In der Sitzung der Bürgerschaft am 30.08.2018 wurde unter Punkt 5.2.2 (VO/2018/06351) der folgende Ergänzungsantrag der CDU-Fraktion beschlossen:
Der Bürgermeister wird beauftragt, folgende Sofortmaßnahmen umzusetzen, um die berechtigten Interessen der Anwohner im Umfeld des Campus Lübeck durchzusetzen:
- Siedlung Stecknitz:
- Kennzeichnung derjenigen Flächen, die als Parkraum zur Verfügung stehen
- Kennzeichnung exponierter, frei zu haltender Flächen
- Einrichtung von Anwohnerparkrechten für das Zeitfenster Mo – Fr, 08:00 Uhr – 18:00 Uhr
- Ausweis aller Parkflächen als Zonen mit begrenzter Parkdauer (mit Parkscheibe maximal zwei Stunden) in der Zeit von 08:00 Uhr – 18:00 Uhr für Nutzer ohne Anwohnerparkrecht
- Straße Stadtweide
- Regelung analog Siedlung Strecknitz
- Hochschulstadtteil, Paul-Ehrlich-Straße
- Einrichtung eines eingeschränkten Haltverbots (Zeichen 286 nach StVO) in der Paul-Ehrlich-Straße analog der Regelung in der Maria-Goeppert-Straße (d.h. Mo – Fr, 07:00 Uhr – 16:00 Uhr)
Regelmäßige Kontrollen, um die Einhaltung der o.g. Regelungen sicher zu stellen.
Sechs Monate nach Einführung der o.g. Regelungen ist der Bürgerschaft ein Zwischenbericht zur Wirksamkeit der Maßnahme und ggf. Vorschläge zur Nachjustierung vorzulegen.
Zwischenantwort zu Beschluss 1 und 2:
Es handelt sich um Weisungsaufgaben, die im Rahmen der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu prüfen sind. Die Verwaltung wertet den Beschluss der Bürgerschaft als Prüfauftrag.
Es sind umfangreiche insbesondere verkehrsplanerische und zeitintensive Prüfungen erforderlich, die nach den Vorschriften der StVO dann auch durch die Polizei, die Feuerwehr, den Ordnungs- und Verkehrsdienst des Bereichs Verkehrsangelegenheiten sowie den Straßenbaulastträger beurteilt werden müssen. Die Entscheidung über die verkehrlichen Maßnahmen trifft dann die Straßenverkehrsbehörde. Nach Abschluss der Prüfungen wird die Straßenverkehrsbehörde über das Ergebnis erneut berichten.
Abschließende Antwort zu Beschluss Nr. 3:
Auch bei der Anordnung von eingeschränkten Halteverboten handelt es sich um eine Weisungsaufgabe, die im Rahmen der Vorschriften der StVO zu prüfen ist. Die Verwaltung wertet den Beschluss der Bürgerschaft daher als Prüfauftrag.
Das nach den Regelungen der StVO vorgeschriebene Prüfverfahren, ob ein zeitlich eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286) in der Paul-Ehrlich-Straße erforderlich ist, ist unter Beteiligung der Polizei, dem Ordnungs- und Verkehrsdienst des Bereichs Verkehrsangelegenheiten und dem Straßenbaulastträger durchgeführt worden.
Laut Verwaltungsvorschriften zum Zeichen 286 ist das Zeichen dort anzuordnen, wo das Halten die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs zwar nicht wesentlich beeinträchtigt, das Parken jedoch nicht zugelassen werden kann, ausgenommen für das Be-und Entladen sowie das Ein- und Aussteigen. Das Verbot ist in der Regel auf bestimmte Zeiten zu beschränken (z. B. „09:00 Uhr – 12:00 Uhr" oder „werktags"). Des Weiteren dürfen Verkehrszeichen nur angeordnet werden, wenn besondere Umstände das zwingend erfordern (§ 45 Abs. 9 StVO).
Bei der Paul-Ehrlich-Straße handelt es sich ab dem Lise-Meitner-Weg um eine Tempo-30-Zone mit Parkstreifen. Zwischen der B207 und dem Lise-Meitner-Weg ist aufgrund der vorhandenen Markierungen und dortigen Grundstückszufahrten kein Parken auf der Fahrbahn möglich. Daher wurde nur der Bereich zwischen dem Lise-Meitner-Weg und dem Wendehammer (Tempo-30-Zone) geprüft.
Die gesamte Paul-Ehrlich-Straße verläuft sehr gerade, so dass die Sichtbeziehungen sehr gut sind. Sie mündet in einem Wendehammer, von dem die Carl-Mühlenpfordt-Straße abgeht. Der Linienverkehr wird zudem nur auf der Strecke Paul-Ehrlich-Straße – Dorothea-Erxleben-Straße und zurück geführt.
Das vorgeschlagene Zeichen 286 soll für die Fahrbahn angeordnet werden. Eine Begründung für dieses Haltverbot war im Antrag leider nicht enthalten. Dort ist aber wegen der Parkstreifen ein Parken nur vor den Bauminseln auf der Fahrbahn möglich, die lang genug sind, um davor ein Fahrzeug abzustellen. Aufgrund der Fahrbahnbreite von 6,50 m kann nur einseitig davor geparkt werden.
Von keinem an der Prüfung Beteiligten konnten aber durch die auf der Fahrbahn vor den Bauminseln parkenden Fahrzeuge Verkehrsbehinderungen oder –gefährdungen festgestellt werden. Sie sind zudem eher ein Vorteil, weil sie dadurch zur Einhaltung bzw. zur Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h führen. Fußgängerquerungen sind daher auch außerhalb des dortigen Fußgängerüberwegs jederzeit möglich. Das gewünschte Anordnen eines eingeschränkten Haltverbots ist daher rechtlich nicht möglich.
Es wurde im Übrigen in der Vergangenheit bereits mehrmals geprüft. Das Ergebnis war dabei aber immer, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die das Anordnen zwingend erfordern würden. Von Beschwerdeführenden wurden nachfolgend dargestellte Fotos als Grund für die Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots eingereicht:
Siehe Anlage 1
Gerade diese Aufnahmen zeigen, dass eine Regelung über Verkehrszeichen eben nicht erforderlich ist. Daher wird die Straßenverkehrsbehörde ein eingeschränktes Parkverbot nicht anordnen.
Allenfalls treten Verkehrsbehinderungen für das Ein- und Ausparken von dem Seitenstreifen auf, wenn Fahrzeuge neben der Bauminsel geparkt werden. Dieses Problem kann allerdings auch nicht durch das Herausziehen/Vergrößern der Bauminseln gelöst werden. Dann würde ja die Bauminsel als Hindernis die Ein- und Ausparkvorgänge beeinträchtigen. Ein Lösungs-ansatz wäre nach diesseitiger Auffassung eventuell die Einrichtung einer Schrägaufstellung des Parkens. Dies würde allerdings die gänzliche Überplanung des fließenden und ruhenden Verkehrs in der Paul-Ehrlich-Straße nach sich ziehen.