Vorlage - VO/2022/11746  

Betreff: Änderung der Satzung zur sozialen Staffelung von Gebühren oder Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegestellen
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Monika Frank
Federführend:4.041.3 Finanzielle Förderung der Kindertagesbetreuung Bearbeiter/-in: Beesel, Sven
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Jugendhilfeausschuss zur Vorberatung
23.01.2023 
Sondersitzung des Jugendhilfeausschusses unverändert beschlossen   
Hauptausschuss zur Vorberatung
24.01.2023 
74. Sitzung des Hauptausschusses unverändert beschlossen   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
26.01.2023 
37. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck unverändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Entwurf-Sozialstaffelsatzung 02-2023
Synopse-Änderung-Sozialstaffelsatzung 02-2023

Beschlussvorschlag

 

Die Satzung zur sozialen Staffelung von Gebühren oder Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegestellen in der Fassung von Januar 2023 (Anlage 1) wird beschlossen. Die Satzung tritt rückwirkend mit Wirkung vom 01.01.2023 in Kraft.

 

 


Verfahren

 

Bereiche/Projektgruppen

Ergebnis

1.160 - Frauenbüro

Kenntnis genommen

1.201 Haushalt und Steuerung

Zustimmung

1.300 - Recht

Keine rechtlichen Bedenken

 

 

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein- Begründung:

Keine unmittelbare Betroffenheit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

X

Freiwillig zu § 3 der Satzung

 

X

vorgeschrieben durch: § 7 KitaG zu § 4 der Satzung

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

Ja

 

 

Nein

 

Auswirkung auf den Klimaschutz:

X

Nein

 

 

Ja Begründung:

 

 

 

 

 

 

Begründung der Nichtöffentlichkeit

gem. § 35 GO:

 

 

 

 


Begründung

 

Der Landtag Schleswig-Holstein hat am 15.12.2022 Änderungen zum KitaG S-H beschlossen. Eine Änderung ist die Absenkung der sog. Zumutbarkeitsgrenze (in welcher Höhe ist Einkommen oberhalb der gesetzlich definierten Grenze für die Finanzierung der Elternbeiträge einzusetzen) von 50% auf 25%. Die Absenkung ist befristet bis zum 31.07.2023.

 

In der Hansestadt Lübeck galt bis einschließlich 12/2022 eine Zumutbarkeitsgrenze von 30%, die zum 01.08.2023 nach Auslaufen der gesetzlichen Vorgabe wieder in Kraft treten würde. Neu ab 01.08.2023re aber, dass das übersteigende Erwerbseinkommen nicht zu 100%, sondern lediglich zu 70% berücksichtigt werden soll (Abweichend zur Variante C im Bericht VO/2022/10755-06-01).

 

Die Änderungen sind in der als Anlage 2 beigefügten Synopse dargestellt.

 

Die finanziellen Auswirkungen können nicht einmal ansatzweise abgeschätzt werden, da zum 01.01.2023 die Wohngeldreform in Kraft treten wird. Da sich der Personenkreis mit Anspruch auf Wohngeld und damit auf vollständige Beitragsermäßigung erheblich erweitern wird, kann nicht abgeschätzt werden, inwieweit überhaupt noch Ansprüche auf Teilermäßigung bestehen könnten (eine ausführliche Begründung ist im o. g. Bericht VO/2022/10755-06-01 enthalten).


 


Anlagen

Anlage 1: Entwurf Sozialstaffelsatzung

Anlage 2: Synopse der Änderungen Sozialstaffelung
 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 2 1 öffentlich Entwurf-Sozialstaffelsatzung 02-2023 (85 KB)    
Anlage 1 2 öffentlich Synopse-Änderung-Sozialstaffelsatzung 02-2023 (10 KB)