Vorlage - VO/2023/12240  

Betreff: Änderung der Geschäftsordnung für die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck gem. Änderung der Gemeindeordnung
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Stadtpräsident Klaus Puschaddel
Federführend:1.100 - Büro der Bürgerschaft Bearbeiter/-in: Nimz, Christiane
Beratungsfolge:
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
29.06.2023 
Konstituierende Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck unverändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
GeschO Bü_2023_06_29

Beschlussvorschlag

Die Geschäftsordnung der rgerschaft wird in der geänderten Fassung beschlossen.
 


Verfahren

 

Bereiche/Projektgruppen

Ergebnis

 

 

1.300 Recht

Zustimmung

 

 

 

 

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

x

Nein- Begründung:

Die Interessen von Kindern und Jugendlichen sind nicht berührt.

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

 

freiwillig

 

x

vorgeschrieben durch: 

 

 

§ 32a Absatz 1 und  § 33 Absatz 1 Satz Gemeindeordnung Schleswig-Holstein

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja (Anlage 1)

 

X

Nein

 

Auswirkung auf den Klimaschutz:

X

Nein

 

 

Ja Begründung:

Begründung der Nichtöffentlichkeit

gem. § 35 GO:

 

 

entfällt

 


Begründung

Die Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), wurde wie folgt geändert:

 

In § 32a Absatz 1 GO SH erhält Satz 2 folgende Fassung:

 

Die Mindestzahl der Mitglieder einer Fraktion beträgt zwei: abweichend hiervon beträgt die Mindestzahl der Mitglieder einer Fraktion in Gemeindevertretungen mit 31 oder mehr Gemeindeverterterinnen und Gemeindevertretern drei.“

 

§ 33 Absatz 1 Satz 2 GO SH wird wie folgt neu gefasst:

Die Wahl der oder des Vorsitzenden in der ersten Sitzung nach Beginn der Wahlzeit leitet das am längsten ununterbrochen der Gemeindevertretung angehörende Mitglied, das hierzu bereit ist, bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit zur Gemeindevertretung leitet das älteste Mitglied die Wahl; die Wahl der Stellvertretenden leitet die oder der Vorsitzende.

 

Damit ist auch die Geschäftsordnung für die Bürgerschaft entsprechend anzupassen. Die Neufassung der Gemeindeordnung ändert die

§ 1 Abs. 3, 4, 6; § 3 Abs. 4 sowie § 34 Abs. 1 der Geschäftsordnung für die Bürgerschaft.

 

Weiterhin ist eine redaktionelle Änderung der Geschäftsordnung zu § 5 Abs. 4 GeschO notwendig. Nach Änderung der Hauptsatzung basiert die Verpflichtung zur Veröffentlichung aller Angaben nach § 5 Abs. 1 und 2 GeschO nicht mehr auf § 18 Abs. 1 Hauptsatzung sondern nunmehr auf § 17 Abs. 1 Hauptsatzung.

 

 


Anlagen

Neufassung der Geschäftsordnung für die Bürgerschaft inklusive der Richtlinien für die Einwohnerfragestunde.

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich GeschO Bü_2023_06_29 (768 KB)