Vorlage - VO/2022/11348  

Betreff: BM Antje Jansen (GAL), Anfrage gem. §16 GO: Vertretungsmodelle in der Kindertagespflege
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle der FREIE WÄHLER & GAL Fraktion Bearbeiter/-in: Mentz, Katja
Beratungsfolge:
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
25.08.2022 
34. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Kenntnis genommen / ohne Votum   
29.09.2022 
35. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck (Haushaltssitzung) zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Unter Bezugnahme auf die am 13.06.2022 beantwortete Anfrage VO/2022/11028-01 bitte ich um Beantwortung der sich daraus ergebenden weiteren Fragen bis spätestens zur Bürgerschaft im September 2022:

  1. Welche Formen der Vertretung gibt es in der Kindertagespflege (KTP) für die planbaren Vertretungsfälle von Kindertagespflegepersonen (KTTP)?

(Denn planbare Vertretungsfälle wie z.B. Urlaub, geplante OPs sind nach Auskunft der Verwaltung (VO/2022/11028-01) nicht über das "Pilotprojekt Vertretung Kindertagespflege" abgedeckt).

  1. Wie erfolgt die Vertretung von kurzfristigen, nicht planbaren KTPP-Ausfällen, wenn die betreffende KTPP keine Kooperation im Rahmen des Pilotprojektes mit einer KTPP des Pilotprojekts abgeschlossen hat?

(Denn über das "Pilotprojekt Vertretung Kindertagespflege" sind nach Auskunft der Verwaltung (VO/2022/11028-01) nur die nicht planbaren, kurzfristigen Ausfälle vertretungstechnisch abgedeckt, bei denen die ausfallende KTP eine Kooperationsvereinbarung im Rahmen des Pilotprojektes mit einer KTP des Pilotprojektes abgeschlossen hat.)

  1. Wird Eltern, deren Kinder in der KTP betreut werden, in jedem Fall der Vertretung bei nicht planbaren, kurzfristigen und auch geplanten kurzen oder längeren KTPP-Ausfällen gemäß KitaG stets bedingungslos eine Vertretung angeboten, wie es auch in Kindertagesstätten sichergestellt wird?

Wenn NEIN: Was ist die rechtliche Grundlage dafür, dass Eltern mit Kindern in der KTP von Seiten des Verbundes Kindertagespflege und/oder der Verwaltung Bedingungen für die Vertretung gestellt werden?

  1. Das "Pilotprojekt Vertretung in der Kindertagespflege" wurde von der Verwaltung mit Kosten von rund 1,3 Mio. pro Jahr kalkuliert. Welche Kosten kalkuliert die Stadt ergänzend durch notwendige weitere Vertretungsmodelle pro Jahr?

Für den Fall, dass es keine Kalkulation dazu gibt: Warum hat die Verwaltung dies nicht finanziell kalkuliert und berücksichtigt, wenn klar war, dass das Pilotprojekt nur einen Teil der Vertretungsfälle (nicht planbare, kurzfristige Fälle nach Auskunft der Verwaltung, siehe oben und VO/2022/11028-01) abdecken wird?


 


Begründung

Das KitaG sieht in §48 keine Bedingungen für die Vertretung vor, vgl. § 48 KitaG Schleswig-Holstein:

"Betreuungsmöglichkeit für Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson

Der örtliche Träger stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass für Ausfallzeiten der Kindertagespflegepersonen stets eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind zur Verfügung steht."

Aufgrund des § 48 KitaG Schleswig-Holstein und aufgrund des bundesgesetzlich normierten Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung sind Bedingungen für Vertretungsfälle, die Eltern mit Kindern in der KTP vom Verbund für Kindertagespflege/der Verwaltung in 2022 gestellt wurden, nach unserem Kenntnisstand rechtlich unzulässig. Es ist für die gesetzlich normierte Pflicht der Verwaltung, eine Betreuungsvertretung für die Kinder in der KTP stets sicherzustellen, auch irrelevant, warum und wie lange Kindertagespflegepersonen ausfallen und vertreten werden müssen.

Bedingungen für Eltern seitens des Verbundes für Kindertagespflege/der Lübecker Verwaltung, die im 1. Halbjahr 2022 aufgrund von Vertretungsfällen außerhalb des Pilotprojektes genannt wurden, waren z.B. Nachweis vom Arbeitgebenden der vom Vertretungsfall betroffenen Eltern über eine Urlaubssperre, Nachweis, dass Eltern berufstätig sind, sich nicht in Mutterschutz/Elternzeit aufgrund von Geschwisterkindern befinden.

 

Auch aufgrund der in der Rechtsprechung als unzulässig eingestuften Objektivierung eines von Eltern angemeldeten subjektiven Betreuungsbedarfs gehen wir davon aus, dass es juristisch unzulässig ist, dass im neuen KitaG Schleswig-Holstein verankerte Recht auf Vertretung in der Kindertagespflege an Bedingungen für die Eltern zu knüpfen. (Vergleich zum Thema Unzulässigkeit der Objektivierung des Betreuungsbedarfs in der Kindertagespflege die Antwort auf die GAL Anfrage VO 2018/06765 vom 03.01.2019, bearbeitet von K.P. Jürgensen unter der damaligen Senatorin Katrin Weiher).

 

Aufgrund des Informanden- und Datenschutzes ist für die GAL Lübeck eine Angabe über die der Anfragen zu Grunde liegenden konkreten Ereignisse gegenüber der Verwaltung/dem Verbund für Kindertagespflege ausgeschlossen. Dies wurde im Vorfeld der Beantwortung unserer ersten Anfrage VO/2022/11028-01 der Verwaltung auch mitgeteilt, als diese um die Namen der die Vorfälle betreffenden Kindertagespflegepersonen und Eltern bat. Aus unserer Sicht ist eine Namensangabe auch nicht zur Beantwortung der vorliegenden Anfrage notwendig, da es um grundsätzliche Fragen zur gesetzlich vorgegebenen Sicherstellung der Vertretung bei Ausfällen von Kindertagespflegepersonen geht.
 


Anlagen


 

Stammbaum:
VO/2022/11348   BM Antje Jansen (GAL), Anfrage gem. §16 GO: Vertretungsmodelle in der Kindertagespflege   Geschäftsstelle der FREIE WÄHLER & GAL Fraktion   Anfrage
VO/2022/11348-01   Beantwortung der Anfrage des BM Antje Jansen (GAL), Anfrage gem. §16 GO: Vertretungsmodelle in der Kindertagespflege   4.041.3 Finanzielle Förderung der Kindertagesbetreuung   Antwort auf Anfrage öffentlich