Vorlage - VO/2019/07263  

Betreff: Bericht zur Aberkennung der Ehrenbürgerschaft für Paul von Hindenburg
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Bürgermeister Jan Lindenau
Federführend:1.101 - Bürgermeisterkanzlei Bearbeiter/-in: Wunderlich, Tino
Beratungsfolge:
Senat zur Kenntnisnahme
Hauptausschuss zur Kenntnisnahme
26.03.2019 
13. Sitzung des Hauptausschusses zur Kenntnis genommen / ohne Votum   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Kenntnisnahme
28.03.2019 
7. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Beschluss der Bürgerschaft vom 31.02.2019 zur Vorlage VO/2019/07099, „Die Verwaltung gebeten wird, die Möglichkeit einer Aberkennung der Ehrenbürgerschaft Paul von Hindenburgs zu prüfen und umzusetzen.“

 

 


Begründung

Die Bürgerschaft hat in der Sitzung vom 31.01.2019 beschlossen, dass die Verwaltung gebeten wird, die Möglichkeit einer Aberkennung der Ehrenbürgerschaft Paul von Hindenburgs zu prüfen und umzusetzen.

Neben einer rechtlichen Bewertung, wurde auch das Archiv gebeten, zu den Umständen und der historischen Einordnung der Verleihung der Ehrenbürgerwürde an Hindenburg zu berichten.

 

 

Die Verleihung im Jahr 1917
 

Der Senat der Hansestadt Lübeck fasste am 1. Oktober 1917 aus Anlass des 70. Geburtstages von Hindenburg, ihm in Würdigung seiner Leistungen als Generalfeldmarschall die Ehrenbürgerwürde zu verleihen. Viele Städte im Deutschen Reich taten Gleiches,[1] unter diesen auch die Schwester-Hansestädte Bremen und Hamburg. Lübeck wollte hier nicht hintenan stehen.[2] Am 1. Oktober wurde Hindenburg die Ehrenbürgerwürde per „Staatstelegramm“ kundgetan. Das Telegramm hatte folgenden Wortlaut:
 

„Eure Exzellenz! Der siebenzigste Geburtstag des Generalfeldmarschalls von Hindenburg vereinigt alle Deutschen in heißem Danke gegen die Vorsehung, die uns diesen Mann und in ihm den als Retter des Vaterlandes begrüßten genialen Heerführer geschenkt hat. Einmütig ist das Vertrauen, daß es Euerer (sic) Exzellenz Feldherrnkunst gelingen werde, den Ansturm der Feinde endgültig zu bezwingen und Deutschland dem ehrenvollen Frieden entgegenzuführen.
Der Senat bringt die allgemeine Dankbarkeit und Liebe der gesamten Bevölkerung Lübecks zum Ausdruck, indem er Euerer Exzellenz das Lübeckische Ehrenbürgerrecht verleiht, das zur Zeit kein Anderer besitzt. Die Verleihungsurkunde wird Euerer Exzellenz in nächster Zeit übermittelt werden. Der Senat der freien und Hansestadt Lübeck. Der Präsident des Senats Bürgermeister Dr. Fehling.“[3]
 

Hindenburg bedankte sich am 4. Mai 1919 in einem Schreiben für die erwiesene Ehre.
 

Die Verleihungsbegründung rekurrierte also deutlich auf den Militärführer Hindenburg und die ihm zugeschriebenen militärischen Leistungen im Ersten Weltkrieg. Ob diese Zuschreibung zu Recht erfolgte oder nicht, kann für die Entscheidungsfindung bezüglich einer Aberkennung der ihm damals verliehenen Ehrenbürgerwürde in einer demokratischen Gesellschaft, die auf Frieden und Freiheit basiert, kein Maßstab sein, zumal man im Zuge  einer Diskussion über solche Militärerfolge auf die Ebene damaliger national-chauvinistischer Argumentationslinien herabsteigen würde.

 

Es kommt vielmehr darauf an, welche Rolle Hindenburg am Ende des Ersten Weltkrieges spielte, als er mit der Autorität seiner Stellung die „Dolchstoßlegende“ verbreitete. Um darüber hinwegzutäuschen, dass die militärische Niederlage seit langem unvermeidlich gewesen war, gab Hindenburg der sogenannten „Dolchstoßlegende“ zu Kriegsende ein prominentes Gesicht. Er behauptete, dass die deutsche Armee im Felde unbesiegt geblieben sei und den Krieg hätte gewinnen können, wenn nicht eine „Zersetzung von Flotte und Heer" durch die Heimat, womit er vor allem die demokratisch-liberal gesinnten Politiker, allen voran die SPD, meinte, eingesetzt hätte. Die deutsche Armee sei von hinten erdolcht worden.[4] Mit dieser Lüge hat er das politische Klima in der Weimarer Republik vergiftet und von eigenem Verschulden abgelenkt. In die Bewertung einzubeziehen ist sicherlich auch die Zahl der Soldaten, die an den Fronten des Ersten Weltkrieges weiterhin starben, weil Hindenburg durch Durchhalteparolen die Kriegshandlungen in die Länge zog.[5]

 

Bewertung der Ehrung durch den Senat im Jahr 1933: Umbenennung des Republikplatzes in Hindenburgplatz

 

Die historische Forschung hat das frühere Bild von Hindenburg als senilen, beeinflussbaren Greis gründlich revidiert und insgesamt herrscht eine kritische Sicht auf sein Handeln als Militär im Ersten Weltkrieg und seine Rolle bei der Machtübertragung/Machtergreifung durch die Nationalsozialisten. Den maßgeblichen Forschungsstand stellt die Biographie von Wolfgang Pyta über Hindenburg dar.[6]

 

Der sich um Hindenburg entwickelnde und von ihm tatkräftig beförderte Personenkult verlieh ihm große Macht, die er am Schluss der Weimarer Republik nicht zum Wohle der Demokratie eingesetzt hat. Nach der Entlassung von Kanzler Brüning im Mai 1932 hat er ein Mitwirken des Reichstags an der Regierungsbildung nicht mehr zugelassen. Seine Kompetenzen zur Verteidigung der Republik hat er anders als sein Vorgänger Ebert nicht eingesetzt. Er hat über die Notverordnungen ein autoritäres Präsidialsystem geschaffen und damit aktiv an der autoritären Verformung der Weimarer Verfassung mitgewirkt. Er arbeitete an einer autoritären Umgestaltung der Weimarer Demokratie.

 

Hindenburg hat Hitler aus freiem Willen und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte zum Reichskanzler ernannt, obwohl er kurz zuvor noch geäußert hatte, den Gefreiten nicht auf den Thron erheben zu wollen.[7] Nach der Ernennung hat er Hitler und seine Schergen beim Straßenterror gewähren lassen. Die Notverordnung nach dem Reichstagsbrand Ende Februar 1933, die sämtliche bürgerliche Grundrechte suspendierte und der Verfolgung Andersdenkender Tür und Tor öffnete, sowie das Ermächtigungsgesetz, welches das Parlament entmachtete, hat er unterzeichnet und deren Inhalte und Ziele gebilligt. In seinem Testament brachte er ausdrücklich „sein Wohlgefallen über die seit dem 30. Januar 1933 eingeleitete Entwicklung zum Ausdruck …“.[8]

 

Vor diesem Hintergrund ist die Umbenennung des Republikplatzes in Hindenburgplatz im Jahr 1933 einzuordnen. Am 17. März 1933 beschloss der nationalsozialistische Senat die ersten Straßenumbenennungen. An erster Stelle stand im Senatsbeschluss die Umbenennung des Republikplatzes (so seit 1922, vorher seit 1898 Kaiser Friedrich-Platz) in Hindenburgplatz. Mit der neuen Bezeichnung beseitigte der neue nationalsozialistische Senat in Lübeck die Weimarer Republik auch als Straßenname. Erst an zweiter Stelle verzeichnet das Protokoll eine Straßenbenennung nach Hitler (heute Mühlentorplatz, zuvor ohne Namen). Schließlich wurden mit dem Friedrich-Ebert-Platz (heute Lindenplatz) und der Rathenaustraße zwei Namen getilgt, die herausragenden Politikern der Weimarer Republik gewidmet gewesen waren.

 

Die öffentliche Umbenennung erfolgte am Sonntag, den 19. März 1933. Ein Umzug, beginnend bei der alten Kaserne in der Fackenburger Allee, führte zu den Straßen und Plätzen, die umbenannt werden sollten. Angeführt wurde er von den Lübecker NSDAP-Größen. „Hinter ihnen folgten in langem Zuge die Polizei, die SS und SA, die Zollbeamten, die Kriegervereine und andere vaterländische Verbände und der Stahlhelm.“[9] Zur Umbenennung des Republikplatzes hieß es in der Rede von Reichskommissar Völtzer: „Weiter haben wir beschlossen, den Platz der Republik Hindenburgplatz zu benennen zum ewigen Gedenken an den ruhmgekrönten Generalfeldmarschall des Krieges und an unseren hochverehrten Reichspräsidenten, dem es vergönnt ist, im hohen Alter die Befreiung des deutsches Volkes von marxistischer Herrschaft, vom dem roten Terror, mit durchzuführen und zu erleben.“[10] Hindenburgs Verantwortung für das Ende der Weimarer Republik war für die Lübecker Nationalsozialisten ein, wenn nicht der entscheidende Grund für die Ehrung durch einen Straßennamen.

 

Die Symbolik der sofortigen Umbenennung nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten in Lübeck ist lokalgeschichtlich besonders hervorzuheben.

 

Paul von Hindenburg ist am 02.08.1934 gestorben.

 

Entscheidungskompetenz über die Verleihung einer Ehrenbürgerschaft

 

Die Gesetzgebungskompetenz für Regelungen über die Verleihung, Aberkennung und Entziehung von Ehrenbürgerschaften liegt bei den Bundesländern. Diese setzen dies gemäß Art. 70 Abs. 1 Grundgesetz (GG) über das Kommunalverfassungsrecht (Gemeindeordnungen), in dem in der Mehrzahl der Bundesländer die einschlägigen Bestimmungen dazu verankert haben, um. Ist dies nicht der Fall, ergibt sich die Verleihungsbefugnis der Gemeinden aus ihrem verfassungsrechtlich verbürgten Selbstverwaltungsrecht gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG.

 

Der schleswig-holsteinische Gesetzgeber hat den hierfür früher einschlägigen § 26 GO-SH im Jahr 2012 aufgehoben. Die Entscheidungsbefugnis für diese Angelegenheit ergibt sich nunmehr aus § 27 I S. 2 GO-SH „die Gemeindevertretung trifft alle für die Gemeinde wichtigen Entscheidungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten“ i.V.m. § 28 S. 1 Nr. 8 GO-SH „Sie kann die Entscheidung über die Verleihung und die Aberkennung des Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung nicht übertragen“.

 

Demnach entscheidet die Bürgerschaft über die Verleihung und Aberkennung von Ehrenbürgerrechten und Ehrenbezeichnungen.

 

Eine gesonderte Satzung, eine Richtlinie oder eine Regelungen in der Hauptsatzung existieren hierzu bisher nicht.

 

Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder einer Ehrenbezeichnung ist rechtlich ein begünstigender und mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt i.S.d. §106 I Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein (LVwG-SH). Dieser kann nachträglich durch Entscheidung der Gemeindevertretung zurückgenommen werden, wenn nach der Verleihung Tatsachen bekannt werden, welche die Gemeinde veranlasst hätten, die Ehrung nicht vorzunehmen (§ 117 Abs. 2 Nr. 3 LVwG-SH).

 

 

Charakter und Wirkung des Ehrenbürgerrechts

 

Die Ehrenbürgerwürde wird traditionsgemäß an Personen verliehen, die sich um die jeweilige Stadt im besonderen Maße verdient gemacht haben und stellt die höchste Auszeichnung dar, die eine kommunale Körperschaft bei Vorliegen besonderer Verdienste verleihen kann. Mit der Verleihung erfolgt in aller Regel ausschließlich eine Ehrung, sofern nicht weitere Sonderrechte für Ehrenbürger beschlossen werden. Somit stehen den Ehrenbürgern außer dem Recht, sich als Ehrenbürgerin bzw. Ehrenbürger bezeichnen zu dürfen, keine weiteren Rechte zu.

 

Die Rechtswissenschaft vertritt einhellig die Auffassung, dass es sich bei der Ehren-bürgerschaft um ein höchstpersönliches Recht handelt, das mit dem Tod der geehrten Person erlischt.

 


Aberkennung und Entziehung

Wie oben bereits dargestellt, obliegt die Entscheidungskompetenz für die Aberkennung oder Entziehung verliehener Würdigungen der Bürgerschaft bzw. der Stadtvertretung. Die Entziehung der Ehrenbürgerschaft stellt in der Folge einen belastenden Verwaltungsakt dar und benötigt somit eine gesetzliche Grundlage. Diese Ermächtigungsgrundlage findet sich in den §§ 27 I S. 2 i.V.m. 28 S. 1 Nr. 8 GO-SH i.V.m. § 117 II Nr. 3 LVwG-SH. Die formelle Aberkennung der verliehenen Ehrenbürgerwürde kommt wegen deren höchstpersönlichen Charakters nur zu Lebzeiten der oder des Geehrten in Betracht.

 

Als Voraussetzung für einen Entzug  müssen Umstände vorliegen oder bekannt werden, die geeignet sind, die  ursprüngliche Tatsachengrundlage für die erteilte Würdigung grundlegend zu erschüttern. So wie man üblicherweise für die Verleihung jene „besonderen Verdienste“ um die Gemeinde anführt, müsste für einen Entzug jetzt eine besonders schädigende Verhaltensweise (unwürdiges Verhalten) vorzuwerfen sein.

 

Der rechtliche Charakter einer posthumen Aberkennung der Ehrenbürgerschaft ist rechts-wissenschaftlich nicht abschließend geklärt. Der ursprüngliche Akt der Verleihung erledigt sich hier gemäß § 112 II LVwG-SH „auf andere Weise“ aufgrund des Ablebens des oder der Geehrten, einer Rücknahme nach § 117 II Nr. 3 LVwG-SH bedarf es daher nicht. Davon ausgenommen sind eventuelle mit der Ehrung verbundene Rechte, wie die Eintragung im Ehrenbuch der Stadt oder z.B. ein Ehrengrab.

In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird erörtert, die häufig geforderte und bereits praktizierte zusätzliche symbolische Aberkennung im Fall von NS-Kriegsverbrechern könnte als feststellender Verwaltungsakt zu qualifizieren sein. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass in diesem Fall der konkretisierte, abgrenzbare personale Adressatenkreis fehle, an den sich diese Maßnahme richten würde, dabei handelt es sich um eine Voraussetzung, die auch durch die von den Kommunen praktizierte öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt und auf der offiziellen Verwaltungswebsite nicht erfüllt wird. Die Aberkennung einer Ehrenbürgerschaft, als symbolischer Akt nach dem Tod des Geehrten, wird daher als schlicht-hoheitlicher Verwaltungsakt (Realakt) charakterisiert.

 

 

Ergebnis

 

Demnach ist festzuhalten, dass aus rechtlicher Sicht die Ehrenbürgerwürde der Hansestadt Lübeck für Herrn Paul (Ludwig Hans Anton von Beneckendorff und) von Hindenburg mit dessen Tod am 02.08.1934 bereits erloschen ist.

 

 

Weiteres Verfahren

 

Dennoch kann ein gesellschaftliches Bedürfnis an einer Distanzierung vom ursprünglichen Beschluss, den der Senat der Hansestadt Lübeck am 1. Oktober 1917 aus Anlass des 70. Geburtstages von Hindenburg gefasst hat, gegeben sein. Jener Beschluss stellt lediglich auf das Handeln Hindenburgs als Militärführer ab und sollte seine Leistungen als Generalfeldmarschall im damals noch fortgeführten militärischen Konflikt (Erster Weltkrieg) würdigen.

Hindenburg wurde in mehr als 3800 Städten und Gemeinden eine Ehrenbürgerwürde verliehen[11]. Seit Kriegsende haben sich einige Städte von dieser Verleihung distanziert und sie „zurückgenommen“ und Hindenburg aus der Liste der Ehrenbürger „gestrichen“, darunter Dortmund, Kiel, Köln, Frankfurt am Main und Stuttgart. In anderen Städten (Berlin und Münster) sind solche Initiativen gescheitert. Letztlich hat sich die Mehrzahl der Städte mittels eines symbolischen Beschlusses von der Ehrung Hindenburgs nicht oder noch nicht distanziert.

Die Argumente, die für oder gegen einen solchen symbolischen Beschluss der Bürgerschaft sprechen, sind beziehungsweise waren Teil der politischen und gesellschaftlichen Diskussion in Lübeck. Einen speziellen Bezug von Hindenburg zu Lübeck gibt es ohnehin nicht.

Schließlich mündete die hiesige Diskussion in dem oben angeführten Beschluss der Bürgerschaft vom 31.01.2019. Dieser stellt bereits den politischen Willen dar, Hindenburg die Ehrenbürgerwürde zu entziehen, beziehungsweise nicht mehr als solchen zu führen. Da diese Ehrung mit dem Tod Hindenburgs bereits erloschen ist, bedürfte es aus rechtlichen Gründen keiner weiteren Beschlüsse der Lübecker Bürgerschaft. In Betracht käme allenfalls ein nochmaliger Beschluss, der den Willen klarer formuliert und/oder begründet.

Weitere Maßnahmen kommen nicht in Betracht, da es keine offizielle Liste oder eine Gedenktafel der Ehrenbürger gibt, die von der Hansestadt Lübeck selbst betraut werden.

 


[2] Archiv Hansestadt Lübeck Neues Senatsarchiv Nr. 891 Bl. 10. - Laut Auskunft Staatsarchiv Bremen wurde dort die Hindenburgstraße vor längerer Zeit bereits umbenannt.

[3] Archiv Hansestadt Lübeck Neues Senatsarchiv Nr. 891 Bl. 8 (vom Entwurf abweichende Fassung des Telegramms).

[4] Bundeszentrale für politische Bildung: http://www.bpb.de/themen/YJWUL0,5,0,Kampf_um_die_Republik_1919_1923.html

[5] Pyta, S. 325-335.

[6] Pyta, Wolfram, Hindenburg. Herrschaft zwischen Hohenzollern und Hitler. München 2007.

[7] Pyta, S. 7991ff.

[8] Pyta, S. 813 und 867.

[10] Lübecker Generalanzeiger vom 21.3.1933.

[11] gem. Werner Maser: Hindenburg. Eine politische Biographie. Moewig, Rastatt, 2. Aufl. 1990, S. 376


Anlagen

keine