Vorlage - VO/2021/09677  

Betreff: Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII. hier: DRK Betreuungsdienste Lübeck gGmbH
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Monika Frank
Federführend:4.041 - Fachbereichs-Dienste Bearbeiter/-in: Wagener, Sebastian
Beratungsfolge:
Senat zur Vorberatung
Jugendhilfeausschuss zur Entscheidung
04.03.2021    VERSCHOBEN AUF DEN 11.03.2021 - 21. Sitzung des Jugendhilfeausschusses (Wahlperiode 2018 - 2023)      
11.03.2021 
21. Sitzung des Jugendhilfeausschusses (Wahlperiode 2018 - 2023) unverändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss wird gebeten, dem Antrag der DRK-Betreuungsdienste Lübeck gGmbH auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII zuzustimmen.
 


Verfahren

 

Bereiche/Projektgruppen

Ergebnis

1.300 Recht

keine rechtlichen Bedenken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

x

Nein- Begründung:

 

Die Beteiligung erfolgt im Rahmen der pädagogischen Arbeit

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

 

freiwillig

 

x

vorgeschrieben durch: 

 

 

§ 75 SGB VIII

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja (Anlage 1)

 

x

Nein

 

Auswirkung auf den Klimaschutz:

x

Nein

 

 

Ja Begründung:

 

 

 

 

 

 

Begründung der Nichtöffentlichkeit

gem. § 35 GO:

 

 

 

 


Begründung

 

Die DRK-Betreuungsdienste Lübeck gGmbH hat ihren Sitz in der Hansestadt Lübeck. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit für das Anerkennungsverfahren durch den Fachbereich Kultur und Bildung Fachbereichsdienste Abteilung Finanzielle Förderung der Kindertagespflege.

 

Die Anerkennung erfolgt auf der Grundlage des § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 54 JuFöG SH im Einklang mit den Richtlinien für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe (Anerkennungsrichtlinien) in der Fassung vom 21.10.2019, erlassen am 30.11.2009.

 

Als freier Träger der Jugendhilfe können nur juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden. Hinzukommend müsste der Träger auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sein. Des Weiteren müsste der Träger gemeinnützige Ziele verfolgen. Weiterhin muss aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwartet werden können, dass der Träger einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist. Abschließend muss der Träger die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

 

Die DRK-Betreuungsdienste Lübeck gGmbH ist eine 100%ige Tochtergesellschaft des DRK-Kreisverbands Lübeck e.V., der bereits Träger der freien Jugendhilfe und seit vielen Jahren u.a. im Bereich Kindertagesstätte tätig ist. Die gGmbH selbst ist seit Anfang 2017 durch die Gemeinschaftsunterkunft in Lübeck-Travemünde im Bereich der Jugendhilfe aktiv.

 

Gem. § 75 Abs. 2 SGBVIII entsteht nach mindestens dreijähriger Tätigkeit des Trägers auf dem Gebiet der Jugendhilfe sogar einen Anspruch auf Anerkennung, wenn die Voraussetzungen des § 75 Abs. 3 SGB VIII vorliegen.

 

Die DRK-Betreuungsdienste Lübeck gGmbH hat den Nachweis seiner Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt Lübeck erbracht.

 

Die Abteilung Finanzielle Förderung der Kindertagespflege hat die eingereichten Unterlagen geprüft und stellt fest, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung vorliegen.


 


Anlagen

keine