Vorlage - VO/2020/08839
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Beschlussvorschlag
Der Wahl / Wiederwahl folgender Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren zu Ortswehrführungen bzw. stellvertretenden Ortswehrführungen wird gem. § 11 Abs. 3 des Brandschutzgesetzes (BrSchG) zugestimmt:
Zu Ortswehrführungen
Jürgen Langer Freiwillige Feuerwehr Moorgarten (Wiederwahl)
Florian Schuster Freiwillige Feuerwehr Siems (Neuwahl)
Torben Raschke Freiwillige Feuerwehr Travemünde (Wiederwahl)
Torsten Frobel Freiwillige Feuerwehr Kronsforde (Wiederwahl)
Martin Scheel Freiwillige Feuerwehr Büssau (Neuwahl)
Zu stellvertretenden Ortswehrführungen
Kim Christian Wulf Freiwillige Feuerwehr Moorgarten (Wiederwahl)
Thorsten Bohn Freiwillige Feuerwehr Israelsdorf (Neuwahl)
Martin Gladus Freiwillige Feuerwehr Siems (Neuwahl)
Dennis Reichert Freiwillige Feuerwehr Schlutup (Neuwahl)
Verfahren
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen |
| Ja | ||||||||||
gem. § 47 f GO ist erfolgt: | X | Nein- Begründung:
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Die Maßnahme ist: |
| neu | ||||||||||
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| freiwillig | ||||||||||
| X | vorgeschrieben durch: | ||||||||||
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Finanzielle Auswirkungen: |
| Ja (Anlage 1) | ||||||||||
| X | Nein |
Auswirkung auf den Klimaschutz: | X | Nein |
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| Ja – Begründung: |
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Begründung der Nichtöffentlichkeit gem. § 35 GO:
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| Entfällt |
Begründung
Die aktiven Mitglieder der entsprechenden Freiwilligen Feuerwehren haben laut Versammlungsniederschriften die Wahlen vollzogen und die im Beschlussvorschlag aufgeführten Ortswehrführungen bzw. stellvertretenden Ortswehrführungen gewählt.
Gem. § 11 Abs. 3 BrSchG bedarf die Wahl der Gemeinde- und Ortswehrführung der Zustimmung des Trägers der Feuerwehr. Die Aufsichtsbehörde ist über die Zustimmung zu informieren. Aufsichtsbehörde für die öffentlichen Feuerwehren in den kreisfreien Städten ist gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BrSchG das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein.
Nach § 11 Abs. 2 BrSchG ist zur Wehrführung bzw. stellvertretenden Wehrführung wählbar, wer am Wahltage
a) seit mindestens vier Jahren ununterbrochen aktiv einer Feuerwehr angehört,
b) die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt,
c) die für das Amt erforderlichen Lehrgänge erfolgreich besucht hat oder sich bei der Wahl zum Besuch der Lehrgänge innerhalb von zwei Jahren verpflichtet und
d) das 61. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Eine Wiederwahl ist auch nach Vollendung des 61. Lebensjahres zulässig. Die Amtszeit endet in diesem Fall mit dem Übertritt in die Ehrenabteilung, spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird.
Diese Voraussetzungen werden von den Gewählten erfüllt. Die persönliche und fachliche Eignung wird vom Stadtfeuerwehrverband bestätigt. Niederschriften über die vollzogenen Wahlen und die Personalbögen liegen vor. Die Leitung der Berufsfeuerwehr befürwortet gem. § 7 Abs. 3 BrSchG diesen Antrag.
Anlagen
keine