Zu 1:
Der Innenminister des Landes Schleswig-Holstein als Kommunalaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 das bei der Hansestadt Lübeck eingereichte Bürgerbegehren „Klimaentscheid Lübeck“ mit folgender Fragestellung;
Sind Sie dafür, dass der städtische Masterplan hinsichtlich seiner Maßnahmen so angepasst wird, dass darin die Klimaneutralität für die Hansestadt Lübeck insgesamt bis 2035 verankert wird?
für zulässig erklärt.
Gem. § 16 g Abs. 3 GO entfällt der Bürgerentscheid, wenn die Bürgerschaft die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme in unveränderter oder in einer von den Vertretungsberechtigten gebilligten Form beschließt.
Im Falle des erfolgreichen Bürgerentscheides oder entsprechend eines geänderten Beschlusses der Bürgerschaft ist der städtische Masterplan hinsichtlich der darin enthaltenden Maß-nahmen so anzupassen, dass darin die Klimaneutralität für die Hansestadt Lübeck bis 2035 verankert wird.
An der bisherigen Beschlusslage zum Masterplan Klimaschutz wird festgehalten, siehe Anlage 2.
Zu 2:
Gem. § 16 g Abs. 6 GO § 10 Abs. 1 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeinde-, der Kreis- und der Amtsordnung (GKAVO) muss der Bürgerentscheid binnen 3 Monaten nach der Zulässigkeitsentscheidung durch die Kommunalaufsichtsbehörde stattfinden. Die Bürgerschaft legt dafür einen Sonntag fest.
Für die Durchführung des Bürgerentscheides gelten nach § 10 Abs.3 GKAVO die Bestimmungen des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) und der Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) über die Gemeindewahl entsprechend. Unter Berücksichtigung der dort vorgeschriebenen wahlrechtlichen Fristen und Termine wird nach erfolgter Anhörung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens der Abstimmungstag für den Bürgerentscheid
auf Sonntag, den 14. Januar 2024, festgelegt.
Zu 3. und 4:
Nach der auch vom Innenministerium des Landes geteilten herrschenden Meinung in der jüngeren Rechtsprechung, ist es zulässig, das die Gemeindevertretung im Zusammenhang mit der Information der Bürgerinnen und Bürger zum Gegenstand des Bürgerentscheids wertend Stellung nimmt. Eine Neutralitätspflicht besteht insoweit nicht.
Die Pflichten der HL zur Information der Abstimmungsberechtigten ergeben sich aus § 16 Abs. 6 GO in Verbindung mit § 10 Abs. 2 GKAVO. Danach muss die Hansestadt Lübeck die Standpunkte und Begründungen der Bürgerschaft und der Vertretungsberechtigten in gleichem Um-fange schriftlich darlegen und den abstimmungsberechtigten Bürgerinnen und Bürgern so rechtzeitig zur Kenntnis bringen, dass sie diese in ihre Entscheidung einbeziehen können.
Der als Anlage 2 beigefügte inhaltliche Standpunkt der Bürgerschaft für die Abstimmungsberechtigten ist somit zu beschließen.
Ziel ist es, dass die stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger bereits vor der Abstimmung mit den Argumenten vertraut sind. Insbesondere soll verdeutlicht werden, dass auf die Abstimmungsfrage im Bürgerentscheid mit NEIN geantwortet werden muss, wenn die bestehenden Beschlüsse der Bürgerschaft zum Masterplan Klimaschutz aufrechterhalten werden sollen.
Die Darstellung der jeweiligen Standpunkte und Begründungen erfolgt durch
amtliche Bekanntmachung gemäß § 17 Abs. 1 der Hauptsatzung (Bereitstellung im Internet). Ergänzend wird die schriftliche Darlegung zur Einsichtnahme (im Rathaus) ausgelegt.
Zusammen mit der Abstimmungsbenachrichtigung wird den abstimmungsberechtigten Personen bis spätestens am 21 Tage vor dem Abstimmungstag eine Information über den Abstimmungsgegenstand sowie die Standpunkte und Begründungen der Bürgerschaft und der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens in gleichem Umfang zugestellt (§ 16 Abs. 6 Satz 2 GO). Die Darlegung erfolgt gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 GKAVO in zusammengefasster Form. Das Schreiben enthält auch einen Hinweis darüber, wo die ausführliche Darlegung im Internet und zur Einsichtnahme in den Räumen der HL zu finden ist.
Zu 5:
Für die Durchführung des Bürgerentscheides ist ein Gemeindeabstimmungsausschuss zu bilden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 12 Abs. 1 und 3 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG). Der Gemeindeabstimmungsausschuss besteht aus dem Gemeindeabstimmungsleiter als Vorsitzendem und acht Beisitzerinnen und Beisitzern.
Gemeindeabstimmungsleiter ist kraft Gesetzes der Bürgermeister. Er wird die Bereichsleiterin des Bereichs zentrale Verwaltungsdienste, Statistik und Wahlen, Frau Beate Lege, zur stellvertretenden Gemeindeabstimmungsleiterin berufen.
Die Beisitzerinnen und Beisitzer sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der Bürgerschaft aus dem Kreis der Abstimmungsberechtigten gewählt. Dabei sollen möglichst die im Wahlgebiet vertretenen politischen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden.
Die in der Bürgerschaft vertretenen politischen Parteien und Wählergemeinschaften haben die im Beschlussvorschlag aufgeführten Beisitzerinnen und Beisitzer sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die Bildung des Gemeindeabstimmungsausschusses vorgeschlagen.
Zu 6.:
Der Entwurf des Stimmzettels mit der Abstimmungsfrage ist zur Information beigefügt (Anlage 2).
Zu 7.:
Der Zeitplan mit den im Rahmen der wahlrechtlichen Organisation des Bürgerentscheides wichtigsten Fristen und Terminen ist zur Information beigefügt (Anlage 3).
Zu 8.:
Die von der Verwaltung für die Durchführung des Bürgerentscheides benötigten Haushaltsmittel belaufen sich auf insgesamt 220.170,00 Euro. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Personalkosten für notwendige zusätzliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Team Statistik und Wahlen, die Kosten für den Druck und Versand der Abstimmungsbenachrichtigungen und der Briefwahlunterlagen, Öffentlichkeitsarbeit, Transportkosten für Wahlurnen und Erfrischungsgelder für die ehrenamtlichen Wahlvorstände. Die Abstimmungsberechtigten erhalten keinen gesonderten Informationsbrief, die Informationen zum Abstimmungsgegenstand wer-den zusammen mit der Abstimmungsbenachrichtigung versandt.