Vorlage - VO/2023/12767-02
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Beschlussvorschlag
Es wird beantragt, die Bürgerschaft möge beschließen:
- Der Bürgermeister wird beauftragt, als Gesellschaftervertreter der Hansestadt Lübeck die Mitglieder des Aufsichtsrats der Lübecker Hafen-Gesellschaft mit beschränkter Haftung
– Frau Ellen Ehrich,
– Frau Sabine Haltern,
– Herr Arno Pöker,
– Herr Oliver Prieur,
– Herr Roland Vorkamp,
– Frau Katjana Zunft.
mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2023 aus dem Aufsichtsrat abzuberufen.
- Der Bürgermeister wird beauftragt, als Gesellschaftervertreter der Hansestadt Lübeck mit Wirkung zum Beginn des Folgetags jeweils für eine volle Amtszeit in den Aufsichtsrat zu wählen:
– Frau Ellen Ehrich
– Frau Sabine Haltern
– Frau Angela Fiorenza
– Herrn Henning Schumann
– Herrn Dr. Axel Flasbarth
– Herrn Thomas Rathcke
Begründung:
Im Hinblick auf die Kommunalwahl 2023 hat die Bürgerschaft am 30.03.2023 beschlossen, Aufsichtsratsmitglieder, deren Amtszeiten im Sommer 2023 sonst ausgelaufen wären, erneut zu bestellen, um die Handlungsfähigkeit der Aufsichtsräte zu wahren (VO/2023/11942). Im Zuge dessen hat die Bürgerschaft auch beschlossen:
„Die Bürgerschaft entscheidet in ihrer neuen Zusammensetzung nach der Kommunalwahl über eine Neubesetzung der Aufsichtsräte unter Beachtung von § 15 Gleichstellungsgesetz (Geschlechterquote).“
Nach § 15 Gleichstellungsgesetz „sollen Frauen und Männer jeweils hälftig berücksichtigt werden. Bestehen Benennungs- oder Entsendungsrechte nur für eine Person, sollen Frauen und Männer alternierend berücksichtigt werden […]. Bestehen Benennungs- oder Entsendungsrechte für eine ungerade Personenzahl, gilt [dies] entsprechend für die letzte Person.“
Der Aufsichtsrat der Lübecker Hafen-Gesellschaft mit beschränkter Haftung besteht aus neun Mitgliedern, von denen sechs auf Veranlassung der Hansestadt Lübeck durch die Gesellschafterversammlung gewählt werden.
Der Beschlussvorschlag berücksichtigt § 15 Gleichstellungsgesetz.
Gemäß dem Gesellschaftsvertrag ist jedes neue Mitglied für eine volle Amtszeit zu bestellen; also bis zur Beendigung der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die o. g. Mandate enden also voraussichtlich mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2027.
Begründung
Anlagen