Die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck hat in ihrer Sitzung am 28.05.2020 unter TOP 10.2 mit der VO Nr. 8545 einstimmig beschlossen, dass eine Steuerbefreiung für Hunde aus dem Lübecker Tierheim für die Dauer von 24 Monaten zu gewähren ist. Dieser Beschluss wird mit der vorliegenden Neufassung der Hundesteuersatzung umgesetzt.
Weiterhin wurde beschlossen, dass in § 6 der Hundesteuersatzung die Begriffe „auf Antrag“ zu streichen sind. Dieser Teil des Beschlusses würde dazu führen, dass Ermäßigungs- und Befreiungstatbestände von Amts wegen zu ermitteln wären, welches einen hohen Arbeits-aufwand bedeuten würde. Weiterhin könnten auch Ungleichbehandlungen entstehen, da sofern keine Anhaltspunkte bzw. Kenntnisse für die Tatbestände des § 6 vorliegen auch keine entsprechenden Ermittlungstätigkeiten bei der Veranlagung der Steuer aufgenommen werden. Um dem Beschluss dennoch gerecht zu werden, wurde die Steuererklärung zur Hundesteuer insofern überarbeitet, dass zukünftig mit der Anmeldung des Hundes mögliche Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände abgefragt werden und somit bei der Erstbescheidung berücksichtigt werden können. Die geänderte Steuererklärung ist der Vorlage als Anlage 4 beigefügt.
Zwischenzeitlich hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht am 28.04.2020 eine Hundesteuersatzung einer anderen Gemeinde für unwirksam erklärt. Dies erfolgte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Satzung der beklagten Gemeinde keine Regelungen zum Entstehungszeitpunkt der Hundesteuerschuld beinhaltet. Aber auch darüber hinausgehende grundsätzliche Entscheidungen wurden mit diesem Urteil getroffen.
Auf die Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhebung einer Hundesteuer hat dies fol-gende Auswirkungen:
Ebenso wie die streitgegenständliche Satzung regelt die Satzung der Hansestadt Lübeck in § 3 Abs. 1, dass die Steuerpflicht mit Beginn des Kalendermonats, in dem ein Hund in den Haushalt aufgenommen wurde, frühestens mit dem Kalendermonat, in dem der Hund 3 Mo-nate alt wurde, entsteht. Darin sieht das Gericht einen Verstoß gegen höherrangiges Recht, denn die Norm steht im Widerspruch zu § 11 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) i.V.m. § 38 Abgabenordnung (AO). Dies deshalb, da im Kommunalabgabengesetz selbst keine Regelung enthalten ist, welche angibt, wann eine Abgabe entsteht. Gemäß § 38 AO entstehen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
Nach Ansicht des Gerichts wird mit der aktuellen Regelung in § 3 Abs. 1 der Satzung der Zeitpunkt der Steuerpflicht unzulässig vorverlagert, da zu diesem Zeitpunkt der Tatbestand an den die Hundesteuersatzung die Steuerpflicht anknüpft, jedenfalls noch nicht vollständig verwirklicht sei. Die Neufassung der Hundesteuersatzung für die Hansestadt Lübeck sieht daher zukünftig vor, dass die Steuerpflicht auf den Tag genau beginnt und endet.
Ferner hat das Gericht angemerkt, dass eine konkrete Regelung „über die Entstehung der Steuer und zwar (zu Beginn) des Ablaufs eines bestimmten (festgelegten) Zeitraums, in dem das Halten des Hundes bereits erfolgt und der Tatbestand mithin verwirklicht ist“ in der Satzung enthalten sein muss. Diese Entscheidung wird insbesondere damit begründet, dass das Halten eines Hundes - und somit der steuerpflichtauslösende Tatbestand - grundsätzliche sukzessive während des gesamten Haltungszeitraumes ab dem Beginn seiner Aufnahme in den Haushalt erfolgt.
Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Gerichts ist ein Steueranspruch und eine Fälligkeit der Steuer zur Mitte des Kalenderjahres sowie die Erteilung von sog. Dauerbescheiden
- wie bisher – nicht mehr möglich. Vielmehr ist zukünftig die Hundesteuer mit einem Voraus-zahlungs- und nach Ablauf des Steuerjahres mit einem Festsetzungsbescheid zu versehen. Dieses wurde mit der Neufassung der Hundesteuersatzung in § 11 umgesetzt.
Im Zusammenhang mit den o.g. erforderlichen Änderungen sind zudem redaktionelle Anpassungen vorgenommen worden. Des Weiteren wurden die Regelungen zur Datenverarbeitung (§ 13) an die aktuelle Rechtsgrundlage angepasst.