Vorlage - VO/2020/09604-01  

Betreff: Antwort auf Anfrage von AM Gregor Voht (FREIE WÄHLER): Pflegesatzverhandlungen vor 2020
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senator Sven Schindler
Federführend:2.020 - Fachbereichs-Controlling Bearbeiter/-in: Kuschmierz, Ralf
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Ausschuss für Soziales zur Kenntnisnahme
27.04.2021 
20. Sitzung des Ausschusses für Soziales zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Anfrage von AM Gregor Voht in der Sitzung des Ausschusses für Soziales am 02.03.2021 VO/09604 zu Pflegesatzverhandlungen vor 2020.
 


Begründung

1. Wann wurden in den Kalenderjahren 2012 bis 2019 Pflegesatzverhandlungen durch die SIE geführt?

Pflegesatzverhandlungen wurden zum 01.08.2013, 01.10.2014, 01.10.2015, 01.12.2016, 01.01.2017 sowie 01.03.2019 umgesetzt.

 

2. Wer war zum jeweiligen Zeitpunkt der Pflegsatzverhandlungen durch die SIE der für die Verhandlungen zuständige Bereichsleiter?

Frau Roggensack bis 2017, Herr Müller 2019 (2018 bereits Bereichsleitung, aber keine Verhandlungsrunde).
 

3. Am 4. September 2020 schrieben die Lübecker Nachrichten (LN): "Dass die Stadt die Pflegebedürftigen so immens zur Kasse bittet, liege an Versäumnissen früherer Bereichsleitungen, erklärt Schindler. Die hätten mit den Pflegekassen nicht über alle Kosten verhandelt." Auf welche Verhandlungen (siehe Frage 1) und welche Bereichsleitungen (siehe Frage 2) bezieht sich diese Aussage des Sozialsenators?

Wie bereits verschiedentlich berichtet, wurden Personalkosten in der Vergangenheit (bis 2012/2013) nicht in voller Höhe anerkannt. Energiekosten der SIE werden bis heute ebenfalls nicht in voller Höhe anerkannt. Zusätzlich ist zwischen direkten Verhandlungen mit den Kostenträgern und dem pauschalen Erhöhungsverlangen anstelle einer Verhandlung zu unterscheiden.


 

Pauschale Erhöhungen wurden in den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 vereinbart.

 

4. Wann wurde der Sozialsenator darauf aufmerksam, dass Versäumnisse früherer Bereichsleitung vorliegen und nicht über alle Kosten verhandelt wurde?

Aus Sicht der Verwaltung liegt kein Versäumnis vor, zwischen beiden oben beschriebenen Verhandlungswegen zu wählen. Diese Auswahl ist allen Einrichtungen grundsätzlich freigestellt. Die Verhandlungen liegen in beiden Fällen in der Verantwortung des Bereiches SIE.

 

5. Über welche Kosten wurde nicht verhandelt? Warum wurde über diese nicht verhandelt?

Es wurden alle Kosten verhandelt bzw. pauschale Erhöhungsverlangen gestellt.

 

6. Welcher Schaden ist der Hansestadt Lübeck entstanden, weil nicht über alle Kosten verhandelt wurde?

Kein Schaden, siehe Antwort zu Nr.5.

 

7. Wurde geprüft, ob ein schuldhaftes Versäumnis der Bereichsleitungen vorliegt? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wann, durch welche Stelle und mit welchem Ergebnis?

Da kein Anfangsverdacht besteht oder bestanden hat, der eine Prüfung auf schuldhaftes Handeln rechtfertigen würde, ist keine Prüfung erfolgt.

 

8. Hat die Hansestadt Lübeck eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung  (D&0 Versicherung) für leitende Angestellte der SIE abgeschlossen? Wenn nein, warum nicht?  Wenn ja, mit welcher maximalen Haftungssumme?

 

r „Leitende Angestellte“ der SIE besteht keine D & O Versicherung. Beschäftigte der SIE mit Leitungsfunktionen, wie bspw.  die Bereichsleitung, sind wie alle Beschäftigten der Hansestadt Lübeck für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeiten gegenüber Dritten schuldhaft verursachen, über den Kommunalen Schadenausgleich (KSA) versichert.

 

Schäden, die städtische Beschäftigte durch Verletzung der ihnen obliegenden arbeits- oder beamtenrechtlichen Pflichten auf Seiten der Hansestadt Lübeck verursachen, sind als sogenannte Eigenschäden nicht über den KSA versichert. Für diese Schäden besteht über den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst und das Beamtenstatusgesetz allerdings eine Haftungsbegrenzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und es liegt in der Sphäre der Beschäftigten, sich im Weg einer Berufshaftpflichtversicherung gegen das verbleibende Haftungsrisiko (Haftung wegen grober Fahrlässigkeit) zu versichern.


 

 

 

D & O Versicherungen sind zugeschnitten auf das Haftungsrisiko von Entscheidungsträgern privatrechtlicher Unternehmen und bieten einen Deckungsschutz, der von einem in der Regel nicht begrenzten Haftungsrahmen für Geschäftsführer einer GmbH oder Vorständen einer Aktiengesellschaft einschließlich deren Aufsichtsgremien ausgeht. Gedeckt ist dabei auch das durch Fehlentscheidungen einer Geschäftsführung oder eines Vorstands entstehende Eigenschadenrisiko des Unternehmens. Damit gehen D & O Versicherungen in ihrem Deckungsschutz weit über das Haftungsrisiko eines Beschäftigten im öffentlichen Dienst hinaus.

 


 


Anlagen

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