Vorlage - VO/2018/06690
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Beschlussvorschlag
Begründung
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 95 d Abs. 1 oder § 95 f Abs. 1 GO erteilen kann, beträgt
250.000 EUR. Die Genehmigung der Bürgerschaft gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Bürgermeister ist verpflichtet, der Bürgerschaft mindestens halbjährlich über die geleisteten über-und außerplanmäßigen Ausgaben und die über- und außerplanmäßig eingegangenen Verpflichtungen für Folgejahre (VE) zu berichten.
Im 1. Halbjahr 2018 wurden gesamtstädtisch
im konsumtiven Teil (Ergebnisplan)
über- und außerplanmäßiger Aufwendungen von insgesamt 46.033,73 EUR,
im investiven Teil (Finanzplan)
über- und außerplanmäßigen Auszahlungen von insgesamt 2.647.059,76 EUR,
in den Haushalten der Stiftungen
über- und außerplanmäßigen Auszahlungen von insgesamt 0,00 EUR
zugestimmt.
Die sich für die Fachbereiche ergebenden über- und außerplanmäßigen Bewilligungen sind
nebst Begründungen der beigefügten Anlage zu entnehmen. Ab einer Einzelfallsumme von
5.000 EUR wird detailliert berichtet. Für alle diese Grenze unterschreitenden Fälle wird eine
Gesamtsumme mit den dazugehörigen Fallzahlen abgebildet.
Anlagen
Über- und außerplanmäßige Bewilligungen
1 – Einzelaufstellung Konsumtiver Haushalt nebst Begründung
2 – Einzelaufstellung Investiver Haushalt nebst Begründung
3 – Geringbeträge (<5.000 EUR
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Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
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1 | öffentlich | 1. Halbjahr 2018_konsumtiv (44 KB) | ||
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2 | öffentlich | 1. Halbjahr 2018_investiv (104 KB) | ||
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3 | öffentlich | 1. Halbjahr 2018_Geringbeträge (38 KB) |