Vorlage - VO/2023/11773  

Betreff: Wahl der Gemeindewahlleiterin zur Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Hansestadt Lübeck
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Bürgermeister Jan Lindenau
Federführend:1.102 - Zentrale Verwaltungsdienste, Statistik und Wahlen Bearbeiter/-in: Lege, Beate
Beratungsfolge:
Senat
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
23.02.2023 
38. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck unverändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Zur Gemeindewahlleiterin wird Frau Senatorin Joanna Hagen, 1. stellv. Bürgermeisterin, gewählt.

 

Zur stellv. Gemeindewahlleiterin wird Frau Beate Lege, Bereichsleiterin 1.102 Logistik, Statistik und Wahlen gewählt.

 

Beschlusstext zur Bekanntgabe im öffentlichen Teil:

(nur bei nichtöffentlichen Vorlagen) entfällt
 


Verfahren

 

Bereiche/Projektgruppen

Ergebnis

entfällt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein- Begründung:

Belange sind nicht betroffen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

 

freiwillig

 

X

vorgeschrieben durch: 

 

 

Gemeindeordnung Schleswig-Holstein i. V. m. Gemeinde- u. Kreiswahlgesetz

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja (Anlage 1)

 

X

Nein

 

Auswirkung auf den Klimaschutz:

X

Nein

 

 

Ja Begründung:

 

 

 

 

 

 

Begründung der Nichtöffentlichkeit

gem. § 35 GO:

 

 

 

 


Begründung

Die aktuelle Amtszeit des Bürgermeisters der Hansestadt Lübeck endet am 30.04.2024.

Zur Vorbereitung der Direktwahl der Bürgermeisterin oder des rgermeisters ist ein Gemeindewahlausschuss zu bilden.

 

Nach § 12 Abs. 3 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) bilden die Gemeindewahlleiterin als Vorsitzende oder der Gemeindewahlleiter als Vorsitzender und acht Beisitzerinnen und Beisitzer den Wahlausschuss.

 

Die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses sind im Wesentlichen:

- die Festlegung des Wahltages und eines evtl. Stichwahltages,

- die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge sowie

- die Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses

 

Der rgermeister ist kraft Gesetzes Gemeindewahlleiter, wenn er nicht selbst Wahlbewerber ist. Da der Amtsinhaber beabsichtigt, sich zur Wiederwahl zu stellen, kann er nicht gleichzeitig Wahlleiter sein. In diesem Fall hat die Gemeindevertretung nach § 12 Abs. 2 GKWG auch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter zu wählen. Die Amtsdauer der gewählten Wahlleiterin oder des gewählten Wahlleiters endet mit ihrem oder seinem Ausscheiden aus dem Amt oder wenn die Wahl unanfechtbar geworden ist.

 

Es wird vorgeschlagen,

 

  1. als Gemeindewahlleiterin

die 1. Stellv. Bürgermeisterin

Frau Senatorin Joanna Hagen zu wählen.

 

  1. als stellv. Gemeindewahlleiterin

die Bereichsleiterin 1.102 Logistik, Statistik und Wahlen

Frau Ober-Amtsrätin Beate Lege zu wählen.

 


Anlagen

keine