deshalb – und um eine lückenlose Aufsichtsratsbesetzung sicherzustellen – soll die Umstellung zum 1. Februar erfolgen.
Gemäß dem Gesellschaftsvertrag ist jedes neue Mitglied für eine volle Amtszeit zu bestellen; also bis zur Beendigung der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die o. g. Mandate enden also voraussichtlich mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2027.