Vorlage - VO/2023/12386
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Beschlussvorschlag
1. Die Einnahme- und Ausgaberechnungen der Lübecker Freiwilligen Feuerwehren
werden für das Haushaltsjahr 2022 in der Form der Plan-Ist-Vergleiche
zur Kenntnis genommen.
2. Den beigefügten Einnahme- und Ausgabeplänen der Lübecker Freiwilligen Feuerwehren wird für das Haushaltsjahr 2024 zugestimmt.
Die vorstehenden Beschlussvorschläge beziehen sich auf die folgenden Freiwilligen Feuerwehren:
• Büssau • Kronsforde • Schlutup
• Dänischburg • Krummesse • Schönböcken
• Dummersdorf • Kücknitz • Siems
• Genin • Moisling • Travemünde
• Groß Steinrade • Moorgarten • Vorwerk
• Innenstadt • Niendorf • Wulfsdorf-Vorrade
• Israelsdorf • Padelügge-Buntekuh
• Ivendorf • Priwall
Verfahren
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen |
| Ja | ||||||||||
gem. § 47 f GO ist erfolgt: | X | Nein- Begründung:
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Die Maßnahme ist: |
| neu | ||||||||||
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| freiwillig | ||||||||||
| X | vorgeschrieben durch: | ||||||||||
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| § 2a Abs. 3 und 5 des Brandschutzgesetzes für Schleswig-Holstein | ||||||||||
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Finanzielle Auswirkungen: |
| Ja (Anlage 1) | ||||||||||
| X | Nein |
Auswirkung auf den Klimaschutz: | X | Nein |
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| Ja – Begründung: |
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Begründung der Nichtöffentlichkeit gem. § 35 GO:
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| entfällt |
Begründung
Auf der Grundlage von § 2a des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der
Feuerwehren (Brandschutzgesetz – BrSchG) in Verbindung mit den Satzungen für die Sondervermögen der Hansestadt Lübeck für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehren in der Hansestadt Lübeck (Satzung) besteht bei jeder Freiwilligen Feuerwehr der
Hansestadt Lübeck zur Pflege der Kameradschaft eine Kameradschaftskasse.
Nach § 2 der o. a. Satzung bestehen die Einnahmen der Kameradschaftskassen aus Zuwendungen der Gemeinde, Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen, aus Einnahmen aus der Durchführung von Veranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehren sowie aus
sonstigen Einnahmen und Beiträgen der fördernden Mitglieder. Die Ausgaben sind nach § 1
der Satzung ausschließlich für die Pflege der Kameradschaft zweckgebunden zu verwenden.
§§ 2a Abs. 2 und 3 BrSchG / § 4 Abs. 3 der Satzung sehen vor, dass vom Wehrvorstand
der Freiwilligen Feuerwehr ein Einnahme- und Ausgabeplan für das Haushaltsjahr aufgestellt wird, der von der Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr zu beschließen ist.Der Einnahme- und Ausgabeplan tritt nach Zustimmung der Bürgerschaft in Kraft. Die in derAnlage beigefügten Einnahme- und Ausgaberechnungen (2022) und Einnahme- und Ausgabepläne (2024) wurden von den Mitgliederversammlungen der jeweiligen FreiwilligenFeuerwehren beschlossen.
Zu Beschlussvorschlag 1
Nach Abschluss des Haushaltsjahres wird vom Wehrvorstand jeder Freiwilligen Feuerwehr
gem. § 2a Abs. 5 BrSchG / § 10 der Satzung eine Einnahme- und Ausgaberechnung aufgestellt und auf Antrag der Kassenprüfer:innen von den Mitgliederversammlungen der Freiwilligen Feuerwehren beschlossen.
Die Prüfung der Kameradschaftskasse erfolgt nach § 10 Abs. 3 der Satzung jährlich durch zwei Kassenprüfer:innen, die von den Mitgliederversammlungen der Freiwilligen Feuerwehren aus ihrer Mitte gewählt werden. Die Einnahme- und Ausgaberechnungen sind der Bürgerschaft vorzulegen.
Zu Beschlussvorschlag 2
Die Einnahme- und Ausgabepläne der Kameradschaftskassen der Freiwilligen Feuerwehrenwerden für das Haushaltsjahr 2024 zur Zustimmung durch die Bürgerschaft vorgelegt.Mit der Zustimmung treten die Einnahme- und Ausgabepläne in Kraft (§ 4 Abs. 3 der Satzung)
Anlagen
Einnahme- und Ausgaberechnungen (Plan-Ist-Vergleiche) 2022
Einnahme- und Ausgabepläne für 2024
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Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
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1 | öffentlich | Anlage 1 - Plan-Ist-Vergleiche 2022 (3398 KB) | ||
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2 | öffentlich | Anlage 2 - Einnahme-Ausgabepläne 2024 (3611 KB) |