Vorlage - VO/2020/09390  

Betreff: Änderung der Abfallwirtschafts- und der Abfallwirtschaftsgebührensatzung
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senator Ludger Hinsen
Federführend:3.700 - Entsorgungsbetriebe Lübeck Bearbeiter/-in: Luschas, Frank
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Werkausschuss EBL zur Vorberatung
12.11.2020 
21. Sitzung des Werkausschusses EBL unverändert beschlossen   
Hauptausschuss zur Vorberatung
24.11.2020 
41. Sitzung des Hauptausschusses unverändert beschlossen   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
26.11.2020 
20. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck unverändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
AbfWS ANLAGE 1 Abfallwirtschaftssatzung
AbfWS ANLAGE 2 Synopse
AbfGS ANLAGE 3 Abfallgebührensatzung
AbfGS ANLAGE 4 Synopse
AbfS Anlage 5 Bericht Gebührenkalkulation

Beschlussvorschlag

1.  Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Lübeck über die Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftssatzung AbfWS) in der Hansestadt Lübeck (Anlage 1) wird beschlossen.

 

2.  Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhebung

            von Gebühren für die öffentliche Abfallwirtschaft (Abfallgebührensatzung) in der

            Hansestadt Lübeck (Anlage 3) wird beschlossen.

 


Verfahren

 

Bereiche/Projektgruppen

Ergebnis

1.300 Recht

Keine rechtlichen Bedenken

1.201 Haushalt und Steuerung

Zustimmung - Anmerkungen eingearbeitet

1.203 Beteiligungscontrolling

Zustimmung

3.030 Fachbereichscontrolling

Zustimmung

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein- Begründung:

Weil keine Belange betroffen sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

 

freiwillig

 

X

vorgeschrieben durch: 

 

 

KAG

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja (Anlage 1)

 

X

Nein

 

Auswirkung auf den Klimaschutz:

X

Nein

 

 

Ja – Begründung:

 

 

 

 

 

 

Begründung der Nichtöffentlichkeit

gem. § 35 GO:

 

 

---

 

 


Begründung

 

A. Änderung der Abfallwirtschaftssatzung

 

I. Einführung

Die Hansestadt Lübeck - Entsorgungsbetriebe Lübeck (EBL) - ist in ihrem Geltungsbereich zuständig für die öffentliche Abfallwirtschaft. Die Veränderungen der abfallrechtlichen Regularien wie z. B. das Kreislaufwirtschaftsgesetz und die stete Bestrebung einer bedarfsgerechten und umweltverträglichen Abfallwirtschaft, bedingen einen fortlaufenden Anpassungs- und Optimierungsbedarf der Aufgaben und des Handlungsrahmens der öffentlichen Einrichtung der Abfallwirtschaft. Diese Bedarfe finden sich in der zugrundeliegenden Satzung und den nun vorgeschlagenen Änderungen wieder. Insbesondere soll dabei der Aktionsradius für die Einlagerung von Deponieabfällen und eine Ausweitung des abfallwirtschaftlichen Leistungsangebots Eingang finden.

 

II. Inhalt der Satzungsänderung

Zunächst war eine Aktualisierung der beispielhaften Aufzählung des Abfallbegriffs "Abfälle zur Verwertung" notwendig, da die Verwertungsmöglichkeiten für bestimmte Abfälle immer weiter eingeschränkt werden und somit nicht mehr sichergestellt werden kann, dass es eine Verwertungsmöglichkeit gibt. Darüber hinaus erfährt die Änderungssatzung eine notwendige Ergänzung im Umgang mit zu deponierenden Abfällen. Bislang beschränkt die Satzungsgrundlage die Annahme von Abfällen zur Einlagerung lediglich auf die Deponie Niemark. Deponien sind in Klassen von 0 - 4 aufgeteilt, was maßgeblich deren Annahmekatalog für Abfälle bestimmt. Bei der Deponie Niemark handelt es sich um die Klasse 2 (DK2). Eine Vielzahl der heute angelieferten, andienungspflichtigen Abfälle könnte ebenso auf einer DK 0 oder 1 entsorgt werden. Andersherum besteht für die Entsorgungsbetriebe Lübeck ebenso eine Verpflichtung der Abnahme von Abfällen, die aufgrund ihrer Einordnung nicht auf der Deponie Niemark eingelagert werden dürfen. Für beide Fallgruppen existiert bislang keine satzungsgemäße Regelung. Diese Regelungslücke soll durch die Änderung der Satzung in § 11 Abs. 4 geschlossen werden.

 

Ein weiterer Änderungsbedarf ergibt sich aus Praxiserfahrungen im Umgang mit vorübergehend höheren Abfallaufkommen. So kann es im Einzelfall für den Benutzer der Abfalleinrichtung einfacher sein, kurzfristig ein größeres Volumen anzufordern, statt das bestehende durch häufigere Entleerung zu beanspruchen. Dies kann, durch die Systematik der derzeitigen Gebührengestaltung, für den Nutzer sogar wirtschaftlicher sein, führt jedoch häufig zu einem höheren logistischen Aufwand. Mit der vorgeschlagenen Regelung in § 13 Abs. 6 soll den Entsorgungsbetrieben die Möglichkeit eingeräumt werden, in Abschätzung der Sachlage eine interessengerechte Entscheidung zu treffen.

 

Ferner zeigt sich, dass besonders im Bereich der Wohnungsbaugesellschaften ein höherer Bedarf an Papierbehältern besteht, als derzeit durch Satzungsrecht gedeckt wäre. Hieraus resultiert der Vorschlag in § 13 Abs. 8, das bisherige Volumen zu verdoppeln. Daneben erfolgt in § 17 Abs. 4 nun eine satzungsgemäße Klarstellung, dass die Taktung der Restabfallbehälter ebenso den Rhythmus der Bio- und Papierabfallentsorgung bestimmt. Da die Leistung der Bioabfall- und Papiererfassung und -verwertung vollständig über die Restabfallentsorgung finanziert wird, ist eine Koppelung der Leistungen systemimmanent.

 

 

B. Änderung der Abfallwirtschaftsgebührensatzung

 

I. Einführung

Gemäß § 1 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG) sind die Gemeinden zur Erhebung von Gebühren berechtigt. Die Aufgabe der Abfallbeseitigung wurde durch die Hansestadt Lübeck auf die Entsorgungsbetriebe Lübeck (EBL) übertragen. Die Kosten, die durch die Erfüllung dieser Pflichtaufgabe entstehen, werden durch Benutzungsgebühren - Abfallgebühren und Anliefergebühren MBA und Deponie - gedeckt. Nach § 6 Abs. 2 KAG sollen die Benützungsgebühren so bemessen sein, dass sie die erforderlichen Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung decken.

 

Aufgrund der nicht mehr vorhandenen Überschüsse der Vorjahre und den Kostensteigerungen ist es notwendig die Gebühr anzuheben.

 

In der Gebührenvorkalkulation zeigen wir außerdem zwei gegenläufige Effekte: zum einen die steigenden Kosten für Personal- und Abschreibungsaufwendungen, zum anderen die Reduzierung der Kosten im Bereich der Entsorgung (MBA).

Außerdem wurden neue Gebühren für die Anlieferung auf der Deponie und die Nachholung des Biobehälters eingeführt.

Um dem Tempo der Entwicklungen in der Abfallwirtschaft aber auch den besonderen Bedürfnissen aus den Aufgaben der Daseinsvorsorge Rechnung zu tragen, sind die Entsorgungsbetriebe Lübeck stets bemüht in der Entwicklung des Satzungsrechts ein hohes Maß an Rechtssicherheit mit einer bedarfs- und umweltgerechten Aufgabenwahrnehmung umzusetzen.

 

II. Inhalt der Satzungsänderung

Die Änderungssatzung beinhaltet als zentrale Punkte die Anpassung der Gebührensätze, rechtliche Klarstellungen und Erweiterungen des Leistungsangebots der Entsorgungsbetriebe Lübeck. Aufgrund der Entwicklung in der Verwaltungsrechtsprechung wurde zudem die Normenklarheit in den Fokus der Änderungen gestellt. Dies spiegelt sich insbesondere im Bereich der Entstehung der Gebühr und des Gebührenanspruchs sowie bei den Fälligkeiten wider. Im Folgenden sind die vorgeschlagenen Änderungen noch einmal skizziert.

 

Zunächst wurde mit der Einführung der Bezeichnung "Gebührenpflichtige" ein moderner Ersatz für den Terminus Gebührenschuldner gefunden. Neben der redaktionellen Neuverortung (z.B. § 4 Abs. 2 teilweise in Abs. 1) wurde zudem im Bereich der Nach- und antragsbezogenen Leerungen, § 3 Abs. 7 i.V.m. § 4 Abs. 9, der Gebührenmaßstab neu bemessen, was im Regelfall zu einer deutlichen Senkung der Gebühr für Betroffene bzw. Antragende führen sollte.

In der Neuausgestaltung des § 7 Abs. 4 finden sich eingeführte Gebührensätze für die zu deponierenden Abfälle wieder, die nicht auf der Deponie Niemark eingelagert werden. In Umsetzung des § 11 Abs. 4 aus dem Entwurf der 1. Änderungssatzung zur Abfallwirtschaftssatzung, welche sich gleichzeitig im Verfahren befindet, sollen damit sowohl Transport als auch Entsorgungskosten an den Gebührenpflichtigen weitergegeben werden können. Dies ist notwendig geworden, da nicht für alle Abfälle, für die seitens der Entsorgungsbetriebe Lübeck eine Annahmeverpflichtung besteht, eine Entsorgung gemäß der Deponieklasse der Anlage Niemark sinnvoll oder sogar nicht erlaubt ist. Mit der Aufnahme der Leistung in der Abfallwirtschafts- und Abfallwirtschaftsgebührensatzung werden die Entsorgungsbetriebe in die Lage versetzt, rechtskonform ihren Pflichtenkreis erfüllen zu können.

Um ferner der aktuellen Rechtsprechung Rechnung zu tragen, wurden die Zeiträume und -punkte bei der Entstehung und Beendigung von Gebührenpflichten- und ansprüchen konkretisiert. Der Erhebungszeitraum erfährt genauso wie die Fälligkeiten und Vorauszahlungen eine klare inhaltliche Struktur. Dies trägt in Summe dazu bei, dass zum einen bei der Entstehung von Gebührenpflichten keine gebührenrechtlichen Benachteiligungen entstehen, also z. B. Gebührenansprüche für Zeiträume vor der konkreten Möglichkeit des Gebührenpflichtigen, eine Leistung in Anspruch nehmen zu können, geltend gemacht werden und dass zum anderen, die bereits heute praktizierte, taggenaue Abrechnung von Gebührenansprüchen erst nach der Leistungserbringung sichergestellt ist.

 

 

III. Ergebnis der Gebührenkalkulation

Im Ergebnis der Gebührenkalkulation steigen die wesentlichen Gebührensätze (Behältergebühren Umleerverfahren) um 5,3 %. Ursächlich für die Gebührenerhöhung sind im Wesentlichen zwei Effekte:

Zum einen konnte bei der aktuellen Abfallgebühr noch eine Verrechnung einer Überdeckung aus einer Vorperiode in Höhe von 1,6 Mio. Euro vorgenommen werden. Dieser Überschuss ist mit Ablauf der aktuellen Kalkulationsperiode aufgebraucht.

Zum anderen liegen die Ergebnisse der Nachkalkulation des Zeitraum 2017 - 2019 vor. Aus diesen drei Jahren ergibt sich eine Unterdeckung in Höhe von rund 1 Mio. Euro, die auf die Jahre 2021 und 2022 vorzutragen sind.

Es wurde eine zweijährige Kalkulationsperiode gewählt als kalkulatorische Leitentscheidung nach diversen Gerichtsurteilen.

Die erwarteten allgemeinen Kostensteigerungen konnten operativ durch weitere Optimierungen, z.B. wirtschaftlicherer Betrieb der MBA, kompensiert werden.

Eine weitere Erhöhung der gebührenfähigen Kosten resultiert auf der Aufnahme von Entsorgungsmöglichkeiten auf anderen Deponien. Diese Kostensteigerung wird aber vollständig durch entsprechende zusätzliche Annahmegebühren gedeckt. Unterm Strich resultiert die Gebührenerhöhung von rund 5,3 % damit ausschließlich aus Effekten der Vorjahre. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage 5 verwiesen.

 

IV. Auswirkungen auf einen Drei-Personen-Haushalt

Bei einem Mindestbehältervolumen von 20 l pro Person und Woche ist ein typischer Drei-Personen-Haushalt mit einem 120 l Restabfallbehälter und einem entsprechenden Bioabfallbehälter ausgestattet. Für diese Behälterausstattung ergab sich bisher eine Jahresgebührenbelastung in Höhe von 209,40 Euro p. a. (bzw. 17,45 Euro pro Monat). Zukünftig kostet der 120 l Behälter 220,56 Euro p. a. (bzw. 18,38 Euro pro Monat). Hieraus ergibt sich eine Mehrbelastung für einen Drei-Personen-Haushalt in Höhe von 11,16 Euro im Jahr. Pro Monat ergibt sich für diesen Haushalt sodann eine Mehrbelastung in Höhe von 0,93 Euro.

 

Die langfristige Gebührenentwicklung (2011 – 2021) für den Musterhaushalt über einen Zehnjahreszeitraum zeigt die folgende Grafik:

 

 

Die langfristige Inflationsrate (Verbraucherpreisindex) liegt bei durchschnittlich 1,3 % pro Jahr. Damit liegt die Entwicklung der Abfallgebühren mit 0,5 % pro Jahr deutlich unter der Inflationsrate

 

.

 


Anlagen

 

1.        1. Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Lübeck über die

            Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftssatzung AbfWS) in der Hansestadt

2.  Synopse Abfallwirtschaftssatzung

3.  1. Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhebung von

            Gebühren für die öffentliche Abfallwirtschaft (Abfallgebührensatzung)

            in der Hansestadt Lübeck

 

4. Synopse Abfallwirtschaftsgebührensatzung

 

5.  Bericht zur Gebührenkalkulation
 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich AbfWS ANLAGE 1 Abfallwirtschaftssatzung (479 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich AbfWS ANLAGE 2 Synopse (588 KB)    
Anlage 3 3 öffentlich AbfGS ANLAGE 3 Abfallgebührensatzung (528 KB)    
Anlage 4 4 öffentlich AbfGS ANLAGE 4 Synopse (658 KB)    
Anlage 5 5 öffentlich AbfS Anlage 5 Bericht Gebührenkalkulation (1236 KB)