Vorlage - VO/2021/09701-01  

Betreff: AfD: Änderungsantrag zu VO/2021/09701: Fortschreibung des Kommunalen Integrationskonzeptes der Hansestadt Lübeck
Status:öffentlich  
  Bezüglich:
VO/2021/09701
Federführend:Geschäftsstelle der Fraktion Alternative für Deutschland (AfD) Bearbeiter/-in: Gaidetzka, Andrea
Beratungsfolge:
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
25.03.2021 
23. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck abgelehnt   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

1)      Das Handlungsfeld Demokratie und Teilhabe wird wie folgt geändert:

  1. Leitziel 1 „Das Grundgesetz und die Menschenrechte sind für alle anerkannt. Die Inhalte sind für alle barrierefrei zugänglich.“ wird gestrichen.
  2. Leitziel 2 „Teilhabe ist für alle Menschen ermöglicht.“ wird gestrichen.
  3. Leitziel 3 „Die Zusammensetzung der Gremien spiegelt die Vielfalt der Gesellschaft wieder“ wird gestrichen.
  4. Leitziel 4 „Die Interessenvertretung für Menschen mit Migrations- und Fluchthintergrund, das Forum für Migranten in der Hansestadt Lübeck, ist gestärkt und sichergestellt.“ wird gestrichen.
  5. Leitziel 5 „Ehrenamt und gesellschaftspolitisches Engagement sind gestärkt.“ Wird gestrichen.

 

2)      Das Handlungsfeld Interkulturelle Öffnung wird wie folgt geändert:

  1. Leitziel 1 „Die Gesellschaft ist interkulturell geöffnet, Vielfalt ist als Ressource anerkannt.“ wird gestrichen.
  2. Leitziel 2 Struktureller Rassismus ist abgebaut.“ wird gestrichen.
  3. Leitziel 3 „Die Verwaltung ist interkulturell geöffnet.“ wird gestrichen.
  4. Leitziel 4 „Die Bildungseinrichtungen sind interkulturell ausgerichtet.“ wird gestrichen.

 

3)      Das Handlungsfeld Frühe Bildung und Schule wird das Handlungsfeld Bildung und deutsche Sprache. Die Leitziele werden wie folgt neu gefasst:

1. Alle Migranten haben verstanden, dass sie deutsches Recht einzuhalten und die deutschen Umgangsformen zu akzeptieren haben. Sie sind insbesondere orientiert über das staatliche Gewaltmonopol, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die Religionsfreiheit und die Gleichberechtigung von Männern und Frauen.

2. Alle Migranten haben die zentrale Bedeutung von Bildung, insbesondere die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift, für ihre persönliche Entwicklung, beruflichen Erfolg und gesellschaftliche Anerkennung verstanden.

3. Alle Migranten haben verstanden, dass ihr eigener Bildungserfolg und Spracherwerb und der ihrer Kinder entscheidend von ihren ganz persönlichen Anstrengungen abhängt.

4. Die Hansestadt Lübeck wirkt auf die Verwirklichung der Ziffern 1 3 hin. Sie unterstützt und berät Migranten beim Bildungserwerb, insbesondere dem Erlernen der deutschen Sprache, in einer Art und Weise, die Eigeninitiative und persönliche Anstrengung fördert.“

4) Das Handlungsfeld Berufliche Bildung und Studium wird gestrichen.

5) Das Handlungsfeld Erfolgreich im Beruf wird gestrichen.

6) Das Handlungsfeld Gesund leben in Lübeck wird wie folgt neu gefasst:

Die Hansestadt Lübeck unterstützt Migranten beim Zugang zum Gesundheitssystem. Die Unterstützung ist so ausgestaltet, dass sie den Migranten zu eigenverantwortlichem Handeln befähigt und insbesondere nicht Anreize zum Erwerb der deutschen Sprache schwächt.“

7) Das Handlungsfeld Wohnen und Zusammenleben im Quartier wird wie folgt neu gefasst:

Die Hansestadt Lübeck wirkt einer sozialen und ethnischen Segregation entgegen. Sie tut dies insbesondere durch Bereitstellung einer guten Infrastruktur, eines guten Zugangs zu städtischen Dienstleistungen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Bempfung der Verwahrlosung des öffentlichen Raums im gesamten Stadtgebiet.“

8) Das Handlungsfeld Ankommen in der Gesellschaft wird gestrichen.


 


Begründung

Zu Nummer 1)

Buchstabe a) Das Integrationskonzept ist Grundlage für ein Tätigwerden der Hansestadt Lübeck. Die Hansestadt Lübeck ist als Teil der vollziehenden Gewalt nach Artikel 20 Absatz 3 GG an Gesetz und Recht gebunden, wobei die Grundrechte nach Artikel 1 Absatz 3 GG die Hansestadt als unmittelbar geltendes Recht binden.  Auf eine Anerkennung des Grundgesetzes und der Menschenrechte durch nicht bezeichnete Personen kommt es hierfür nicht an. Es gibt keinerlei Hinweis darauf, dass der Bürgermeister oder die Mitarbeiter der Hansestadt Lübeck das Grundgesetz oder die Menschenrechte nicht anerkennen oder gar verletzen.

Buchstabe b) Der Begriff Teilhabe ist unbestimmt und beliebig.

Buchstabe c) Gem. Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 GG muss das Volk in Kreisen und Gemeinden eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist.  Es ist unbeachtlich, ob eine derart zustande gekommene Vertretung irgendwie eine unbestimmte „Vielfalt der Gesellschaft“ widerspiegelt.

Buchstabe d) Es ist jedem selbst überlassen, seine Interessen durch Ausübung seiner Rechte zu fördern. Es kommt der Hansestadt nicht zu, lediglich die Vereinigung „Forum für Migranten in der Hansestadt Lübeck“ als Interessenvertretung anzuerkennen und diese Vereinigung zu stärken oder dauerhaft sicherstellen zu wollen. Das Forum geht auf die Verabschiedung einer Verwaltungsvorlage durch die Lübecker Bürgerschaft im Juni 2006 zurück, wonach der Bürgermeister beauftragt wird, die Bildung des Forums zu initiieren.  Die demokratische Legitimation des Forums erscheint vor diesem Hintergrund zweifelhaft.   

Buchstabe e) Das Ziel ist unbestimmt und beliebig.

Zu Nummer 2)

Buchstabe a) Das Integrationskonzept ist Grundlage für ein Tätigwerden der Hansestadt Lübeck. Die Hansestadt Lübeck ist nicht zuständig für eine interkulturell geöffnete Gesellschaft, was immer das sein soll. Die Hansestadt Lübeck ist weiterhin nicht zuständig für eine Anerkennung von Vielfalt als Ressource. Darüber hinaus ist Vielfalt, mangels Konkretisierung hier verstanden als das Zusammenleben von Menschen mit unterschiedlicher Sprache und Kultur, auch eine Quelle von Konflikten und Problemen, deren Lösung oder Linderung erhebliche Kosten verursacht. Die einseitig positive Anerkennung von Vielfalt ist sachlich nicht nachvollziehbar.

Buchstabe b) Es wird weder definiert, was struktureller Rassismus ist noch wird belegt, in welcher Weise Bürgermeister und Mitarbeiter der Hansestadt rassistisch handeln.

Buchstabe c) Die interkulturelle Öffnung der Verwaltung beinhaltet laut Entwurf Mehrsprachigkeit der Verwaltung, eine Migrantenquote bei den städtischen Beschäftigten und interkulturelle Schulungen der Beschäftigten.

Zur Mehrsprachigkeit der Verwaltung: die Amtssprache ist deutsch (§ 82a LVwG SH). Eine ggf. erforderliche Übersetzung von Anträgen, Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstigen Dokumenten ist durch den Beteiligten zu besorgen. Die Verwendung fremder Sprachen durch die Hansestadt Lübeck im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ist daher möglicherweise rechtswidrig. Gleichzeitig reduziert das Bereitstellen von Informationen in fremder Sprache und die Übernahme von Übersetzerkosten durch die Hansestadt die Anreize zum Erlernen der deutschen Sprache massiv. Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist aber Voraussetzung jeder Integration.

Zur Diversität über Einstellungsverfahren: Kriterien einer Einstellung bei der Hansestadt Lübeck müssen Eignung, Befähigung und Leistung sein. Der Migrationshintergrund eines Bewerbers darf weder Ablehnungs- noch Einstellungsgrund sein. Der Personalbestand der Hansestadt Lübeck ergibt sich aus der individuellen Entscheidung jedes Mitarbeiters, sich zu bewerben und der nach den vorgenannten Kriterien erfolgenden Entscheidung der Hansestadt Lübeck über die Einstellung. Ob der derart zustande gekommene Personalbestand z.B. einen bestimmten Anteil von Mitarbeitern mit Migrationshintergrund aufweist, ist unbeachtlich.

Zu interkulturellen Schulungen von Mitarbeitern: Wer nach Deutschland kommt, hat sich für die Dauer seines Aufenthalts an die deutschen Gesetze zu halten und die deutschen Umgangsformen zu akzeptieren. Er hat sich selbständig und auf eigene Kosten über beides zu orientieren. Von den Mitarbeitern der Hansestadt Lübeck wird keine Kenntnis oder Beachtung ausländischer Umgangsformen geschuldet. Folglich kommen darauf gerichtete Schulungen der Mitarbeiter nicht in Betracht. Es ist Teil der Fürsorgepflicht der Hansestadt Lübeck gegenüber ihren Mitarbeitern, bei eventuellen Konflikten den Ausländer hierauf hinzuweisen und erforderlichenfalls durch Ausübung des Hausrechts oder Strafanzeige Fehlverhalten zu ahnden.  

Da die unter dem Leitziel verfolgten Teilziele abzulehnen sind, ist das Leitziel ebenfalls abzulehnen. 

Buchstabe d) Die Hansestadt Lübeck ist nicht zuständig für die Ausrichtung von Schulen und Hochschulen. Sie ist als örtlicher Träger zuständig für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, für die Ausrichtung der dort geleisteten Arbeit sind die Regelungen des Kindertagesförderungsgesetz maßgeblich. Da entweder keine Zuständigkeit besteht oder gesetzliche Vorgaben umzusetzen sind, ist eine Festlegung einer interkulturellen Ausrichtung von Bildungseinrichtungen im Allgemeinen überflüssig. Soweit andere Bildungseinrichtungen gemeint sein sollten, wäre hier durch die Verwaltung ein klarer Formulierungsvorschlag vorzulegen.  

Zu Nummer 3)

Die Leitziele des Handlungsfeldes sind so zu formulieren, dass sie dem übergeordneten Ziel, der Assimilation des Migranten in das deutsche Volk, dienen.

Zu Nummer 4)

Mit der Neufassung des Handlungsfeldes Bildung und Schule bedarf es des Handlungsfeldes Berufliche Bildung und Studium nicht mehr.

Zu Nummer 5)

Die Hansestadt Lübeck ist nicht zuständig dafür, wie Unternehmer und Selbständige ihren Betrieb organisieren, insbesondere wen sie in welcher Verwendung beschäftigen. Weiterhin ist die Hansestadt Lübeck nicht zuständig für inhaltliche Vorgaben zur Anerkennung ausländischer Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildungsabschlüsse.

Zu Nummer 6)

Im Rahmen ihrer Zuständigkeit ist die Hansestadt Lübeck hier auf eine Unterstützungsfunktion zu beschränken.

Zu Nummer 7)

Die Neufassung stellt klar, dass die Hansestadt Lübeck einer sozialen und ethnischen Segregation entgegenwirken soll und dies insbesondere durch gleichmäßige Erfüllung ihrer Aufgaben im gesamten Stadtgebiet tut. 

Zu Nummer 8)

Die Leitziele sind entweder bereits durch vorherige Handlungsfelder mit abgedeckt, nichtssagend oder nicht in der Zuständigkeit der Hansestadt Lübeck.
 


Anlagen


 

Stammbaum:
VO/2021/09701   Fortschreibung des Kommunalen Integrationskonzeptes der Hansestadt Lübeck   2.000.2 - Stabsstelle Integration   Beschlussvorlage öffentlich
VO/2021/09701-01   AfD: Änderungsantrag zu VO/2021/09701: Fortschreibung des Kommunalen Integrationskonzeptes der Hansestadt Lübeck   Geschäftsstelle der Fraktion Alternative für Deutschland (AfD)   Antrag der AfD-Fraktion
VO/2021/09701-02   AfD: Änderungsantrag zu VO/2021/09701: Fortschreibung des Kommunalen Integrationskonzeptes der Hansestadt Lübeck   Geschäftsstelle der Fraktion Alternative für Deutschland (AfD)   Antrag der AfD-Fraktion