Vorlage - VO/2019/07399
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Beschlussvorschlag
1) Die Bürgerschaft beschließt den als Anlage beigefügten Jahresabschluss 2011 und den Lagebericht der Stiftung Heiligen-Geist-Hospital nach § 95 n Abs. 3 GO i.V.m. § 17Abs. 2 Stiftungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein.
2) Der Jahresüberschuss 2011 in Höhe von 419.804,61 € ist der Freien Rücklage (167.921,84 €) und der Zweckrücklage (251.882,77 €) zuzuführen.
Verfahren
Beteiligte Bereiche/Projektgruppen: Ergebnis: |
| 2.280.5 – Stiftungsverwaltung: zustimmend 1.140 – Rechnungsprüfungsamt: siehe anlie gende Prüfberichte.
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen |
| Ja |
gem. § 47 f GO ist erfolgt: | X | Nein |
Begründung: |
| Da nicht betroffen |
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Die Maßnahme ist: |
| neu |
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| freiwillig |
| X | vorgeschrieben durch: GO SH |
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Finanzielle Auswirkungen: | X | Nein |
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| Ja (Anlage 1) |
Begründung
Zu 1) Der zweite doppische Jahresabschluss 2011 der Stiftung Heiligen-Geist-Hospital wurde erstellt und liegt mit dem Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamtes vor. Abschließend wird darin festgestellt:
„Das Rechnungsprüfungsamt ist der Ansicht, dass der Jahresabschluss 2011 ein nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage widerspiegelt.
Die Verwaltung teilt hierzu mit, dass aufgrund der im Weiteren beschriebenen Umstände insbesondere bei den Kunstgegenständen und der noch unbeantworteten dazu erfolgten Anfragen an die Stiftungsaufsicht beim Innenministerium keine andere Buchungs-Verfahrensweise möglich gewesen ist.“
Korrekturen an der Eröffnungsbilanz können nach § 56 GemHVO-Doppik noch im fünften doppischen Jahresabschluss erfolgsneutral umgesetzt werden. Für die Stiftung Heiligen-Geist-Hospital ist dies der Jahresabschluss 2014. Korrekturen, die erst anschließend umgesetzt werden müssen, belasten oder entlasten danach das Jahresergebnis der Stiftung.
Dieser Jahresabschluss 2011 wurde zwischenzeitlich vom Rechnungsprüfungsamt abschließend geprüft. Die Prüfungsfeststellung sowie die Stellungnahme der Verwaltung des Rechnungsprüfungsamtes wurden im Rechnungsprüfungsausschuss am 14.03.2019 zur Kenntnis genommen, so dass nun die Bürgerschaft beschließen kann.
Hinsichtlich ausführlicher Angaben zum Jahresabschluss mit dem Lagebericht sei auf die Anlagen verwiesen.
Nach § 17 Abs. 2 Stiftungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein gelten die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden auch für kommunale Stiftungen.
Zu 2) Nach § 95 n Abs.3 und 4 GO hat die Bürgerschaft konkret über den Jahresabschluss und über die Behandlung des Jahresergebnisses zu beschließen. Im vorliegenden Fall des Jahresüberschusses von 419.804,61 € empfiehlt die Stiftungsverwaltung die Zuführung zur Freien Rücklage (167.921,84 €) und zur Zweckrücklage (251.882,77 €).
Bei der Erstellung der inzwischen aufgestellten Folgejahresabschlüsse wurde von dieser Beschlussfassung aber bereits ausgegangen.
Anlagen
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Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
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1 | öffentlich | HGH JA 2011 und Prüfbericht RPA (6655 KB) |