Für die Hauptsatzung der Hansestadt Lübeck in aktueller Fassung vom 24.04.2019 ergeben sich durch Veränderung der gesetzlichen Grundlagen und der Erörterung in den Gremien der Hansestadt Lübeck Änderungsbedarfe.
Im Einzelnen:
§ 2 Abs. 5 neu
Unter Bezugnahme auf den Bericht VO/2020/09429 ist für regelmäßige Live-Übertragungen und Aufzeichnungen der öffentlichen Sitzungen der Bürgerschaft gemäß § 35 Abs. 4 GO eine entsprechende Regelung in der Hauptsatzung erforderlich. Der unterbreitete Formulierungsvorschlag enthält eine weitgehende generelle Ermächtigung für die Hansestadt Lübeck sowie für die Medien bei öffentlichen Sitzungen der Bürgerschaft Bild-, Film-und Tonaufnahmen zu fertigen und zu verbreiten. Live-Übertragungen der Bürgerschaftssitzungen werden dabei aus technischen Gründen nicht mehrfach erstellt werden, sondern nur durch einen Dienstleister im Auftrag der Hansestadt Lübeck erfolgen.
Der Formulierungsvorschlag entspricht den Regelungen in den anderen kreisfreien Städten.
Der in § 11 Abs. 3 der Geschäftsordnung der Bürgerschaft vorgesehene Zustimmungsvorbehalt für die jeweiligen Sitzungen würde mit dieser Hauptsatzungsregelung entfallen.
§ 2a neu
Mit Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 07.09.2020 wurde mit der Neueinführung des § 35a GO die Möglichkeit geschaffen, Sitzungen der kommunalen Gremien in bestimmten Fällen, die eine körperliche Anwesenheit in einem Sitzungsraum erschweren bzw. verhindern, per Videokonferenz durchzuführen. Zu diesen Fällen zählt der Gesetzestext Naturkatastrophen, Gründe des Infektionsschutzes oder vergleichbare außergewöhnlichen Notsituationen. Die Nutzung dieser Möglichkeit erfordert eine entsprechende Hauptsatzungsregelung. Der Wortlaut des Formulierungsvorschlags orientiert sich an dem vom Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung veröffentlichten Muster (siehe auch Anlagen zu VO/2020/09429).
Mit der Regelung des neuen § 2a wird zunächst einmal die rechtlich erforderliche Grundlage geschaffen, bei Vorliegen der genannten Bedingungen notwendige Sitzungen der Gremien und entsprechende Entscheidungen zu ermöglichen, ohne dass die grundsätzlich erforderliche Saalöffentlichkeit gewährleistet sein muss. Die Durchführung von Gremiensitzungen als Videokonferenz setzt des Weiteren voraus, dass eine funktionale, datenschutzkonforme Software sowie ggf. Hardware für alle Sitzungsteilnehmer:innen zur Verfügung stehen. Über ggf. erforderlichen Investitionsbedarf wird berichtet werden. Des weiteren werden Einzelheiten zum Ablauf von Sitzungen in Fällen höherer Gewalt nach Verfügbarkeit der technischen Lösung durch die Geschäftsordnung zu regeln sein.
Zu 3.
§ 15 Abs.1 und 4 Nr. 8 regelt die Entschädigung für Beauftragte/Beauftragten für Menschen mit Behinderungen. Mit Einrichtung des Beirats für Menschen mit Behinderung ist diese Regelung obsolet geworden und kann ersatzlos gestrichen werden.
Zu 4.
mit Landesverordnung vom 01.09.2020 wurde die Bekanntmachungsverordnung des Landes in einigen Punkten geändert, die örtlich bis spätestens zum 31.03.2021 durch entsprechende Hauptsatzungsregelungen umgesetzt sein müssen.
Bei der Bereitstellung im Internet entfällt künftig das zusätzliche Erfordernis des Abdrucks eines Hinweises auf die Internetbekanntmachung von Satzungen und Verordnungen in einer örtlichen Zeitung. Unberührt bleiben die spezialgesetzlichen Anforderungen nach BauGB. In der Neufassung des Abs. 1 werden diese gesetzlichen Anforderungen aktualisiert.
In Abs. 2 wird vorsorglich klargestellt, dass weitergehende spezialgesetzliche Anforderungen (wie z.B. der Fall der Notverkündung für Verordnungen) unberührt bleiben.
Abs. 3 setzt die neue Anforderung der Bekanntmachungsverordnung um, die in der Hauptsatzung die Angabe einer Bezugsadresse für Textfassungen des Ortsrechts vorsieht.