Vorlage - VO/2023/12516  

Betreff: ÄA der Fraktion SPD & FW zu Antrag BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN, LINKE & GAL und FDP: Zuschuss für das Geburtshaus Lübeck VO/2023/12489
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle Fraktion SPD & FW Bearbeiter/-in: Bernzen, Hinrich
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales zur Entscheidung
05.09.2023 
2. Sitzung des Ausschusses für Soziales geändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Die Hansestadt Lübeck prüft in Gesprächen mit dem bestehenden Geburtshaus und anderen Expert:innen wie das Ziel eines qualitativ hochwertigen, bedarfsgerechten und auskömmlich finanzierten Geburtshauses in Lübeck erreicht werden kann. Dabei stehen besonders im Focus:

 

1. Wahlfreiheit von Frauen/Eltern aus allen sozialen Schichten

2. Konzeption zur Einbindung in die bestehende/ bzw. sich entwickelnde Infrastruktur der Gesundheitsversorgung von Schwangeren bzw. der Geburtshilfe

3. Unterstützung bei der auskömmlichen Finanzierung durch die zuständigen Kostenträger nach SGB V

4. Trägerschaft eines Geburtshauses, die eine Förderfähigkeit aus kommunalen Mitteln zulässt
 

 

 

 

 

 

 

 

 


 


Begründung

Das Geburtshaus Lübeck besteht seit 30 Jahren. Wegen des steigenden Bedarfes nach Schließung des Marienkrankenhauses strebt das privatwirtschaftlich organisierte Geburtshaus eine Erweiterung an, die durch eine Erhöhung der Geburtenzahl den wirtschaftlichen Bestand des Hauses sichert und Frauen/Eltern aus allen sozialen Schichten berücksichtigen soll.

Geburtshäuser sind von Hebammen geleitete außerklinische Einrichtungen, in denen Schwangere selbstbestimmt und in der Regel nur mit Hebammenhilfe ihre Kinder zur Welt bringen. Darüber hinaus werden auch Geburten zu Hause angeboten und das gesamte Spektrum der Hebammenbetreuung. Geburtshäuser tragen als Bestandteil der medizinischen Grundversorgung durch die Betreuung von gesunden Schwangeren und Geburten zur Versorgungssicherheit und Gesundheitsprävention in Kommunen und Gemeinden bei. Seit im Jahr 2007 Geburtshäuser im SGB V verankert wurden, sind diese zur Qualitätssicherung verpflichtet, die in den Verträgen mit den Krankenkassen enthalten und regelmäßig geprüft werden. Die Wahlfreiheit von Schwangeren ist  explizit in § 24f SGB V Entbindung festgehalten: „Die Versicherte hat Anspruch auf ambulante oder stationäre Entbindung. Die Versicherte kann ambulant in einem Krankenhaus, in einer von einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger geleiteten Einrichtung, in einer ärztlich geleiteten Einrichtung, in einer Hebammenpraxis oder im Rahmen einer Hausgeburt entbinden.“

Die Wahlfreiheit ist durch die Schließung der Geburtsstation im Marienkrankenhaus eingeschränkt. Der Erhalt und die konzeptionelle Einbindung eines Geburtshauses in Lübeck ist für die Wahlfreiheit notwendig und wird von uns unterstützt.

Dem Wunsch des Geburtshauses nach einmaliger und dauerhafter Finanzierung durch kommunale Mittel können wir unter den derzeitigen Umständen nicht zustimmen, da es sich bei dem Geburtshaus um den Zusammenschluss selbständig/privatwirtschaftlich organisierter Hebammen handelt.

Eine Förderung aus kommunalen Mitteln würde andere selbstständig arbeitende Hebammen und Berufsgruppen der Gesundheitshilfe, die bereits über das SGB V finanziert sind, in eine Ungleichheit bringen, die dem Gleichheitsgrundsatz der Verwaltung widerspricht.

Gleichwohl unterstützen wir im Interesse der Lübecker Frauen/Familien den Erhalt eines Geburtshauses.
 


Anlagen