Vorlage - VO/2019/08135  

Betreff: Antwort auf die Anfrage des Herrn BM Detlev Stolzenberg (Die Unabhängigen) betr. Akteneinsicht der Straßenverkehrsbehörde zur L92, Kronsforder Hauptstraße
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Joanna Hagen
Federführend:5.660 - Stadtgrün und Verkehr Bearbeiter/-in: Johannsen, Jens
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Bauausschuss zur Kenntnisnahme
21.10.2019 
22. Sitzung des Bauausschusses zur Kenntnis genommen / ohne Votum   
Hauptausschuss zur Kenntnisnahme
12.11.2019 
23. Sitzung des Hauptausschusses zur Kenntnis genommen / ohne Votum   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Kenntnisnahme
28.11.2019 
12. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Anfrage des BM Detlev Stolzenberg (Die Unabhängigen) zur Akteneinsicht der Straßenverkehrsbehörde zur L92, Kronsforder Hauptstraße in der Sitzung der Bürgerschaft am 28.03.2019 (VO/2019/07402).

 

 

 


Begründung

Folgende Antworten des Bereiches Stadtgrün und Verkehr (5.660) werden auf die ebenfalls aufgeführten Fragen von Herrn Stolzenberg gegeben:

 

  1. Ist mir im Rahmen meiner Akteneinsicht nach § 30 GO die vollständige Akte zum o.g. Verwaltungsvorgang zur Verfügung gestellt worden?

Herrn Stolzenberg wurde die vollständige Verwaltungsakte zur Kronsforder Hauptstraße zur Einsichtnahme vorgelegt.

 

  1. Wenn nicht: Aus welchen Gründen sind mir Teile der Akte vorenthalten worden?

Entfällt, siehe hierzu Antwort zu Frage 1.

 

  1. Auf welcher rechtlichen Basis ist es möglich, im Rahmen einer Akteneinsicht nach
    § 30 GO dem Antragsteller Teile der Akte vorzuenthalten?

Nach § 30 Abs. 2 GO dürfen Auskunft und Akteneinsicht nicht gewährt werden, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz geheim zu halten sind oder das Bekanntwerden des Inhalts die berechtigten Interessen Einzelner beeinträchtigen kann.

Eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht gilt beispielsweise für die ärztliche Schweigepflicht, den Datenschutz sowie insbesondere den Sozialdatenschutz. Soweit Aktenteile solche Informationen enthalten ist es gerechtfertigt, sie von der Akteneinsicht auszunehmen oder sie unkenntlich zu machen.

 

  1. Welche Rechtsmittel können gegen dieses Verwaltungshandeln eingelegt werden?

Verweigert das verwaltungsleitende Organ die Akteneinsicht, kann der Berechtigte hiergegen mit einer allgemeinen Leistungsklage im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreitverfahrens vor dem Verwaltungsgericht vorgehen.

 

  1. Zum o.g. Sachverhalt wurde in der Presse und im Fernsehen durch die Hansestadt Lübeck die rechtliche Bewertung des Verwaltungshandeln wiedergegeben und erläutert. Die verwaltungsinterne Abstimmung zu dieser verlautbarten Stadtmeinung sowie die Einschätzung des Sachverhaltes von weiteren Dienststellen dazu wurde mir nicht vorgelegt. Falls diese Dokumente nicht Teil der von mir angeforderten Akten sind: Wie ist die Bezeichnung der Akte in der diese Dokumente enthalten sind?

Nach Rücksprache mit Herr Stolzenberg gab es einen Fernsehbericht auf SAT 1 Regional, in dem der damalige Stadtpressesprecher Herr Langentepe im O-Ton Stellung zur verkehrlichen Situation in der Kronsforder Hauptstraße Stellung genommen hat. Eine schriftliche Anfrage hat es hierzu offensichtlich nach der Aktenlage nicht gegeben. Auch heute ist es durchaus üblich, den Bereich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit bei kurzfristigen Anfragen durch Presse, Funk und Fernsehen mündlich zu informieren.

 

  1. In welchen Fällen sind Verwaltungsakten zur Einsichtnahme von zur Verschwiegenheit verpflichteten Gemeindevertretern zwingend zu anonymisieren?

Die Anonymisierung von Akten ist ggfs. notwendig, um eine Einsichtnahme in Vorgänge zu ermöglichen, die u.a. Informationen enthalten, für deren Geheimhaltung der Gesetzgeber Vorrang gegenüber dem Akteneinsichtsrecht eingeräumt hat (vgl. Antwort zu 3.). Die Verschwiegenheitspflicht der Bürgerschaftsmitglieder führt nicht dazu, dass die Schranken des Einsichtsrechtes überwunden werden können. Da die Verschwiegenheitspflicht immer zu beachten ist, wären sie ansonsten überflüssig. Sie bezieht sich - in der nächsten Stufe - auf diejenigen Informationen, die Bürgerschaftsmitglieder bei Beachtung der Schranken erhalten haben.

 


Anlagen