Vorlage - VO/2020/08730-01  

Betreff: Austauschantrag AM Prieur (CDU): Änderungsantrag zu VO/2019/08462 Erhaltungssatzung Lübecker Altstadt
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle der CDU-Fraktion Bearbeiter/-in: Bröcker, Marco
Beratungsfolge:
Hauptausschuss zur Entscheidung
25.02.2020 
28. Sitzung des Hauptausschusses unverändert beschlossen   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Der Satzungsentwurf wird wie folgt geändert:

1. Der Satzungswortlaut soll in § 2 Absatz 1 soll lauten: „Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfen der Rückbau, der Änderung sowie die Nutzungsänderung in Ferienwohnung (i. S. der BauNVo) von baulichen Anlagen im Geltungsbereich dieser Satzung der Genehmigung nach § 172 BauGB, wenn davon Wohnungen betroffen sind. Diese Genehmigungspflicht besteht auch für die Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen mit sonstiger gewerblicher Nutzung in Ferienwohnungen, wenn die sonstige gewerbliche Nutzung nach Inkrafttreten dieser Satzung aus Wohnnutzung entstanden ist. Die Genehmigungspflicht besteht nicht für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die gemäß Landesbauordnung verfahrensfrei gestellt sind. Keine Genehmigungspflicht besteht zudem, wenn neuer oder zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird.“

2. In der Begründung der Satzung soll es in Ziffer 1.2, letzter Absatzheißen: „Um den Charakter der Altstadt als historisch belegten Wohn- und Arbeitsort für dort lebende und arbeitende Bewohner zu wahren und Wohnraum mit deren Bewohnern vor einer Verdrängung durch die Ferienwohnungsnutzung zu schützen, ist die Aufstellung einer neuen, eigenständigen Satzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB erforderlich.“

3. In Ziffer 3 der Begründung, Satz 1 ist ersatzlos zu streichen: „und anderen gewerblichen Nutzungen.“

4. In Ziffer 5  der Begründung ist zu streichen: „Bei der Umnutzung von Wohnungen in Büros oder sonstige Dienstleistungsnutzung … bis Ende des Absatzes (… geschaffen werden muss.)“
 

 


Begründung

Die Bürgerschaft hat mit ihrem Beschluss in der Bürgerschaftssitzung vom 30.8.2018 eine Satzung in Auftrag gegeben, in der ausschließlich die Umwandlung von Wohnungen in Ferienwohnungen auf der Altstadtinsel rechtssicher begrenzt werden soll.

Mit dem vorliegenden Entwurf werden aber zusätzlich auch die Rechte der Eigentümer bei der Umwandlung von Wohnraum in alle anderen gewerblichen Nutzungen begrenzt bzw. untersagt. Seit über 875 Jahren wird auf der Altstadtinsel gelebt und gearbeitet. Das UNESCO Weltkulturgut und der Titel „Königin der Hanse“ entstand durch diese Kombination von Handel, Handwerk und das Leben am bzw. im Arbeitsumfeld. Es ist der Grundstein und die Philosophie unserer Stadt Lübeck. Mit der vorliegenden Satzung würde diese Tradition gebrochen und ein dauerhafter Riegel vor dem stetigen Wandel einer solchen besonderen Form des Lebens und Arbeitens legen.

Mit dieser Änderung wird die Satzung eindeutig auf die in Auftrag gegebene Zielsetzung, nämlich die Beschränkung der Umwandlung von Wohnungen in Ferienwohnungen auf der Altstadtinsel, begrenzt bei gleichzeitiger Sicherstellung der weitgehender Nutzungsfreiheit im übrigen. Der Gesetzgeber hat neben der Bebauungsplanung gerade dieses Mittel einer Satzung zur Verfügung gestellt, um solche Ziele präzise umzusetzen. Durch den Ausschluss „Umweg Nutzung von Wohnen auf Gewerbe und dann zur Nutzung Ferienwohnungen“ wird Wohnraum nachhaltig geschützt.

 


Anlagen


 

 

Stammbaum:
VO/2020/08730-01   Austauschantrag AM Prieur (CDU): Änderungsantrag zu VO/2019/08462 Erhaltungssatzung Lübecker Altstadt   Geschäftsstelle der CDU-Fraktion   Antrag der CDU-Fraktion
2020/08730-01-01   Austauschantrag AM Prieur (CDU): Änderungsantrag zu VO/2019/08462 Erhaltungssatzung Lübecker Altstadt   Geschäftsstelle der CDU-Fraktion   Antrag der CDU-Fraktion