Vorlage - VO/2018/06752  

Betreff: AfD Fraktion: Durchführung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens gegen BM Katjana Zunft
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle der Fraktion Alternative für Deutschland (AfD) Bearbeiter/-in: Gaidetzka, Andrea
Beratungsfolge:
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
29.11.2018 
4. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zurückgestellt   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Der Bürgermeister wird aufgefordert (Antrag i.S.v. § 134 Abs. 7 S. 2 GO), gegen das Bürgerschaftsmitglied Frau Katjana Zunft ein Verfahren durchzuführen wegen möglicher Ordnungswidrigkeiten nach § 134 Abs. 3 Nr. 1 GO (vorsätzliches Unterlassen der Mitteilung eines Ausschlussgrundes (§ 22 Abs. 4 S. 1 GO)).

 


Begründung

Mit Schreiben vom 29.08.2018 hat die AfD Fraktion in der Lübecker Bürgerschaft die Stadtpräsidentin gebeten, u.a. zu prüfen, ob Frau Zunft mit ihrer Anwesenheit während der Behandlung der Anfrage VO/2018/06176 in der Hauptausschusssitzung am 26.06.2018 sowie ihrer Teilnahme an der Abstimmung über die Verweisung der Anfrage in rechtswidriger Weise gegen das Mitwirkungsverbot des § 22 Abs. 2 Nr. 2 GO verstoßen hat.

Die Anfrage betrifft die Umsetzung eines Bürgerschaftsbeschlusses zur Erhöhung u.a. der Anzahl der Plätze im von der AWO Schleswig-Holstein gGmbH („AWO“) betriebene Frauenhaus. Eine Erhöhung der Plätze geht einher mit einer Erhöhung der Zuschüsse der Hansestadt Lübeck an den Betreiber AWO. Frau Zunft war zum Zeitpunkt der o.g. Hauptausschusssitzung entgeltlich beim AWO Frauenhaus beschäftigt.   

Nach erfolgter Anhörung von Frau Zunft wird mit Schreiben vom 6.11.2018 (Email vom Büro der Bürgerschaft an BM Jenniches, den Fraktionen zur Kenntnis gebracht mit Email Büro der Bürgerschaft vom 7.11.2018) mitgeteilt, dass Frau Zunft in der fraglichen Sitzung einem gesetzlichen Mitwirkungsverbot nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 GO unterlag.  Ein vorsätzlicher Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot wird verneint.

Unabhängig von der Bedeutung für die Wirksamkeit der Beschlussfassung verhalten sich ehrenamtlich Tätige, die sich trotz Vorliegen von Ausschließungsgründen an Abstimmungen und Beratungen beteiligen, rechtswidrig (Dehn in Dehn/Wolf, Gemeindeordnung Schleswig-Holstein 14. Auflage 2018, § 22).  

Das Mitwirkungsverbot des § 22 GO will verhindern, dass selbst der Anschein einer unsachgemäßen, von Eigeninteressen beeinflussten Wahrnehmung der ehrenamtlichen Tätigkeit entsteht. Auf diese Weise soll der gute Ruf der Kommunalverwaltung als objektiver Wahrer der Bürgerinteressen gewahrt werden. Hauptzielrichtung der Regelung ist die Sauberkeit und Unparteilichkeit der Arbeit der kollegial zusammengesetzten Gremien der Gemeinden. 

Das Schreiben vom 6.11.2018 ist die unverbindliche Äußerung einer Rechtsauffassung.  Es ersetzt kein förmliches Ordnungswidrigkeitenverfahren. Angesichts der hohen Bedeutung für das öffentliche Ansehen der Bürgerschaft ist es geboten, ein förmliches Ordnungswidrigkeitenverfahren durchzuführen. Die Bürger sollen sich darauf verlassen können, dass die Bürgerschaft rechtswidriges Verhalten der eigenen Mitglieder bei der Ausübung ihres Ehrenamtes mit der gleichen Selbstverständlichkeit rechtlich prüfen und ggf. sanktionieren lässt, mit der Ordnungswidrigkeiten der Bürger, wie z.B. Falschparken, geahndet werden.

 


Anlagen