Vorlage - VO/2020/09106
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Beschlussvorschlag
Aufgrund des § 98 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 23. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 364) wird der Haushaltsplan der Stiftung Haus der Jugend für das Jahr 2021 wie folgt festgesetzt:
Im Ergebnisplan mit
einem Gesamtbetrag der Erträge auf 71.900 €
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 71.900 €
einem Jahresüberschuss von 0 €
einem Jahresfehlbetrag von 0 €
Im Finanzplan mit
Einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf 3.400 €
Einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf 2.700 €
Einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 0 €
Einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 0 €
Auf die Ausführung des Haushaltsplanes finden die Durchführungsbestimmungen zur Haushaltssatzung der Hansestadt Lübeck sinngemäß Anwendung.
Die Stiftung Haus der Jugend bezweckt Einrichtungen der Jugendpflege zu schaffen, zu unterhalten und zu fördern.
Der Bereich Jugendarbeit / Jugendamt verwaltet die Stiftung gem. § 5 Stiftungssatzung in der Fassung vom 29. April 1976.
Verfahren
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen |
| Ja | ||||
gem. § 47 f GO ist erfolgt: | x | Nein- Begründung:
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Die Maßnahme ist: |
| neu | ||||
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| freiwillig | ||||
| x | vorgeschrieben durch: | ||||
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| § 98 Abs. 2 GO SH | ||||
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Finanzielle Auswirkungen: | x | Ja (siehe Beschlussfassung) | ||||
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| Nein |
Auswirkung auf den Klimaschutz: | x | Nein |
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| Ja – Begründung: |
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Begründung der Nichtöffentlichkeit gem. § 35 GO:
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Begründung
Die Hansestadt Lübeck, Fachbereich Kultur und Bildung, verwaltet die Stiftung Haus der Jugend.
Rechtsgrundlagen sind das Landesverwaltungsgesetz, i. d. F. der Bekanntmachung vom 02. Juni 1992 (GVOBl Schl.-H. S. 243, 534), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Februar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 42), das Gesetz über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, i. d. F. der Bekanntmachung vom 02. März 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 364) und die Stiftungssatzung.
Seit dem Haushaltsjahr 1974 ist anstelle einer Haushaltssatzung der Beschluss der Gemeindevertretung über einen Haushaltsplan der Stiftung erforderlich. Der Beschluss umfasst auch den Stellenplanes Haushaltsplans. Der Stiftungshaushalt Haus der Jugend enthält keine Personalkosten, daher ist auch kein Stellenplan aufgeführt.
Anlagen
Anlage 1 Ergebnisplan 2021 Stiftung Haus der Jugend
Anlage 2 Finanzplan 2021 Stiftung Haus der Jugend
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Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
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1 | öffentlich | Vorbericht zum Haushaltsplan 2021 (212 KB) | ||
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2 | öffentlich | Ergebnisplan 2021 Stiftung HdJ (55 KB) | ||
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3 | öffentlich | Finanzplan 2021 Stiftung HdJ (76 KB) |