Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 26.10.2021 folgenden Beschluss gefasst:
Der Bürgermeister wird beauftragt, das Wahlverfahren für die Fachbereichsleitungen der Fachbereiche 2 (Wirtschaft und Soziales) sowie Fachbereich 3 (Sicherheit und Ordnung) wie folgt vorzubereiten:
Die Fachbereichsleitung für den FB 2 wird ausgeschrieben (Basis Ausschreibungsentwurf gem. Hauptausschuss vom 26.10.2021).
Die Fachbereichsleitung für den FB 3 wird nicht ausgeschrieben und stattdessen die Wiederwahl des Amtsinhabers angestrebt. Der Bürgerschaft ist spätestens in der Sitzung im November 2021 eine entsprechende Beschlussvorlage vorzulegen, wonach auf die Ausschreibung verzichtet wird.
Die Wahl der Fachbereichsleitungen für die FB 2 und 3 ist in der Sitzung der Bürgerschaft im Januar 2022 durchzuführen. Es wird in der Reihenfolge der Fachbereichsnummerierung gewählt.
Die Stelle der Fachbereichsleitung Wirtschaft und Soziales wird somit gem. vorgelegtem Zeitplan extern für eine Besetzung zum 01.05.2022 ausgeschrieben.
Hinsichtlich der Stelle der Fachbereichsleitung Umwelt, Sicherheit und Ordnung ist folgendes zu beachten:
Wahl und Rechtsstellung der Stadträtinnen und Stadträte ist in § 67 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung – GO) geregelt:
(1) Die Stadtvertretung wählt die Stadträtinnen und Stadträte. Das Vorschlagsrecht steht der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, den Fraktionen und den einzelnen Mitgliedern der Stadtvertretung zu. Die Amtszeit beträgt nach näheres Regelung in der Hauptsatzung mindestens sechs und höchstens acht Jahre.
(2) Zur Stadträtin oder zum Stadtrat kann nur gewählt werden, wer die für dieses Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzt.
(3) Vor der Wahl ist die Stelle öffentlich auszuschreiben; davon kann bei einer Wiederwahl durch Beschluss mit der Mehrheit von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Stadtvertreterinnen und -vertreter, im Übrigen nur mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde abgesehen werden. Die Wahl oder Wiederwahl ist frühestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers zulässig.
(4) Stadträtinnen und Stadträte sind zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit zu ernennen. Sie sind im Fall der Wiederwahl verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn sie unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wiederernannt werden sollen. Bei einer Weigerung, das Amt weiterzuführen, ist die Stadträtin oder der Stadtrat nach § 7 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes zu entlassen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Stadträtin oder der Stadtrat bei Ablauf der Amtszeit das 68. Lebensjahr vollendet hat. Bei einer Wiederwahl ist eine neue Ernennungsurkunde auszuhändigen; danach ist der Diensteid zu leisten.
(5) Die Stadträtinnen und Stadträte leiten das ihnen zugewiesene Sachgebiet nach den Weisungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
(6) Für die Stadträtinnen und Stadträte gilt § 25 entsprechend.
Somit kann auf eine öffentliche Ausschreibung der Stelle der Leitung des Fachbereiches Umwelt, Sicherheit und Ordnung verzichtet werden, sofern die Bürgerschaft dieses mit der Mehrheit von mehr als der Hälfte ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl beschließt.
Wird ein Beschluss zum Ausschreibungsverzicht gefasst, können in der für die Wahl in Aussicht genommenen Sitzung der Bürgerschaft am 27.01.2022 neben dem ggw. Stelleninhaber auch weitere Wahlvorschläge nach § 67 Abs. 1 GO für andere Kandidat:innen eingebracht werden. Vorschlagsberechtigt sind der Bürgermeister, die Fraktionen sowie die einzelnen Mitglieder der Bürgerschaft. Alternative Wahlvorschläge müssten so zeitig vorliegen, dass allen Mitgliedern der Bürgerschaft eine Sichtung und Prüfung der Eignung von Bewerber:innen möglich ist. Dies soll bei Wahrung der 1-wöchigen Sitzungsladungsfrist regelmäßig der Fall sein.