Die ursprünglich zum 31.12.2020 auslaufenden Budgetverträge wurden auf Grund der Corona-Pandemie um ein Jahr bis zum 31.12.2021, einhergehend mit einer ein prozentigen Anpassung der Budgets, verlängert. Um rechtzeitig Planungssicherheit herzustellen hat die Bürgerschaft beschlossen, dass die neu abzuschließenden Verträge der Bürgerschaft bis zur Juni-Sitzung 2021 vorzulegen sind.
Der nunmehr vorgelegte Vertragsentwurf stellt im Wesentlichen eine Fortführung der gegenwärtigen Verträge dar, die Änderungen beschränken sich auf redaktionelle Anpassungen.
Den budgetierten Trägern wurde der Vertragsentwurf Anfang Februar mit der Fragestellung zugeleitet, ob aus Sicht der Träger eine Fortsetzung der Budgetverträge unter den Bedingungen des Vertragsentwurfs zustimmungsfähig ist. Im Mittelpunkt stand hier die Bedingung aus § 3 Abs. 4 – Anpassung des Budgets. Die Anpassungsregelung sieht vor, dass eine regelmäßige Budgetanpassung an Tarifabschlüsse des TVöD (VKA) gekoppelt ist. Tarifabschlüsse nach dem TVöD führen zu einer Anpassung des Budgets um 90 Prozentpunkte des Tarifabschlusses. Bei Trägern, deren Personalkosten weniger als 50 % der Gesamtkosten ausmachen, werden die Budgets abweichend um 75 Prozentpunkte des Tarifabschlusses angepasst.
Nach Eingang von Rückmeldungen der Träger zu Vertragsmuster und Budgethöhe wird verwaltungsintern für die Tätigkeitsfelder Kindertagesbetreuung und Schulkindbetreuung die Notwendigkeit einer Sonderregelung gesehen. Für die übrigen Tätigkeitsfelder verbleibt es bei dem eingebrachten Vertragsmuster.
Für das Tätigkeitsfelder Kindertagesbetreuung und Schulkindbetreuung erklärten die Träger, dass Sie den Bedingungen aus § 3 Abs. 4 – Anpassung des Budgets - nicht zustimmen können. Für die Kindertagesbetreuung wird das damit begründet, dass für die Deckung der Personalaufwendungen neben den öffentlichen Zuschüssen auch Erträge aus Elternbeiträgen heranzuziehen sind. Die Erträge aus Elternbeiträgen sind für die Kindertagesbetreuung seit Jahresbeginn durch die Kita-Reform gedeckelt. Diese Situation führt zu einer stetig wachsenden Unterdeckung der Betriebskostenaufwendungen, unter diesen Bedingungen ist ein auskömmlicher Betrieb der Kindertageseinrichtungen nicht möglich.
Für die Schulkindbetreuung sind erstmalig Budgetverträge abzuschließen. Durch Bürgerschaftsbeschluss sind die Elternbeiträge auf maximal 120,00 Euro festgesetzt, so dass hier die gleiche Problematik besteht.
Mit den Trägern der vorgenannten Tätigkeitsfelder werden intensive Gespräche zur Klärung der Problematik geführt, eine konsensfähige Lösung zeichnet sich ab.
Der vorgelegte Muster-Budgetvertrag nimmt daher die Tätigkeitsfelder Kindertagesbetreuung und Schulkindbetreuung aus, hierfür wird ein gesondertes Vertragsmuster nach der Sommerpause in die Verfahren gebracht.
Ebenso ausgenommen hiervon sind die Budgetverträge für den Lübecker I-Pool sowie die abzuschließenden Budgetverträge der Zuschussempfänger, die in diesem Jahr erstmalig ein Vertragsangebot erhalten werden (bspw. Lübecker Stadtmütter, Lübecker Musikschulen, Landschaftspflegeverein Dummersdorfer Ufer). Für diese Budgetnehmer wird ebenfalls nach der Sommerpause eine gesonderte Beschlussvorlage eingereicht werden. Die Träger sind hierüber informiert, das Verfahren ist geklärt.
Da der Vertragsentwurf eine Fortschreibung der bestehenden Budgetverträge darstellt, werden der Vollständigkeit halber im Folgenden die wesentlichen Erläuterungen aus der Beschlussvorlage vom 25.06.2015 aufgeführt.
a) Umsatzsteuer:
In § 2 Abs. 4 des Mustervertrags konnte eine Regelung zur Umsatzsteuer formuliert werden, die sich aus einem Austausch der Rechtsauffassung zwischen der Hansestadt Lübeck und dem Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein ergibt. Es besteht mit dem Finanzministerium SH grundsätzlich darüber Einigkeit, dass die Zuschüsse im Rahmen eines Leistungsaustausches umsatzsteuerfrei sind, sofern die Träger umsatzsteuerfreie Tätigkeiten ausüben und genau diese Tätigkeiten gefördert werden.
Es könnte durchaus in Einzelfällen die Möglichkeit bestehen, daß eine Umsatzsteuerpflicht vorliegt.
b) Tarifanpassungsklausel:
Der Vorschlag der Träger für eine pauschalisierte Regelung mit dem Ziel der beiderseitigen Verwaltungsvereinfachung wurde im Mustervertrag unter § 3 Abs. 5 aufgenommen.
c) Weitergabe der Tariferhöhungen:
§ 4 Abs. 6 des Mustervertrags deckt die mit den Trägern gefundene Formulierung der unterschiedlichen Tarifbindungen der Träger ab, ohne dabei in deren Tarifautonomie einzugreifen.
d) Eingruppierungen:
Zu den derzeit laufenden Verhandlungen zu den Eingruppierungen der ErzieherInnen im Sozial- und Erziehungsdienst beinhaltet der Mustervertrag unter § 3 Abs. 5 eine Regelung.
e) Mischfinanzierung:
Eine Besonderheit stellen die Aufgaben dar, die nicht nur durch die Hansestadt Lübeck bezuschusst werden. Dort kann es vorkommen, dass die Personalkosten bereits die Zuschusssumme der Hansestadt Lübeck übersteigen. Da Drittmittel zumeist gedeckelt sind und dort keine Tarifanpassungen erfolgen, wäre der Träger nicht in der Lage Tarifanpassungen in vollem Umfang an die Mitarbeiter:innen weiterzugeben. Leistungseinschränkungen wären die Folge. Diese wären im Rahmen der Zielvereinbarungen zu konkretisieren.
Wenn die Hansestadt Lübeck die Träger finanziell in die Lage versetzen sollte, die Tarifansteigerungen vollständig für die dortigen Mitarbeiter:innen zu finanzieren, würde dies letztlich zu einer Verschiebung des städtischen Anteils an der Finanzierung der Aufgabe führen. Damit würde der städtische Anteil steigen, da die Drittmittel in der Regel keine Tarifanpassungen vorsehen.
Dies betrifft z.B. die Frauenprojekte, die Suchtberatungsstellen und im Besonderen den großen Bereich der Kindertageseinrichtungen.
Das finanzielle Risiko für die Hansestadt Lübeck kann mangels Datengrundlage nicht geschätzt werden.
f) Zuschussverträge, die aus Sicht der Verwaltung nicht mehr verlängert werden sollten:
Sollte die Verwaltung einige Zuschüsse nicht mehr für erforderlich halten, wird dieses mit den Trägern erörtert und der Bürgerschaft eine separate Entscheidungsvorlage entgegengebracht werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Aus dem zur Beschlussfassung vorgelegten Musterbudgetvertrag ergeben sich für die betroffenen Tätigkeitsfelder keine finanziellen Auswirkungen. Es handelt sich um eine Fortschreibung der bestehenden Budgetverträge bei unveränderter Anpassungsklausel.