Vorlage - VO/2020/09014-01
|
Beschlussvorschlag
Erbbauberechtigten wird die Möglichkeit des Ankaufes des jeweiligen Grundstückes nach VO/2015/03216 nicht mehr gewährt, sollte das entsprechende Grundstück mit Geschosswohnungsbau bebaut und noch keine Teilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz erfolgt sein.
Begründung
Erfolgt mündlich.
Anlagen
|