Vorlage - VO/2018/06561
|
Beschlussvorschlag
Die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur endgültigen Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „„Block 57 – Depenau/Marlesgrube/An der Obertrave/Kleine Kiesau“ (II. Teilaufhebung) wird beschlossen.
Verfahren
Beteiligte Bereiche/Projektgruppen: Ergebnis: |
| keine |
|
|
|
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen |
| Ja |
gem. § 47 f GO ist erfolgt: | X | Nein |
Begründung: |
| Belange von Kindern und Jugendlichen werden nicht berührt. |
|
|
|
Die Maßnahme ist: |
| neu |
|
| freiwillig |
| X | vorgeschrieben durch: BauGB |
|
|
|
Finanzielle Auswirkungen: | X | Nein |
|
| Ja (Anlage 1) |
Begründung
Die Satzung über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes ist aufzuheben, sobald die Sanierung durchgeführt ist (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch - BauGB). Diese Rechtspflicht ergibt sich aus Art. 14 Grundgesetz, da nach Durchführung der Sanierung eine Beschränkung des Eigentums und anderer Rechtspositionen entsprechend den sanierungsrechtlichen Bestimmungen des BauGB nicht mehr erforderlich ist.
Die städtebaulichen und baulichen Missstände im Block 57 sind zum großen Teil behoben. Es sind einige Grundstücke verblieben, bei denen trotz Sanierungsbedarf die erforderlichen Maßnahmen bisher nicht durchgeführt wurden. In dem Städtebauförderungsprogramm „Sanierung und Entwicklung“ stehen jedoch keine Städtebauförderungsmittel mehr zur Verfügung, die für diese Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten eingesetzt werden könnten. Somit ist das Sanierungsgebiet aufzuheben.
Demgemäß wird vorgeschlagen, die endgültige Aufhebung des Sanierungsgebietes „Block 57 – Depenau/Marlesgrube/An der Obertrave/Kleine Kiesau“ zu beschließen. Die hiervon betroffenen Grundstücksflächen ergeben sich im Einzelnen aus der Anlage 2 zu dieser Vorlage.
Die Erhebung der Ausgleichsbeträge ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinde gemäß §§ 154 ff. BauGB. Die erhobenen Beträge sind haushaltsneutral, da diese unverzüglich über die Grundstücks-Gesellschaft „Trave“ mbH – Sanierungsträgerin der Hansestadt Lübeck – mit der Investitionsbank Schleswig-Holstein nach den Städtebauförderrichtlinien des Landes Schleswig-Holstein abgerechnet werden müssen.
Anlagen
Anlage 1 – Satzungsbeschluss mit Lageplan
Anlage 2 – Grundstücksflächen
![]() | |||||
Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
![]() |
1 | öffentlich | Anlage 1 - Satzungsbeschluss mit Lageplan (311 KB) | ||
![]() |
2 | öffentlich | Anlage 2 - Grundstücksflächen (7 KB) |