Vorlage - VO/2019/07116
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Beschlussvorschlag
Der Bürgermeister wird beauftragt,
1. sich unverzüglich bei der Landesregierung dafür einzusetzen, dass Lübeck in die
Kappungsgrenzenverordnung aufgenommen wird und die in der Verordnung zur
Mietpreiserhöhung (Landesverordnung zur Bestimmung der Gebiete mit abgesenkter
Kappungsgrenze nach 558 Abs. 3 S. 2 BGB - Schleswig-Holsteinische Kappungsgrenzenverordnung) vorgesehene Kappungsgrenze von 15 % in drei Jahren damit
auch für Lübeck gelten soll und
2. darauf hinzuwirken, dass die Kappungsgrenzenverordnung in Schleswig-Holstein
über den 30.11.2019 hinaus um weitere fünf Jahre verlängert wird.
Begründung
Gemäß § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB sind die Landesregierungen ermächtigt, durch
Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen,
welche Gebiete in die KappVO aufgenommen werden. Es ist also möglich, dass die
Landesregierungen Verlängerungen ihrer KappVO um jeweils weitere fünf Jahre
beschließen können, sofern die in § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB definierten
Voraussetzungen vorliegen. Dort steht: “Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom
Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu
angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde
besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind”.
Anlagen