Vorlage - VO/2019/07580-01  

Betreff: Antwort zur Anfrage des BM Antje Jansen (GAL) gem. § 16 GO: Fortbildung Kindertagespflegepersonen
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Kathrin WeiherBezüglich:
VO/2019/07580
Federführend:4.041 - Fachbereichs-Dienste Bearbeiter/-in: Jürgensen, Klaus-Peter
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Kenntnisnahme
20.06.2019 
9. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Anfrage des BM Antje Jansen (GAL) gem. § 16 GO: Fortbildung Kindertagespflegepersonen

 


Begründung

Zu 1. Wo ist der Lübecker Handlungsleitfaden in Lübeck erhältlich und für wen zugänglich?

Der Lübecker Handlungsleitfaden ist in der Servicestelle Kindertagespflege erhältlich. Grundsätzlich wird er jedoch vorrangig im Rahmen der Qualifizierungskurse und der Fortbildungskurse zum Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII an die Tagespflegepersonen weitergegeben. Dies aus dem Grunde, dass allein der Handlungsleitfaden ohne begleitende Unterrichtung nicht ausreicht, dem Schutzauftrag nach § 8a nachzukommen und unter Umständen sogar zu unzutreffenden Schlussfolgerungen führen kann.

 

Zu 2. Von wem wurde in Lübeck wann, aus welchen Gründen und basierend auf welchen Gründen (wissenschaftliche Erkenntnisse, rechtliche Vorgaben o.ä.) der Lübecker Handlungsleitfaden entwickelt?

Der Lübecker Handlungsleitfaden ist die Adaption eines Handlungsleitfadens des Rheinisch-Bergischen Kreises. Dieser ist unter wissenschaftlicher Begleitung, gefördert durch das Bundesfamilienministerium, entwickelt worden.

 

Zu 3. Wenn KTPPen einen über die 20 Stunden hinausgehenden höheren Fortbildungsbedarf haben, z.B. im Bereich Inklusion, weil sie ein Kind mit besonderem Förderbedarf betreuen, bei dem zu Betreuungsbeginn der I-Status nicht bekannt war und ein Wechsel der Betreuung für das Kind kontraproduktiv wäre: Gibt es die Möglichkeit, dass KTPPen auf Antrag mehr als die 20 Fortbildungsstunden bei einem Fortbildungsanbieter ihrer Wahl in Anspruch nehmen können und die damit verbundenen Kosten auf Antrag erstattet bekommen?

Die Tagespflegepersonen üben ihre Tätigkeit selbständig aus. Dazu gehört auch, dass Fortbildungsbedarfe, die über 20 Unterrichtseinheiten hinausgehen, selbstständig geplant und finanziert werden.

 

4. Bisher erhalten die KTPPen einen Gutschein über die jährlich notwendige Fortbildungsstundenanzahl, die bei der BQL kostenfrei absolviert werden können - aus welchen Gründen wird die für die Fortbildung aufgewendete Zeit von 20 Stunden nicht mit einem Stundensatz vergütet?

Aus § 23 SGB VIII ergeben sich zwei wesentliche Handlungsaufträge für die Hansestadt Lübeck. Zum einen die Förderung der Kindertagespflege durch Vermittlung, Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung. Diesem kommt die Hansestadt Lübeck u.a. durch die laufenden Fortbildungsangebote der BQL nach.

Daneben besteht der zweite Handlungsauftrag darin, für die Betreuung der Kinder eine laufende Geldleistung zu gewähren, diese ist in § 23 SGB VIII näher spezifiziert. Auch diesem Handlungsauftrag kommt die Hansestadt Lübeck nach.

Es besteht somit kein Anlass, den zeitlichen Aufwand für die (kostenfrei angebotene) Fortbildung mit einer gesonderten Geldleistung zu versehen.

 

5. Warum können die KTPPen ihre 20 Fortbildungsstunden nicht erstattet bekommen, wenn sie diese bei einem anderen Fortbildungsanbieter als der BQL machen?

Die Hansestadt Lübeck hat – wie unter 4. ausgeführt – den gesetzlichen Auftrag der weiteren Qualifizierung. Dies beinhaltet u.a., dass die laufende Fortbildung durch die Hansestadt Lübeck bezüglich Umfang, Inhalt und Qualität gesteuert und gesichert . Deshalb werden die verpflichtenden Fortbildungen ausschließlich über die BQL kostenfrei angeboten.

 


Anlagen

 

 

 

Stammbaum:
VO/2019/07580   Anfrage des BM Antje Jansen (GAL) gem. § 16 GO: Fortbildung Kindertagespflegepersonen   Geschäftsstelle der FREIE WÄHLER & GAL Fraktion   Anfrage
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