Vorlage - VO/2019/08297  

Betreff: Anfrage des BM Detlev Stolzenberg (Die Unabhängigen): Abriss des Baudenkmals Fabrikstrasse 13
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle der Fraktion Die Unabhängigen Bearbeiter/-in: Burgdorf, Claudia
Beratungsfolge:
Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege zur Entscheidung
11.11.2019 
11. Sitzung des Ausschusses für Kultur und Denkmalpflege zurückgestellt   
13.01.2020    FÄLLT AUS ! ! ! 12. Sitzung des Ausschusses für Kultur und Denkmalpflege      

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Hintergrundinformationen zur Anfrage

Nach den Anforderungen des § 13 (2) Denkmalschutzgesetz wird auch für Abrissanträge bestimmt:

 

§ 13 (2) Die Genehmigung kann versagt werden, soweit dies zum Schutz der Denkmale erforderlich ist. Sie ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen und der Status als Welterbestätte nicht gefährdet ist oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme notwendig macht. Die öffentlichen und die privaten Belange sind miteinander und untereinander abzuwägen.

 

Weiterhin sind nach § 16 (1) Denkmalschutzgesetz Eigentümer und Verfügungsberechtigte von Denkmalen im Rahmen des Zumutbaren zum Erhalt und zum Schutz verpflichtet.

 

§ 16 (1) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie die sonst Verfügungsberechtigten haben Denkmale im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen.

Nach § 21 Denkmalschutzgesetz können Gemeinden Baudenkmale in ihr Eigentum übernehmen, wenn auf andere Art und Weise die Baudenkmale nicht erhalten werden können.

 

§ 21 (1) Die Enteignung von Kulturdenkmalen ist zulässig, wenn auf andere Weise eine Gefahr für deren Erhaltung nicht zu beseitigen ist.

        (2) Die Enteignung erfolgt zugunsten des Landes, des Kreises oder der Gemeinde, in dessen oder in deren Zuständigkeitsbereich sich das Kulturdenkmal befindet.

 

Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen abgeleitet bitte ich um Beantwortung nachfolgender Fragen:

 

1. Welches überwiegende öffentliche Interesse hat die Maßnahme (Abriss) notwendig gemacht?

2. Welche unzumutbaren Aufwendungen / Maßnahmen standen dem Erhalt des Baudenkmals entgegen?

3. Gab es eine denkmalverträgliche, wirtschaftliche Nutzung des Gebäudes?

4. Gab es für den Antragsteller (Gewerbebetrieb auf dem Nachbargrundstück) alternative Möglichkeiten der Betriebserweiterung, auch an anderen Betriebsstandorten?

5. Wurde, und wenn ja von wem, eine Enteignung überprüft, um das Baudenkmal zu erhalten?


 

 

 


Begründung


 

 

 


Anlagen