Die selbstständige Stiftung Heiligen-Geist-Hospital (Stiftung des öffentlichen Rechts) wird von der Hansestadt Lübeck -2.280.5 Stiftungsverwaltung- nach den Vorschriften der Gemeindeordnung verwaltet.
Grundlegende Rechtsvorschriften bilden darüber hinaus das Landesverwaltungsgesetz (Bekanntmachung vom 02.06.1992, GVOBl. 1992 S.243, 534) in der aktuellen Fassung, das Stiftungsgesetz (Bekanntmachung vom 29.06.2023, GVOBl. 2023 S. 279) in der aktuellen Fassung und die Stiftungssatzung.
Die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete o.g. Stiftung stellt Treuhandvermögen dar, d.h. die Stiftung steht mit ihrem Vermögen nicht im Eigentum der verwaltenden Gemeinde. Der Grundsatz, dass derartiges Stiftungsvermögen der Gemeinde lediglich treuhänderisch zur Verwaltung übergeben und anvertraut ist, erfordert die Aufstellung besonderer Haushalts- oder Wirtschaftspläne mit getrennter Kassenführung und Rechnungslegung.
Zum Haushaltsjahr 2024 wird der Stiftungshaushalt in „doppischer“ Form zur Beschlussfassung vorgelegt. Gemäß § 58 Gemeindehaushaltsverordnung – Doppik gilt die GemHVO-Doppik für die hier verwaltete Stiftung sinngemäß. Demnach ist dem Haushaltsplan in Anlehnung an die Haushaltssatzung der Gemeinden ein Vorblatt voranzustellen, auf dem die Erträge und Aufwendungen des Ergebnisplans, die Ein- und Auszahlungen des Finanzplans sowie etwaige Kreditaufnahmen, Verpflichtungsermächti-gungen, Kassenkredite und sonstige Bestimmungen festgesetzt werden.
Dem Haushaltsplan ist ferner ein Vorbericht beizufügen, in dem dargestellt werden:
- der Stiftungszweck,
- das Stiftungsvermögen,
- Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen im lfd. Haushaltsjahr sowie
- die Entwicklung der Rücklage und der Schulden der Stiftung.
Die Stiftung unterliegt dem Grundsatz, dass ihr „Grundstockvermögen“ (in der Bilanz auf der Passivseite als Stiftungskapital ausgewiesen) dauerhaft erhalten bleiben sollte. Neben diesem Substanzerhaltungsprinzip kommt den gebildeten Rücklagen besondere Bedeutung zu.
- Zweckrücklage: Der zeitnahen Verwendungspflicht für die Mittel ist Genüge getan, wenn nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO eine Rücklage, die sogenannte Zweck- oder Projektrücklage, zur nachhaltigen Zweckerfüllung gebildet wird. Dabei ist erforderlich, dass sich das über die Rücklage zu finanzierende Vorhaben bereits konkretisiert hat. Es handelt sich also nicht um eine freie, allgemein zur Sicherung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gebildete Rücklage, sondern um eine projektgebundene, bezogen etwa auf ein Bauvorhaben, ein Veranstaltungsprogramm oder ein langjähriges Förderprogramm.
- Freie Rücklage: Daneben gibt es die Rücklagemöglichkeiten gemäß
§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO, die so genannte freie Rücklage. Danach kann die Stiftung bis zu ein Drittel ihres Überschusses aus der Vermögensverwaltung in eine Rücklage einstellen. Die Möglichkeit der Bildung einer freien Rücklage sieht das Steuerrecht vor, um die Leistungsfähigkeit der Stiftung sichern zu können. Aus diesem Grund wird diese Rücklage auch Leistungserhaltungsrücklage genannt. Die Bildung freier Leistungserhaltungsrücklagen ist erforderlich, um inflations- und kapitalmarktbedingte Substanzverluste auszugleichen und die Effizienz der Stiftung auch für die Zukunft sicherzustellen.
Der in der Ursprungsvorlage VO/2023/12371 vorgelegte Haushaltsplan der Stiftung Heiligen-Geist-Hospital für das Haushaltsjahr 2024 wurde von der Bürgerschaft in ihrer Sitzung am 28.09.2023 mit Hinweis auf die Beschlusslage „Weiterbetrieb des Heiligen-Geist-Hospitals als Alten- und Pflegeheim“ (VO/2023/11920-01-01-01 vom 23.02.2023 zurückgestellt.
Die Verwaltung wurde aufgefordert, die geltende Beschlusslage im Haushalt abzubilden.
Zudem liegt zwischenzeitlich die gutachterliche Stellungnahme eines unabhängigen Prüfsachverständigenbüros vor, wonach ein eingeschränkter Weiterbetrieb des Alten- und Pflegeheimes möglich ist.
Die Verwaltung hat somit einen Haushaltsplan mit veränderter Ertragslage (Mieterträge und Zuweisungen der Hansestadt Lübeck) und veränderter Aufwandslage (Planung von weiteren Brandschutzmaßnahmen) erstellt.
Zudem werden investive Maßnahmen (VgV-Verfahren) und deren korrespondierende Finanzierung durch Zuweisungen der Hansestadt Lübeck im Finanzplan abgebildet.
Die Stiftung ist nach zwei großen Sanierungsmaßnahmen in den Jahren 2015 (Fassadensanierung 1,4 Mio. EUR) und 2019 (Langhaussanierung 4,4 Mio. EUR) sowie Maßnahmen im Rahmen des Brandschutzes von rund 1,2 Mio. EUR (Stand 25.10.2023) nicht mehr in der Lage, die Maßnahmen des Brandschutzkonzeptes im Kostenvolumen von 11,8 Mio. EUR aus eigenen Finanzmitteln umzusetzen.
Der Rücklagenbestand der Stiftung beträgt per 31.12.2022 1,35 Mio. EUR. Der Haushalt 2023 schließt planerisch mit einem Fehlbetrag in Höhe von 573,1 TEUR ab.
Auch der Haushalt 2024 wird mit einem geplanten Fehlbetrag in Höhe von 182,7 TEUR abschließen. Es besteht die Gefahr, dass das Stiftungsvermögen auch in Zukunft geschmälert wird.
Mit Bericht vom 21.08.2023 (VO/2023/12467) hat die Stiftungsverwaltung die finanzielle Situation der Stiftung Heiligen-Geist-Hospital detailliert dargestellt.
Die Stiftung ist auf die Unterstützung Dritter (Zuschüsse der HL und zweckgebundene Mittel Dritter) angewiesen.
Im Einvernehmen mit der Stiftungsaufsicht bei der Kommunalaufsicht des Landes S.-H. ist ein externes Gutachten in Auftrag gegeben worden. Hierbei soll unter anderem die Rechtmäßigkeit von Zuweisungen der Hansestadt Lübeck an die Stiftung Heiligen-Geist-Hospital geprüft werden. Die Beauftragung erfolgte am 27.09.2023. Das Prüfungsergebnis wird voraussichtlich zum Jahresende vorliegen. Somit stehen die geplanten Zuweisungen (konsumtiv und investiv) im Haushalt der Stiftung HGH zunächst unter dem Vorbehalt der kommunal- und EU-beihilferechtlichen Rechtmäßigkeit.
Mit Verweis auf VO/2023/12684 wird seitens der Hansestadt Lübeck in der gesamtstädtischen Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit als Zuwendungsgeberin darauf hingewiesen, dass eine positive Entscheidung zu dieser Vorlage im investiven Bereich für die nächsten städtischen Haushaltsplanungen bedeutet, dass die o.g. Gesamtsumme in Form von Kreditermächtigungen nicht für andere städtische Investitionen genutzt werden kann. Bei den Prioritätensetzungen der kommenden Jahre ist deshalb ein Ausleseprozess nach Maßgabe der Hansestadt Lübeck nicht auszuschließen. Die Zuwendungen für Bauunterhaltung sind eine freiwillige Leistung der Hansestadt Lübeck, die in Konkurrenz zu anderen freiwilligen Leistungen in Abhängigkeit von der Haushaltssituation steht.