Seit alters her ist die Hansestadt Lübeck Inhaberin des Fischereirechts auf den Lübecker Gewässern. Die Hansestadt Lübeck gestattet privatrechtlich die Ausübung der Angelfischerei durch Angler:innen im Rahmen der „Nutzungsbedingungen über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern der Hansestadt Lübeck“ vom 01.12.1995, zuletzt geändert zum 01.10.2014.
Redaktionelle Änderungen
In den nachstehenden Paragrafen der „Nutzungsbedingungen über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern der Hansestadt Lübeck“ werden Textpassagen zu der Bezeichnung der Nutzergruppen u.ä. angepasst, um so entsprechend dem Leitfaden für gendersensible Sprache bei der Hansestadt Lübeck vom 02.12.2019 (Geschäftsanweisung AGAII 1/68) das gesamte Spektrum der Geschlechter sprachlich abzubilden. Bei der Hansestadt Lübeck wird dabei einheitlich der Gender- Doppelpunkt (:) genutzt.
Dieser wird in folgenden §§ angepasst.
§ 1 Fischereirecht und Gewässer
(2) Redaktionelle Änderungen
(4) Redaktionelle Änderungen
§ 3 Fischereiausübungsrecht
(2) Redaktionelle Änderungen
(3) Redaktionelle Änderungen
§ 4 Zustandekommen und vertraglicher Inhalt der Erlaubnisse
(1) Redaktionelle Änderungen
(2) Redaktionelle Änderungen
§ 5 Erteilung der Erlaubnisscheine zum Fischfang
(2) Redaktionelle Änderungen
(3) Redaktionelle Änderungen
(8) Redaktionelle Änderungen
§ 9 Allgemeine Verbote
(2) Redaktionelle Änderungen
§ 11 Angelbeschränkungen
(1) c) Redaktionelle Änderungen
e) Redaktionelle Änderungen
f) Redaktionelle Änderungen
§ 12 Fangstatistik
(1) Redaktionelle Änderungen
(2) Redaktionelle Änderungen
§ 13 Tierschutz
(3) Redaktionelle Änderungen
§ 14 Mindestmaße und Schonzeiten
(1) Redaktionelle Änderungen
§ 15 Fischereiaufsicht
(1) Redaktionelle Änderung
(2) Redaktionelle Änderung
(3) Redaktionelle Änderung
§ 16 Einschränkungen des Fischereiausübungsrechts und Entschädigungsansprüche, Entzug des Erlaubnisscheines zum Fischfang
(3) Redaktionelle Änderung
(4) Redaktionelle Änderung
Inhaltliche Änderungen
Zusätzlich zu den vorstehend aufgeführten redaktionellen Änderungen werden die inhaltlichen Änderungen in nachstehenden Paragraphen erläutert. Den Wortlaut der inhaltlichen Änderungen sind der Synopse (Anlage 2) zu entnehmen.
§ 5 Erteilung der Erlaubnisscheine zum Fischfang
In Abs. 6 wird festgelegt, dass nunmehr der Lübecker Kreisverband der Sportfischer e.V. vertraglich geregelte Aufgaben im Zusammenhang mit dem Verkauf von „Erlaubnisscheinen zum Fischfang“ übernimmt.
§ 10 Örtliche Angelverbote
(1) a und b sowie (3)
Das Angeln im Krähenteich und Mühlenteich ist grundsätzlich ganzjährig verboten, kann aber ausdrücklich zugelassen werden, wenn der Lübecker Kreisverband der Sportfischer e. V. dazu seine Einwilligung erteilt.
Die Angler:innen sollen kontrolliert die Möglichkeit haben, auf diesen beiden Gewässer zu angeln. Gleichzeitig kann eine Artenbestimmung durch Hegefischen vorgenommen werden. Ein regelmäßiger Fischbesatz für die Artenvielfalt ist geplant.
c) Im Dükerkanal bleibt das Angeln grundsätzlich verboten.
g) Auf Grund einer Textveränderung bei der Änderung der „Nutzungsbedingungen über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern der Hansestadt Lübeck“ im Jahr 2012, entstand irrtümlich der Eindruck, dass das Angeln im gesamten Bereich des Dummersdorfer Ufer verboten ist. Es ist aber nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 der „Landesverordnung über das Naturschutzgebiet Dummersdorfer Ufer“ (siehe Anlage 3) in einem genau bezeichneten Teilabschnitt ausdrücklich erlaubt. Um diesen Fehler in der Formulierung zu korrigieren und der Landesverordnung anzugleichen, wird diese Änderung vorgenommen.
(3) Der vom Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz vorgeschlagene Textänderung bezüglich des Naturbades stimmen wir zu und werden die Formulierung in die Einwilligung des „Lübecker Kreisverband der Sportfischer e.V.“ übernehmen.
§ 11 Angelbeschränkungen
a) Die noch heute ausgeschilderten Angelplätze sind teilweise nicht mehr nutzbar. Der Uferbewuchs und die Umnutzung/Umbau zu illegalen Badestellen sowie die Nutzung der Freiflächen als Hundeauslauf und Hundebadestellen geben immer wieder Anlass zu Konflikten. Wir ändern den Wortlaut „ausgeschilderten Angelplätze“ in „in der Anlage beschriebenen Angelplätze“. Die in der Karte eingezeichneten „Angelbereiche“ werden durch den ausdrücklichen Vermerk, dass Ufer und Uferbewuchs nicht zerstört werden darf, begrenzt.
Zum besseren Verständnis für Bellyboot-Angler wird der Satz einzufügen: „Bellyboote dürfen im Naturschutzgebiet nicht benutzt werden“.
b) Das Schleppangeln wird hier nochmal ausdrücklich verboten.
Um eine Kontrolle und Ahndung, auch durch die vom Kreisverband eingesetzten und durch das Land bestätigten Fischereiaufseher, zu ermöglichen, soll hier deutlich gemacht werden, dass die Mitnahme von Zelten und anderen Sachen, die nicht unmittelbar zur notwendigen Ausrüstung zählen, verboten sind. Bisher war das nur durch die Polizei und das Ordnungsamt möglich.
c) Auf der Wakenitz soll das Mitführen einer dritten Angel erlaubt werden.
d) Während des Heringsangelns ist es im Unterwasserbereich der Kaianlagen vereinzelt zu Verunreinigungen durch Fischschuppen gekommen. Die toten Heringe werden in einem Drahtsetzkescher an einem Seil schnell auf und ab bewegt und verlieren dabei einen großen Teil ihrer Schuppen. Das ist verboten, kann aber nur durch die Polizei und den Ordnungsdienst geahndet werden. Um aber auch eine Kontrolle/Ahndung durch die vom Kreisverband eingesetzten und durch das Land bestätigten Fischereiaufseher zu ermöglichen, soll ein Drahtsetzkescher in der Heringszeit verboten werden.
§ 13 Tierschutz
§ 13 wird entsprechend der Regelung in § 39 LFischG um die dortigen Nr. 3 und 4 ergänzt, wonach das Fischen mit der Handangel, das von Vornherein nur auf das Zurücksetzen von gefangenen Fischen ausgerichtet ist, sowie das Aussetzen von Fischen in fangfähiger Größe zum Zwecke des alsbaldigen Widerfangs mit der Handangel verboten ist.
§ 18 Inkrafttreten
Die neue Fassung der „Nutzungsbedingungen über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern der Hansestadt Lübeck“ soll zum 01.01.2024 in Kraft treten.