Vorlage - VO/2023/12259
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Beschlussvorschlag
Der Wahl / Wiederwahl folgender Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren zu Ortswehrführungen bzw. stellvertretenden Ortswehrführungen wird gemäß § 11 Abs. 3 des Brandschutzgesetzes (BrSchG) zugestimmt:
Zu Ortswehrführungen
Christian Klink Freiwillige Feuerwehr Kücknitz (Neuwahl)
Marc Apitz Freiwillige Feuerwehr Schönböcken (Wiederwahl)
Zu stellvertretenden Ortswehrführungen
Pascal Redder Freiwillige Feuerwehr Krummesse (Neuwahl)
René Langner Freiwillige Feuerwehr Kücknitz (Neuwahl)
Dennis Hedemann Freiwillige Feuerwehr Schönböcken (Wiederwahl)
Verfahren
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen |
| Ja | ||||||||||
gem. § 47 f GO ist erfolgt: | X | Nein- Begründung:
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Die Maßnahme ist: |
| neu | ||||||||||
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| freiwillig | ||||||||||
| X | vorgeschrieben durch: | ||||||||||
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| § 11 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) | ||||||||||
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Finanzielle Auswirkungen: |
| Ja (Anlage 1) | ||||||||||
| X | Nein |
Auswirkung auf den Klimaschutz: | X | Nein |
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| Ja – Begründung: |
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Begründung der Nichtöffentlichkeit gem. § 35 GO:
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| entfällt |
Begründung
Die aktiven Mitglieder der entsprechenden Freiwilligen Feuerwehren haben laut Versammlungsniederschriften die Wahlen vollzogen und die im Beschlussvorschlag aufgeführten Ortswehrführungen bzw. stellvertretenden Ortswehrführungen gewählt.
Gemäß § 11 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz – BrSchG) bedarf die Wahl der Gemeinde- und Ortswehrführung der Zustimmung des Trägers der Feuerwehr. Die Aufsichtsbehörde ist über die Zustimmung zu informieren. Aufsichtsbehörde für die öffentlichen Feuerwehren in den kreisfreien Städten ist gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BrSchG das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein.
Nach § 11 Abs. 2 BrSchG ist zur Wehrführung bzw. stellvertretenden Wehrführung wählbar, wer am Wahltage
a) die Truppführerausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
b) die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt,
c) die für das Amt erforderlichen Führungslehrgänge an der Landesfeuerwehrschule des Landes Schleswig-Holstein erfolgreich besucht hat oder sich bei der Wahl zum Besuch dieser Führungslehrgänge innerhalb von zwei Jahren verpflichtet und
d) das 61. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Eine Wiederwahl ist auch nach Vollendung des 61. Lebensjahres zulässig. Die Amtszeit endet in diesem Fall mit dem Übertritt in die Ehrenabteilung, spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird.
Diese Voraussetzungen werden von den Gewählten erfüllt. Die persönliche und fachliche Eignung wird vom Stadtfeuerwehrverband bestätigt. Niederschriften über die vollzogenen Wahlen und die Personalbögen liegen vor. Die Leitung der Berufsfeuerwehr befürwortet gemäß § 7 Abs. 3 BrSchG diesen Antrag.
Anlagen
keine