Das Schleswig-Holsteinische Rettungsdienstgesetz (SHRDG) schreibt in § 10 Abs. 1 vor, dass im Rettungsdienst Maßnahmen zur Qualitätssicherung umzusetzen sind. Diese Aufgabe obliegt den Rettungsdienstträgern (alle Kreise und kreisfreie Städte) und Trägern der Luftrettung (der Kreis Ostholstein sowie das Land Schleswig-Holstein). Die Qualitätssicherung umfasst laut SHRDG u.a. die zentrale elektronische Erfassung und Auswertung von standardisierten Daten des Rettungsdienstes. Mit den Ergebnissen dieser Auswertung soll die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität transparent dargestellt werden. Durch die Analyseergebnisse und Vergleiche sollen den Rettungsdienstträgern konkrete Verbesserungs- und Handlungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Die zentrale Stelle für die Qualitätssicherung (ZQS) leistet somit einen Beitrag zur kontinuierlichen Verbesserung der rettungsdienstlichen Versorgung. Eine in der Arbeitsweise vergleichbare zentrale Stelle ist in Baden-Württemberg bereits erfolgreich im Rettungsdienst etabliert. Die Erfassung und Analyse der Daten ist gem. SHRDG in einer ZQS zu bündeln, welche gemeinschaftlich von allen Rettungsdienstträgern und Trägern der Luftrettung zu organisieren ist. Dabei ist zu beachten, dass die Kreise und kreisfreien Städte als Rettungsdienstträger und das Land als ein Träger der Luftrettung in dieser Sache zur Zusammenarbeit verpflichtet sind.
Die Rettungsdienstträger haben sich in Absprache mit dem Land dafür ausgesprochen, dass die Aufgabe der ZQS gem. § 10 Abs. 1 SHRDG in Eigenregie als Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) gem. §§ 19b ff. Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) organisiert werden soll. Diese AöR soll durch alle Rettungsdienstträger gemeinschaftlich errichtet und getragen werden. Mit dieser Lösung wird die Aufgabe der ZQS sachgerecht und rechtssicher in der Hoheit der Rettungsdienstträger umgesetzt. Das Land wird vertraglich in die Umsetzung und Finanzierung der Aufgabe der ZQS eingebunden werden. Die Errichtung der AöR soll zum 1. Januar 2022 erfolgen.
Die Gründung der AöR wurde dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung (MILIG) als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde angezeigt, das mit Schreiben vom 25. August 2021 die Erfüllung aller kommunalrechtlichen Voraussetzungen bestätigt hat (vgl. Anlage 4).
Für die Errichtung der AöR sind folgende Regelungswerke zu beschließen:
- Vertrag zur Errichtung der AöR
Der Vertrag wird zwischen allen Rettungsdienstträgern (Kreise und kreisfreie Städte) geschlossen und regelt die wesentlichen Grundlagen zur Errichtung der AöR. In diesem Vertrag wird vereinbart, dass die als Anlage beigefügte Organisationssatzung für die AöR gelten soll.
- Organisationssatzung der AöR
Die Organisationssatzung regelt alle relevanten Aspekte der AöR. Darin sind bereits die Anknüpfungspunkte für die Einbindung des Landes und Kreises Ostholstein als Träger der Luftrettung enthalten.
Nach Errichtung der AöR sind vom Verwaltungsrat noch einige redaktionelle Änderungen der Organisationssatzung vorzunehmen.
Die Kosten der AöR sind durch die Träger der AöR (alle Rettungsdienstträger) sowie durch die Träger Luftrettung zu tragen. Näheres regelt die Organisationssatzung (§ 2 Abs. 4 und 5, § 13 Abs. 1 und 2) sowie die Vereinbarung mit den Trägern der Luftrettung (§ 3 Kostentragung, Rechnungslegung). Die Teilung der Kosten erfolgt zu gleichen Teilen durch die Rettungsdienstträger, insgesamt 15, sowie die Träger der Luftrettung, insgesamt 2. Damit ergibt sich für die Kosten ein Teiler von 17. Die anfallenden Kosten für die Aufgabe der ZQS gem. § 10 Abs. 1 SHRDG sind Kosten des Rettungsdienstes und als solche durch Benutzungsentgelte refinanzierbar. Das SHRDG weist dies im § 6 Abs. 2 Nr. 6 explizit aus.
Die haushaltsmäßige Ordnung erfolgt beim Produkt 127001 – Rettungsdienst. Die Refinanzierung durch die Krankenkassen und –verbände ist im Rahmen der Benutzungsentgelte des Rettungsdienstes beim Konto 4321000 veranschlagt, die Aufwandserstattung an die ZSR AöR ist beim Konto 5455000 veranschlagt.
Die AöR soll den Namen „Zentrale Stelle Rettungsdienst Anstalt öffentlichen Rechts“, kurz „ZSR AöR“ tragen und ihren Sitz in Kiel haben. Sollten sich in den kommenden Jahren weitere Aufgaben im Rettungsdienst ergeben, die eine trägerübergreifende Zusammenarbeit erfordern, können weitere Aufgaben in der AöR verortet werden. Für die personelle und sachliche Organisation der ZSR AöR trifft die Koordinierungsstelle Rettungsdienst von Landkreistag Schleswig-Holstein und Städteverband Schleswig-Holstein bereits Vorbereitungen, damit nach der Errichtung möglichst zeitnah die Arbeitsfähigkeit hergestellt werden kann.
Nach § 6 der Organisationssatzung der AöR entsendet jeder Träger für die Dauer von fünf Jahren ein Mitglied in den Verwaltungsrat. Ein stellvertretendes Verwaltungsratsmitglied wird von den zuständigen Organen der Träger benannt. Aufgrund der überwiegend rettungsdienstlich-fachlichen Aufgabenstellung ist die Bestellung des Leiters der Feuerwehr als Vertreter der HL im Verwaltungsrat geboten. Entsprechendes gilt für die Benennung der Leitung der Abteilung Rettungsdienst bei der Feuerwehr. Da diese Planstelle derzeit vakant ist und das Personalauswahlverfahren noch nicht abgeschlossen ist, ist eine namentliche Benennung für die Stellvertretung derzeit nicht möglich.