Da die beiden gestellten Prüfaufträge grundsätzlich das gleiche Thema behandeln hat sich die Verwaltung dazu entschieden, einen gemeinsamen Bericht zu fertigen:
Mit der Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) am 28. April 2020 wurde der Grünpfeil für den Radverkehr an Ampelanlagen ermöglicht, die gleichermaßen für den Rad- und Kraftfahrzeugverkehr gelten. Durch eine entsprechende Beschilderung an ausgewählten Kreuzungen kann dem Radfahrenden bei einem Rot-Signal der Ampel, nach vorherigem Anhalten, das vorsichtige Rechtsabbiegen ermöglicht werden.
§ 37 Abs. 2 der StVO und die Verwaltungsvorschriften XI. Nr. 1 und 2 lassen die Einrichtung des Grünpfeils auch für den Radverkehr nur unter besonderen, eng umrissenen Bedingungen zu. So ist jede Gefährdungslage für den Radverkehr und die Zufußgehenden auszuschließen.
Das erfordert eine Einzelfallprüfung aller 240 Lichtsignalanlagen und der Fahrbeziehungen an den Knotenpunkt und Kreuzungsanlagen, so dass eine flächendeckende Prüfung nur langfristig umgesetzt werden kann.
Die Straßenverkehrsbehörde prüft bereits jetzt die Einrichtung des Grünpfeils für den Radverkehr anlassbezogen, aufgrund von Hinweisen von Bürger:innen bzw. bei Umgestaltungen von Knotenpunkten und Kreuzungsanlagen.
So wurden beim Umbau der Fregattenstraße (Einrichtung von Schutzstreifen) an der Signalanlage Ziegelstraße/Fregattenstraße für die Zufahrt aus der Fregattenstraße ein Grünpfeil für Radfahrende eingerichtet. Weiterhin wurden aufgrund von Hinweisen von Bürger:innen die Lichtsignalanlage Wielandstraße/Lachswehrallee geprüft und ein grüner Pfeil für den Radverkehr angeordnet; an der Lichtsignalanlage Zur Sägemühle/Moislinger Allee konnte dieser mangels Voraussetzungen nicht eingerichtet werden.
Als Beispiel für eine Einzelfallprüfung wird auf den nachstehenden Bericht zum Antrag AM Carl Howe (GAL) zur VO/2022/11694 verwiesen:
Nach § 37 Abs. 2 StVO kann der Grünpfeil nur dort eingerichtet werden, wo die Lichtzeichen für den Fahrverkehr auch von den Radfahrenden zu beachten sind. Das ist dann der Fall, wenn der Radverkehr ebenfalls auf der Fahrbahn oder auf einen am rechten Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen geführt wird oder von einem straßenbegleitenden, nicht abgesetzten baulich angelegten Radweg einbiegt.
Bei der angefragten Fußgängerlichtsignalanlage Ratzeburger Allee/Einmündung Mönkhofer Weg wird der Radverkehr auf einem baulich abgesetzten Radweg an die Lichtsignalanlage für den Kfz-Verkehr rechts vorbeigeführt, muss dieses Signal also nicht beachten und an die Lichtsignalanlage der Fußgänger- und Radfahrerfurt herangeführt.
Im Bereich der Querung werden die Zufußgehenden und die Radfahrenden über eigene Furten und einem gemeinsamen Signal (Kombisignal) geführt. Der nach rechts in den Mönkhofer Weg einbiegende Radverkehr hat in der Grünphase den Fußgängerverkehr abzuwarten, bevor er vom baulich abgesetzten Radweg auf die Fahrbahn in den Mönkhofer Weg einbiegen kann.
Damit liegt kein Anwendungsfall für die Einrichtung des Grünpfeils für den Radverkehr vor, da die Lichtsignale für den Fahrzeugverkehr nicht für den Radverkehr gelten (siehe Plan). Nur wenn die Lichtsignale des Fahrzeugverkehrs auch für den Radverkehr gelten, wäre es möglich, über einen Grünpfeil eine Ausnahme vom Haltegebot bei Rot zu schaffen.
Um an dieser Fußgängerlichtsignalanlage dem Radverkehr das Einbiegen nach rechts in den Mönkhofer Weg unabhängig von der Fußgängerlichtsignalanlage zu ermöglichen, wären bauliche Maßnahmen erforderlich. Der Radweg müsste um die Einmündung herumgezogen werden und es müsste baulich eine Ausleitungsstelle auf der Fahrbahn geschaffen werden. Überdies müssten die Aufstellflächen an der Lichtsignalanlage zwischen den Radfahrenden und den wartenden Zufußgehenden neu aufgeteilt werden.
Es ist fraglich, ob dies angesichts der engen Platzverhältnisse baulich realisiert werden könnte.
Fazit: Die Einrichtung eines Grünpfeils für Radfahrende ist hier nicht möglich; sie wäre rechtswidrig.