Vorlage - VO/2019/07975  

Betreff: Anfrage gem. § 16, GO des BM Antje Jansen (GAL) zu den Bundesprogrammen "Pro Kindertagespflege: Wo Bildung für die Kleinsten beginnt"
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle der FREIE WÄHLER & GAL Fraktion Bearbeiter/-in: Mentz, Katja
Beratungsfolge:
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
29.08.2019 
10. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zurückgezogen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

1. In welcher Höhe wurden der Stadt Lübeck Mittel aus dem Bundesprogrammen "Pro Kindertagespflege" bewilligt und für welche Einzelmaßnahmen sind diese geplant? (Vgl. hierzu auch die bisher noch unbeantwortete Anfrage Nr. VO/2018/06783)

2. Worin unterscheiden sich die neuen Aufbaukurse für Kindertagespflegepersonen mit "hohem Standard" der BQL von den vorhergehenden Aufbaukursen der BQL?

3. Wie viele Lübecker Tagespflegepersonen hatten bis 31.12.2018 bereits den Qualifizierungsstandard mit insgesamt 300 Unterrichtseinheiten abgeschlossen über

a) BQL oder

b) andere anerkannte Weiterbildungsträger)

erreicht und wird dieser Qualifizierungsstandard als gleichwertig zu den neuen Aufbaukursen, die den "hohen" Standard haben werden, anerkannt?

4. Fragen zur Prämie von 400€ für die Teilnahme an den neuen BQL-Aufbaukursen "mit hohem Standard":

4.1. Aus welchen Mitteln wird die Prämie finanziert?

4.2. Ab wann wird die Prämie verteilt?

4.3. Können auch Kindertagespflegepersonen die Prämie beantragen, die bei einem anderen Anbieter als der BQL zukünftig einen gleichwertigen Aufbaukurs erfolgreich abschließen werden? Wenn nein:

4.3.1. Warum nicht?

4.3.2. Ist es (wettbewerbs-) rechtlich zulässig, dass die Prämie nur bei Absolvierung eines BQL-Aufbaukurses gezahlt wird?

4.4. Können auch Lübecker Kindertagespflegepersonen die Prämie beantragen, die tätigkeitsbegleitende Qualifizierung bei der BQL oder einem anderen Weiterbildungsanbieter bereits abgeschlossen haben?

 


Begründung

Wir bitten um Beantwortung der Fragen unter Bezugnahme auf die nachfolgenden Hintergründe:

Für die Teilnahme am Bundesprogramm 2019 "Pro Kindertagespflege", mit dem die Kindertagespflege weiter gestärkt und die Rahmenbedingungen verbessert werden sollen, bewarb sich Lübeck um Fördermittel, die über drei Jahre bis zu 150.000 € betragen.

Vom "Verein Kindertagespflege Lübeck e.V." wurde im Rahmen eines Informationsbriefes Anfang Juni 2019 die Mitglieder darüber informiert, dass in den Jahren 2019-2021 geplant sei, Qualifikationen für Tagespflegepersonen mit "hohem" Standard anzubieten und der erfolgreiche Abschluss eines solchen Aufbaukurses (Anzahl der Kursstunden: 140 Unterrichtseinheiten) für bereits aktive Tagespflegepersonen mit 400€ honoriert werden solle.

Die sog. "Abschlussprämie" erschließt sich für uns im Hinblick auf die KiTaReform 2020 nicht. In deren Rahmen ist bereits eine Honorierung des höheren Qualifizierungsstandards vorgesehen, indem §45 vorsieht, den Anerkennungsbetrag im Rahmen der die laufende Geldleistung nach Qualifikationsstufen zu staffeln. 

Der Gesetzesentwurf sieht für Tagespflegepersonen mit einem Ausbildungsstand von mind. 300 Unterrichtseinheiten eine Steigerung von 5,04% gegenüber dem Grundbetrag vor (vgl.: 3. Gesetzesentwurf KiTaReform 2020;  §§45,46 (Seiten 55 und 56 sowie die entsprechenden Anlage auf den Seiten 149 bis 151:

https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Kindertagesstaetten/Kitareform2020/_documents/
gesetzentwurf_kitareform.pdf;jsessionid=1D6EA0135F4BFBC193A1A1F728BA03B1?__
blob=publicationFile&v=4).

 

Die Stadt Lübeck ist 50%tige Gesellschafterin der BQL als Weiterbildungsträger für Kindertagespflegepersonen. Gleichzeitig gibt es auch anderer Weiterbildungsträger, die Aufbauqualifizierungen für Kindertagespflegepersonen anbieten und deren Qualifizierungen als gleichwertig zu denen der BQL von der Stadt Lübeck anerkannt werden. Vor diesem Hintergrund besteht ein Wettbewerb zwischen der BQL und anderen Weiterbildungsanbieter, so dass die 400€-Prämie - z.B. wenn sie ggf. aus öffentlichen (Bundes-) Fördergeldern gezahlt wird - wettbewerbsrechtlich zu betrachten ist.

 


Anlagen