Vorlage - VO/2019/07055
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Beschlussvorschlag
Es wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:
- Müssen Akten im Rahmen der Akteneinsicht nach § 30 Gemeindeordnung anonymisiert werden?
- Dürfen Akten nur in Anwesenheit einer Verwaltungsmitarbeiterin / eines Verwaltungsmitarbeiters eingesehen werden?
- Ist eine Aktennotiz zu fertigen, wer wann die Akte eingesehen hat?
- Welche Rechtsgrundlage untersagt das Erstellen und die Herausgabe von Kopien?
Begründung
Die Akteneinsicht nach § 30 Gemeindeordnung wird von den Bereichen der Stadt unterschiedlich gehandhabt. Teilweise wird ein hoher Aufwand betrieben, indem die Akten kopiert und anonymisiert werden. Von einzelnen Bereichen werden keine Kopien herausgegeben, obwohl das Informationsfreiheitsgesetz dies vorsieht. Zielsetzung sollte sein, den Aufwand für die Verwaltung bei Akteneinsichten möglichst gering zu halten.
Anlagen