Vorlage - VO/2019/07615  

Betreff: Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Hansestadt Lübeck
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Bürgermeister Jan Lindenau
Federführend:1.201 - Haushalt und Steuerung Bearbeiter/-in: Krawetzke, Annabell
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Hauptausschuss zur Vorberatung
18.06.2019 
18. Sitzung des Hauptausschusses unverändert beschlossen   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
20.06.2019 
9. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck unverändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Beschlussvorschlag

 

Die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Hansestadt Lübeck wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen.

 


Verfahren

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Ergebnis:

 

1.300 – Recht

Keine rechtlichen Bedenken

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

x

Nein

Begründung:

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

x

freiwillig

 

 

vorgeschrieben durch

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein

 

x

Ja

 


Begründung

Die bisherige Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Hansestadt Lübeck wurde im Jahr 2000 beschlossen und trat rückwirkend zum 01.01.1994 in Kraft. Gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein (KAG S-H) verlieren Abgabensatzungen zwanzig Jahre nach Inkrafttreten ihre Gültigkeit. Aus diesem Grunde ist eine erneute Beschlussfassung über den in Anlage 1 beigefügten Satzungstext erforderlich. Der Regelungsinhalt einschließlich der Abgabenpflichtigen, des Abgabensatzes und der Bemessungsgrundlage sind unverändert. Lediglich redaktionelle Änderungen sowie die Anpassung an die Datenschutzbestimmungen wurden vorgenommen.

Der rückwirkende Erlass einer Abgabensatzung ist gem. § 2 Abs. 2 KAG S-H möglich, sofern die Satzung eine gleiche oder gleichartige Abgabe ersetzt.

Aufgrund aktueller Rechtsprechung zur Einheitsbewertung („Grundsteuerreform“) – die auch Grundlage für die Berechnung der Zweitwohnungssteuer ist – wird es vermutlich im Laufe des Jahres 2020 eine grundlegende Änderung zur Bemessung der Zweitwohnungssteuer geben. Derzeit ist es geplant, gemeinsam mit dem Städteverband Schleswig-Holstein und vielen weiteren Kommunen neue Bemessungsregelungen für die Zweitwohnungssteuer zu erarbeiten; erste Gespräche in einer Arbeitsgruppe hierzu haben bereits stattgefunden. Zur Sicherung der Einnahmen ist es aber dennoch erforderlich, über die Satzung in ursprünglicher Form zu beschließen.

Die finanziellen Auswirkungen dieses Satzungsbeschlusses sind bereits in den Haushaltsplanungen berücksichtigt. Weitergehende Änderungen werden aufgrund der unveränderten Satzungsregelungen nicht erwartet.

 

 


Anlagen

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (65 KB)