Vorlage - VO/2020/08931  

Betreff: Anfrage des AM Thomas-Markus Leber, FDP, zu den neuen Verkehrszeichen, die mit der Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften eingeführt wurden.
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle der FDP Fraktion Bearbeiter/-in: Völker, Astrid
Beratungsfolge:
Bauausschuss zur Kenntnisnahme
18.05.2020 
34. Sitzung des Bauausschusses zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Mit der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.04.2020, verkündet im Bundesgesetzblatt vom 27.04.2020, wurden einige interessante Neuerungen im Straßenverkehr eingeführt. Darunter sind auch einige neue Verkehrszeichen.

Hierbei ergeben sich jeweils folgende Fragen:

  1. Inwieweit hat die Hansestadt den Einsatz dieser neuen Verkehrszeichen bereits erwogen? Konnten möglicherweise Standorte identifiziert werden, an denen sie zum Einsatz kommen könnten?
  2. Welche Erwartungen verknüpft die Verwaltung mit den Neuerungen?
  3. Welche Herausforderungen könnten sich jeweils ergeben. 
  4. Könnten die Zeichen 277.1 und 281.1. nach Einschätzung der Verwaltung z.B. in der Roeckstraße zur Verbesserung der Situation beitragen und das Sicherheitsgefühl der Radfahrer verbessern? Welche Auswirkungen hat dies auf den Verkehrsfluss und den ÖPNV?

 

A. Zeichen 277.1 (Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen). Sowie Zeichen 281.1. (Ende des Verbots des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen).

Der Wortlaut: „Die Anlage 2 wird wie folgt geändert.

j) Nach der laufenden Nummer 54.3 wird folgende laufende Nummer 54.4. eingefügt:

k) Nach laufender Nummer 59 wird folgende Nummer 59.1 angefügt:

 

B. Das Zeichen „Grüner Pfeil nur für den Radverkehr“

Der Wortlaut: § 37 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)      Nach Satz 8 wird folgender Satz eingefügt:

„Durch das Zeichen

wird der Grünpfeil auf den Radverkehr beschränkt“.

 

b)      Nach dem neuen Satz 10 wird folgender Satz eingefügt:

„Soweit der Radverkehr die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten hat, dürfen Rad Fahrende auch aus einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen oder aus straßenbegleitenden, nicht abgesetzten, baulich angelegten Radwegen abbiegen. 

 


 

 

 


Begründung


 

 

 


Anlagen