Zu Nummer 1)
Buchstabe a) Das Integrationskonzept ist Grundlage für ein Tätigwerden der Hansestadt Lübeck. Die Hansestadt Lübeck ist als Teil der vollziehenden Gewalt nach Artikel 20 Absatz 3 GG an Gesetz und Recht gebunden, wobei die Grundrechte nach Artikel 1 Absatz 3 GG die Hansestadt als unmittelbar geltendes Recht binden. Auf eine Anerkennung des Grundgesetzes und der Menschenrechte durch nicht bezeichnete Personen kommt es hierfür nicht an. Es gibt keinerlei Hinweis darauf, dass der Bürgermeister oder die Mitarbeiter der Hansestadt Lübeck das Grundgesetz oder die Menschenrechte nicht anerkennen oder gar verletzen.
Buchstabe b) Der Begriff Teilhabe ist unbestimmt und beliebig.
Buchstabe c) Gem. Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 GG muss das Volk in Kreisen und Gemeinden eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Es ist unbeachtlich, ob eine derart zustande gekommene Vertretung irgendwie eine unbestimmte „Vielfalt der Gesellschaft“ widerspiegelt.
Buchstabe d) Es ist jedem selbst überlassen, seine Interessen durch Ausübung seiner Rechte zu fördern. Es kommt der Hansestadt nicht zu, lediglich die Vereinigung „Forum für Migranten in der Hansestadt Lübeck“ als Interessenvertretung anzuerkennen und diese Vereinigung zu stärken oder dauerhaft sicherstellen zu wollen. Das Forum geht auf die Verabschiedung einer Verwaltungsvorlage durch die Lübecker Bürgerschaft im Juni 2006 zurück, wonach der Bürgermeister beauftragt wird, die Bildung des Forums zu initiieren. Die demokratische Legitimation des Forums erscheint vor diesem Hintergrund zweifelhaft.
Buchstabe e) Das Ziel ist unbestimmt und beliebig.
Zu Nummer 2)
Buchstabe a) Das Integrationskonzept ist Grundlage für ein Tätigwerden der Hansestadt Lübeck. Die Hansestadt Lübeck ist nicht zuständig für eine interkulturell geöffnete Gesellschaft, was immer das sein soll. Die Hansestadt Lübeck ist weiterhin nicht zuständig für eine Anerkennung von Vielfalt als Ressource. Darüber hinaus ist Vielfalt, mangels Konkretisierung hier verstanden als das Zusammenleben von Menschen mit unterschiedlicher Sprache und Kultur, auch eine Quelle von Konflikten und Problemen, deren Lösung oder Linderung erhebliche Kosten verursacht. Die einseitig positive Anerkennung von Vielfalt ist sachlich nicht nachvollziehbar.
Buchstabe b) Es wird weder definiert, was struktureller Rassismus ist noch wird belegt, in welcher Weise Bürgermeister und Mitarbeiter der Hansestadt rassistisch handeln.
Buchstabe c) Die interkulturelle Öffnung der Verwaltung beinhaltet laut Entwurf Mehrsprachigkeit der Verwaltung, eine Migrantenquote bei den städtischen Beschäftigten und interkulturelle Schulungen der Beschäftigten.
Zur Mehrsprachigkeit der Verwaltung: die Amtssprache ist deutsch (§ 82a LVwG SH). Eine ggf. erforderliche Übersetzung von Anträgen, Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstigen Dokumenten ist durch den Beteiligten zu besorgen. Die Verwendung fremder Sprachen durch die Hansestadt Lübeck im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ist daher möglicherweise rechtswidrig. Gleichzeitig reduziert das Bereitstellen von Informationen in fremder Sprache und die Übernahme von Übersetzerkosten durch die Hansestadt die Anreize zum Erlernen der deutschen Sprache massiv. Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist aber Voraussetzung jeder Integration.
Zur Diversität über Einstellungsverfahren: Kriterien einer Einstellung bei der Hansestadt Lübeck müssen Eignung, Befähigung und Leistung sein. Der Migrationshintergrund eines Bewerbers darf weder Ablehnungs- noch Einstellungsgrund sein. Der Personalbestand der Hansestadt Lübeck ergibt sich aus der individuellen Entscheidung jedes Mitarbeiters, sich zu bewerben und der nach den vorgenannten Kriterien erfolgenden Entscheidung der Hansestadt Lübeck über die Einstellung. Ob der derart zustande gekommene Personalbestand z.B. einen bestimmten Anteil von Mitarbeitern mit Migrationshintergrund aufweist, ist unbeachtlich.
Zu interkulturellen Schulungen von Mitarbeitern: Wer nach Deutschland kommt, hat sich für die Dauer seines Aufenthalts an die deutschen Gesetze zu halten und die deutschen Umgangsformen zu akzeptieren. Er hat sich selbständig und auf eigene Kosten über beides zu orientieren. Von den Mitarbeitern der Hansestadt Lübeck wird keine Kenntnis oder Beachtung ausländischer Umgangsformen geschuldet. Folglich kommen darauf gerichtete Schulungen der Mitarbeiter nicht in Betracht. Es ist Teil der Fürsorgepflicht der Hansestadt Lübeck gegenüber ihren Mitarbeitern, bei eventuellen Konflikten den Ausländer hierauf hinzuweisen und erforderlichenfalls durch Ausübung des Hausrechts oder Strafanzeige Fehlverhalten zu ahnden.
Da die unter dem Leitziel verfolgten Teilziele abzulehnen sind, ist das Leitziel ebenfalls abzulehnen.
Buchstabe d) Die Hansestadt Lübeck ist nicht zuständig für die Ausrichtung von Schulen und Hochschulen. Sie ist als örtlicher Träger zuständig für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, für die Ausrichtung der dort geleisteten Arbeit sind die Regelungen des Kindertagesförderungsgesetz maßgeblich. Da entweder keine Zuständigkeit besteht oder gesetzliche Vorgaben umzusetzen sind, ist eine Festlegung einer interkulturellen Ausrichtung von Bildungseinrichtungen im Allgemeinen überflüssig. Soweit andere Bildungseinrichtungen gemeint sein sollten, wäre hier durch die Verwaltung ein klarer Formulierungsvorschlag vorzulegen.
Zu Nummer 3)
Die Leitziele des Handlungsfeldes sind so zu formulieren, dass sie dem übergeordneten Ziel, der Assimilation des Migranten in das deutsche Volk, dienen.
Zu Nummer 4)
Mit der Neufassung des Handlungsfeldes Bildung und Schule bedarf es des Handlungsfeldes Berufliche Bildung und Studium nicht mehr.
Zu Nummer 5)
Die Hansestadt Lübeck ist nicht zuständig dafür, wie Unternehmer und Selbständige ihren Betrieb organisieren, insbesondere wen sie in welcher Verwendung beschäftigen. Weiterhin ist die Hansestadt Lübeck nicht zuständig für inhaltliche Vorgaben zur Anerkennung ausländischer Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildungsabschlüsse.
Zu Nummer 6)
Im Rahmen ihrer Zuständigkeit ist die Hansestadt Lübeck hier auf eine Unterstützungsfunktion zu beschränken.
Zu Nummer 7)
Die Neufassung stellt klar, dass die Hansestadt Lübeck einer sozialen und ethnischen Segregation entgegenwirken soll und dies insbesondere durch gleichmäßige Erfüllung ihrer Aufgaben im gesamten Stadtgebiet tut.
Zu Nummer 8)
Die Leitziele sind entweder bereits durch vorherige Handlungsfelder mit abgedeckt, nichtssagend oder nicht in der Zuständigkeit der Hansestadt Lübeck.