Für die weitere Behandlung im Hauptausschuss und der Bürgerschaft wird nachstehend das Beratungsergebnis aus dem Ausschuss für Soziales zur Kenntnisnahme vorgelegt:
TOP 7.1. | Satzung zur Einrichtung eines Behindertenbeirats gem. § 47d GO |
VO/2019/07130
Gemeinsame Beratung mit TOP 7.1.1, 7.1.2 und 7.1.3
Beschlussvorschlag TOP 7.1:
Die als Anlage 1 beigefügte Satzung über die Einrichtung eines Beirats für Menschen mit Behinderungen wird beschlossen.
Änderungsantrag TOP 7.1.1 (Antrag AM Müller, Grohmann, Gersdorf, Wolter, Bachmann, Candan, Ulrich, Schaffenberg, Akyurt, Büche, Hönel, Voht):
Der Sozialausschuss / die Bürgerschaft möge beschließen,
Paragraf 3 und 4 des Satzungsentwurfes der Verwaltung zur Einrichtung eines Behindertenbeirates in der Hansestadt Lübeck gemäß § 4 und 47d Abs. 1 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) wird wie folgt ersetzt;
§ 3 Wahlverfahren
(1) Die Wahl des Beirats erfolgt in einer Wahlversammlung durch die Anwesenden und in die Anwesenheitsliste eingetragenen Menschen mit Behinderung. Diese müssen das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, am Tag der Wahlversammlung ihren Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten in der Hansestadt Lübeck haben und schwerbehindert oder gleichgestellt im Sinne des § 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S.3234) sein oder eine volle Erwerbsminderungsrente beziehen.
(2) Die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck bestimmt den Termin der Wahlversammlung für die Wahl eines neuen Behindertenbeirats frühestens 9 Monate und spätestens 4 Monate vor Ablauf der Wahlzeit des Behindertenbeirats.
(3) Termin, Uhrzeit und Örtlichkeit der Wahlversammlung für die Wahl des Behindertenbeirats sind nach Maßgabe der Hauptsatzung der Hansestadt Lübeck in ihrer jeweiligen Fassung öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat spätestens acht Wochen vor dem Termin der Wahlversammlung zu erfolgen. In der Bekanntmachung werden die in der Hansestadt Lübeck vertretenen Menschen mit Behinderungen, die für einen Sitz im Beirat kandidieren möchten, dazu aufgefordert, sich binnen einer Frist von vier Wochen ab dem Datum der Bekanntmachung für die Wahlversammlung schriftlich oder durch persönliche Vorsprache bei ............................... anzumelden. Die Bewerbung muss die aktuelle Anschrift und das Geburtsdatum sowie eine Erklärung enthalten, dass der/die jeweilige Bewerber die persönlichen Voraussetzungen (Schwerbehinderung oder Gleichstellung nach Absatz 1) erfüllt.
(4) Nach Ablauf der in Absatz 3 Satz 3 genannten Frist werden die Liste der Bewerberinnen und Bewerber für den Behindertenbeirat bis zum Beginn der Wahlversammlung öffentlich ausgelegt. Auf Zeitpunkt und Ort der öffentlichen Auslegung ist in der Bekanntmachung nach Abs. 3 hinzuweisen.
(5) Die zu wählenden Mitglieder des Beirates für Menschen mit Behinderung der
Hansestadt Lübeck repräsentieren möglichst eine große Bandbreite an unterschiedlichen Behinderungsformen. Der Beirat soll paritätisch aus Frauen und Männern besetzt werden. Sie bestehen nach Möglichkeit aus
Betroffenen aus dem Bereich
• Geistige Behinderung,
• Körperliche und/ oder motorische Behinderung,
• Sinnesbehinderungen und
• Psychischer Behinderungen
§ 4 Wahl des Behindertenbeirates
(1) Die Wahlversammlung wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Beirats schriftlich in geheimer Wahl. Jeder / jede Anwesende kann bis zu 4 Stimmen abgeben, wobei jeweils max. 2 Stimmen auf den Vorschlagslisten mit weiblichen und männlichen Bewerbern abgegeben werden können. Je Kandidat/in kann nur eine Stimme abgegeben werden. Die Anwesenden können sich bei der Stimmabgabe von einer selbst gewählten Assistenz unterstützen lassen. Die Stimmabgabe ist ungültig, wenn der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei zu erkennen ist. Gewählt sind die 4 weiblichen und 4 männlichen Bewerber, die in der jeweiligen Liste die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl zwischen den Personen, die die gleiche Anzahl Stimmen erhalten haben, falls die noch zu besetzenden Beiratsplätze nicht ausreichen. Bei einer Stichwahl hat jeder / jede Anwesende eine Stimme. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Bewerber gelten in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl als Nachrücker für den Beirat für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds.
(2) Für die Leitung und Durchführung der Wahl des Beirats benennt die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister eine/einen Wahlleiterin/Wahlleiter und eine/einen Schriftführerin/Schriftführer. WahlleiterIn und SchriftführerIn dürfen nicht für den zu wählenden Beirat kandidieren. Der/Die WahlleiterIn kann nach seinem/ihrem Ermessen WahlhelferInnen hinzuziehen.
(3) Über die Wahl und das Ergebnis ist ein Protokoll anzufertigen mit Ort und Zeit der Wahl, Anzahl und Namen der anwesenden Wahlberechtigten, Auswertung der Stimmen und Ergebnis.
Ergänzungsantrag TOP 7.1.2 (Antrag AM Müller):
Der Antrag wird in §3 Absatz 5 um folgenden Spiegelstrich ergänzt:
- Menschen die über langjährige Erfahrung im Umgang mit Menschen mit Behinderungen verfügen (Eltern, Kinder und Geschwister)
Änderungsantrag TOP 7.1.3 (Antrag AM Friemer):
Der Sozialausschuss / die Bürgerschaft möge beschließen,
Paragraf 3 des Satzungsentwurfes der Verwaltung zur Einrichtung eines Behindertenbeirates in der Hansestadt Lübeck gemäß § 4 und 47d Abs. 1 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) wird wie folgt ersetzt;
§ 3 Wahlverfahren
(1) Die Wahl des Beirats erfolgt in einer Wahlversammlung durch die Anwesenden und in die Anwesenheitsliste eingetragenen Menschen mit Behinderung. Diese müssen am Tag der Wahlversammlung ihren Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten in der Hansestadt Lübeck haben und schwerbehindert oder gleichgestellt im Sinne des § 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S.3234) sein oder eine volle Erwerbsminderungsrente beziehen. Ein Mindestalter wird nicht festgelegt.
(2) Die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck bestimmt den Termin der Wahlversammlung für die Wahl eines neuen Behindertenbeirats frühestens 9 Monate und spätestens 4 Monate vor Ablauf der Wahlzeit des Behindertenbeirats.
(3) Termin, Uhrzeit und Örtlichkeit der Wahlversammlung für die Wahl des Behindertenbeirats sind nach Maßgabe der Hauptsatzung der Hansestadt Lübeck in ihrer jeweiligen Fassung öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat spätestens acht Wochen vor dem Termin der Wahlversammlung zu erfolgen. Die Bekanntmachung ist in leichter Sprache zu formulieren, damit auch Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen diese verstehen können. Menschen mit Behinderungen, die für einen Sitz im Beirat kandidieren möchten, können dies bis zum Beginn des Wahlvorgangs erklären. Die Hansestadt Lübeck hat sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen, die an der Wahlversammlung teilnehmen möchten, dies ohne organisatorische oder finanzielle Probleme können. Eine Stelle, die für die gegebenenfalls erforderliche Unterstützung sorgt, ist in der Bekanntmachung zu benennen. Die Bewerbung muss die aktuelle Anschrift und das Geburtsdatum sowie eine Erklärung enthalten, dass der/die jeweilige Bewerber die persönlichen Voraussetzungen (Schwerbehinderung oder Gleichstellung nach Absatz 1) erfüllt.
(4) Die zu wählenden Mitglieder des Beirates für Menschen mit Behinderung der
Hansestadt Lübeck repräsentieren möglichst eine große Bandbreite an unterschiedlichen Behinderungsformen. Der Beirat soll paritätisch aus Frauen und Männern besetzt werden. Er besteht aus Betroffenen aus den Bereichen
• geistige Behinderung,
• körperliche und/oder motorische Behinderung,
• Sinnesbehinderungen und
• psychische Behinderungen
entsprechend ihres Anteils an der Gesamtzahl der in Lübeck lebenden Menschen mit Behinderungen.
Die Antragsteller begründen ihre Anträge.
Frau Akyurt schlägt vor, das Thema „leichte Sprache“ aus dem Antrag von Frau Friemer (TOP 7.1.3) in den Antrag TOP 7.1.1 aufzunehmen.
Herr Hönel bringt sein Unverständnis darüber zum Ausdruck, dass es der Verwaltung nicht gelungen sei, die Anregungen und Hinweise des Behindertenrates in die Satzung einzuarbeiten und stattdessen Änderungsanträge seitens der Politik erforderlich seien.
Frau Thedens spricht sich noch einmal für das in dem Satzungsentwurf geregelte Delegationsprinzip aus; damit seien alle Interessen gewahrt.
Außerdem sprechen Herr Müller-Lornsen, Herr Seidel, Frau Schmittner, Herr Schumann, eine Dame aus dem Publikum (nach erteiltem Rederecht) sowie Herr Rettberg.
Der Vorsitzende lässt zunächst über den Ergänzungsantrag TOP 7.1.2 abstimmen.
Der Ausschuss empfiehlt der Bürgerschaft mehrheitlich, den Ergänzungsantrag TOP 7.1.2 abzulehnen.
Der Änderungsantrag TOP 7.1.1 wird einvernehmlich wie folgt ergänzt:
Der Sozialausschuss / die Bürgerschaft möge beschließen,
Paragraf 3 und 4 des Satzungsentwurfes der Verwaltung zur Einrichtung eines Behindertenbeirates in der Hansestadt Lübeck gemäß § 4 und 47d Abs. 1 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) wird wie folgt ersetzt;
§ 3 Wahlverfahren
(5) Die Wahl des Beirats erfolgt in einer Wahlversammlung durch die Anwesenden und in die Anwesenheitsliste eingetragenen Menschen mit Behinderung. Diese müssen das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, am Tag der Wahlversammlung ihren Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten in der Hansestadt Lübeck haben und schwerbehindert oder gleichgestellt im Sinne des § 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S.3234) sein oder eine volle Erwerbsminderungsrente beziehen.
(6) Die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck bestimmt den Termin der Wahlversammlung für die Wahl eines neuen Behindertenbeirats frühestens 9 Monate und spätestens 4 Monate vor Ablauf der Wahlzeit des Behindertenbeirats.
(7) Termin, Uhrzeit und Örtlichkeit der Wahlversammlung für die Wahl des Behindertenbeirats sind nach Maßgabe der Hauptsatzung der Hansestadt Lübeck in ihrer jeweiligen Fassung öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat spätestens acht Wochen vor dem Termin der Wahlversammlung zu erfolgen. Die Bekanntmachung ist in leichter Sprache zu formulieren, damit auch Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen diese verstehen können. In der Bekanntmachung werden die in der Hansestadt Lübeck vertretenen Menschen mit Behinderungen, die für einen Sitz im Beirat kandidieren möchten, dazu aufgefordert, sich binnen einer Frist von vier Wochen ab dem Datum der Bekanntmachung für die Wahlversammlung schriftlich oder durch persönliche Vorsprache bei ............................... anzumelden. Die Bewerbung muss die aktuelle Anschrift und das Geburtsdatum sowie eine Erklärung enthalten, dass der/die jeweilige Bewerber die persönlichen Voraussetzungen (Schwerbehinderung oder Gleichstellung nach Absatz 1) erfüllt.
(8) Nach Ablauf der in Absatz 3 Satz 3 genannten Frist werden die Liste der Bewerberinnen und Bewerber für den Behindertenbeirat bis zum Beginn der Wahlversammlung öffentlich ausgelegt. Auf Zeitpunkt und Ort der öffentlichen Auslegung ist in der Bekanntmachung nach Abs. 3 hinzuweisen.
(5) Die zu wählenden Mitglieder des Beirates für Menschen mit Behinderung der
Hansestadt Lübeck repräsentieren möglichst eine große Bandbreite an unterschiedlichen Behinderungsformen. Der Beirat soll paritätisch aus Frauen und Männern besetzt werden. Sie bestehen nach Möglichkeit aus
Betroffenen aus dem Bereich
• Geistige Behinderung,
• Körperliche und/ oder motorische Behinderung,
• Sinnesbehinderungen und
• Psychischer Behinderungen
§ 4 Wahl des Behindertenbeirates
(1) Die Wahlversammlung wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Beirats schriftlich in geheimer Wahl. Jeder / jede Anwesende kann bis zu 4 Stimmen abgeben, wobei jeweils max. 2 Stimmen auf den Vorschlagslisten mit weiblichen und männlichen Bewerbern abgegeben werden können. Je Kandidat/in kann nur eine Stimme abgegeben werden. Die Anwesenden können sich bei der Stimmabgabe von einer selbst gewählten Assistenz unterstützen lassen. Die Stimmabgabe ist ungültig, wenn der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei zu erkennen ist. Gewählt sind die 4 weiblichen und 4 männlichen Bewerber, die in der jeweiligen Liste die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl zwischen den Personen, die die gleiche Anzahl Stimmen erhalten haben, falls die noch zu besetzenden Beiratsplätze nicht ausreichen. Bei einer Stichwahl hat jeder / jede Anwesende eine Stimme. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Bewerber gelten in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl als Nachrücker für den Beirat für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds.
(2) Für die Leitung und Durchführung der Wahl des Beirats benennt die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister eine/einen Wahlleiterin/Wahlleiter und eine/einen Schriftführerin/Schriftführer. WahlleiterIn und SchriftführerIn dürfen nicht für den zu wählenden Beirat kandidieren. Der/Die WahlleiterIn kann nach seinem/ihrem Ermessen WahlhelferInnen hinzuziehen.
(3) Über die Wahl und das Ergebnis ist ein Protokoll anzufertigen mit Ort und Zeit der Wahl, Anzahl und Namen der anwesenden Wahlberechtigten, Auswertung der Stimmen und Ergebnis.
Der Ausschuss empfiehlt der Bürgerschaft einstimmig, gemäß Beschlussvorschlag unter Berücksichtigung des ergänzten Änderungsantrags TOP 7.1.1 zu entscheiden.
Frau Friemer zieht ihren Antrag TOP 7.1.3 zurück.