Vorlage - VO/2019/07055  

Betreff: Anfrage des AM Detlev Stolzenberg (Die Unabhängigen): Akteneinsicht
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle der Fraktion Die Unabhängigen Bearbeiter/-in: Burgdorf, Claudia
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
29.01.2019 
9. Sitzung des Hauptausschusses zurückgestellt   
12.02.2019 
10. Sitzung des Hauptausschusses zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Es wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

 

  1. Müssen Akten im Rahmen der Akteneinsicht nach § 30 Gemeindeordnung anonymisiert werden?
  2. Dürfen Akten nur in Anwesenheit einer Verwaltungsmitarbeiterin / eines Verwaltungsmitarbeiters eingesehen werden?
  3. Ist eine Aktennotiz zu fertigen, wer wann die Akte eingesehen hat?
  4. Welche Rechtsgrundlage untersagt das Erstellen und die Herausgabe von Kopien?

 


Begründung

Die Akteneinsicht nach § 30 Gemeindeordnung wird von den Bereichen der Stadt unterschiedlich gehandhabt. Teilweise wird ein hoher Aufwand betrieben, indem die Akten kopiert und anonymisiert werden. Von einzelnen Bereichen werden keine Kopien herausgegeben, obwohl das Informationsfreiheitsgesetz dies vorsieht. Zielsetzung sollte sein, den Aufwand für die Verwaltung bei Akteneinsichten möglichst gering zu halten.

 


Anlagen