Um eine zeitgerechte Aufstellung des Haushaltes 2019 sicherzustellen, ist es erforderlich, im Juni 2018 die Fachbereichseckwerte und Vorgaben für die Aufstellung des Ergebnishaushaltes 2019 festzulegen.
In diesem Zusammenhang beabsichtige ich, nach Beratung im Hauptausschuss, folgende Festlegungen zu treffen:
1. Grundlage für die Ermittlung und Verteilung der Fachbereichseckwerte 2019 sind die beschlossenen Zuschussbudgets der Fachbereiche im Ergebnishaushalt 2018 (vgl. S. 8 Produkthaushaltsplan Bd. II). Nach Berücksichtigung eines weiteren Bürgerschaftsbeschlusses ergeben sich die Referenzbudgets 2018 gemäß Anlage 1.
2. Die nach Fortschreibung der Budgetergebnisse festgestellten Überschreitungen der Eckwerte 2016, 2017 und 2018 bilden die Budgetvorgaben für die Fachbereiche für das Aufstellungsverfahren 2019. Dabei werden – wie bereits in den Vorjahren praktiziert – die Überschreitungsbeträge auf 3 Jahre aufgeteilt. Für 2019 ergibt sich die Berücksichtigung des letzten Drittels der Budgetüberschreitung 2016, des 2. Drittels der Budgetüberschreitung 2017 sowie des 1.Drittels der Budgetüberschreitung 2018. Die genauen Zahlen ergeben sich aus der Anlage 2.
3. Für bereits beschlossene bzw. prognostizierte Tarif- und Besoldungssteigerungen wird ein anteiliger Ausgleich berücksichtigt (2/3 der vollständigen Belastung) und zwar 2,5% für Tarifbeschäftigte sowie 2% im Beamtenbereich. Die genauen Zahlen ergeben sich ebenfalls aus der Anlage 2.
4. Von den Fachbereichen sind danach bei den Anmeldungen zum Ergebnishaushalt 2019 folgende Fachbereichseckwerte einzuhalten (Anl. 2, Zeile 8):
| | 2017 |
| | EUR |
Fachbereich 1 – Bürgermeister: | | - 32.285.800 |
Fachbereich 2 - Wirtschaft und Soziales: | | - 119.913.100 |
Fachbereich 3 - Umwelt, Sicherheit und Ordnung: | | - 32.182.500 |
Fachbereich 4 - Kultur: | | - 190.319.600 |
Fachbereich 5 - Planen und Bauen: | | - 55.460.200 |
Gesamt: | | - 430.161.200 |
| | | |
Der nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand prognostizierte Fehlbedarf für 2019 kann durch die Begrenzung der Zuschussbudgets der Fachbereiche im Vergleich zu 2018 (36,7 Mio. EUR) weiter verbessert werden und liegt unter Einbeziehung einer aktuellen Hochrechnung zu den Allgemeinen Deckungsmittel gemäß Anlage 3 (Zeile 9) bei 22,8 Mio. EUR (mögliche Konsolidierungsihilfen und Fehlbetragszuweisungen des Landes sind dabei nicht enthalten, da diese nicht veranschlagt werden dürfen).
5. Parallel zur Umsetzung der Budgetvorgaben wird auch für 2019 ein Haushaltsbegleitbeschluss mit Konsolidierungsmaßnahmen erarbeitet und in die Planungen zum Haushalt einbezogen. Maßnahmen hieraus wirken nicht „on Top“, sie kommen der Erfüllung der Budgetvorgaben zugute. Die Verbesserungen dienen außerdem dazu, den unter Ziff. 4 prognostizierten Fehlbedarf für 2019 weiter absenken.
Als ergänzenden Anreiz erhalten die Fachbereiche für jede in den Haushaltsbegleitbeschluss einfließende Konsolidierungsmaßnahme einen Bonus / Nachlass auf die jeweils noch bestehenden Altvorgaben in gleicher Größenordnung. Dieses gilt ab einem eingebrachten Konsolidierungsvolumen von 30% (und mehr) bezogen auf die jeweilige Fachbereichsvorgabe 2019 gemäß Anl. 2, Zeile 7.
Ggf. notwendige Anschubfinanzierungen, um erst mittel- und langfristig eintretende Effekte zu sichern, werden gesondert behandelt und bei entsprechender Nachhaltigkeit angemessen im Rahmen der laufenden überjährigen Budgetfortschreibung berücksichtigt.
6. Die Umsetzung der Budgetvorgaben zur Einhaltung der Fachbereichseckwerte ist insbesondere sicherzustellen durch eine nachhaltige und konsequente Aufgabenkritik (Aufgabenreduzierungen, Standardabsenkungen, Prozessoptimierungen) sowie eine strikte Ausschöpfung aller Ertragsmöglichkeiten. Bei allen Anstrengungen und Überlegungen müssen dabei die Personalkosten im besonderen Fokus stehen, um eine wirksame Begrenzung und Absenkung der Zuschussbudgets in den Fachbereichen im Sinne der Eckwerte gemäß Ziffer 4 auch erreichen zu können.
Eine nachhaltige und konsequente Aufgabenkritik kommt sowohl dem Fachbereich bei der Einhaltung der Eckwerte wie auch den Aktivitäten zur Aufstellung eines Haushaltsbegleitbeschlusses gemäß Ziff. 5 zugute.
7. Im Zuge der Ertragsprüfungen sind die seit 2005 geltenden Verfahrensregeln zur Dokumentation der Prüfergebnisse zur Anpassung der Erträge (Begründungspflicht insbesondere bei nicht vorgesehenen Erhöhungen) zu beachten.
8. Die Darstellung und Dokumentation der zur Einhaltung der Eckwerte erarbeiteten Ansätze, Vorschläge und Maßnahmen erfolgt über die bekannten Maßnahmenlisten. Diese sind ein Hauptbestandteil der Perspektivgespräche mit dem Bürgermeister. Nach Klärung und Abstimmung zum weiteren Umgang in diesen Bürgermeistergesprächen werden die Ansätze, Vorschläge und Maßnahmen im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Haushalt 2019 weiterverfolgt.
9. Die weitere Umsetzung der Tarif- und Besoldungssteigerungen (restliches Drittel der vollständigen Belastung) ist im Rahmen der Einhaltung der Eckwerte gemäß Ziff. 4 abzudecken. Auch andere mögliche Preis- und Kostensteigerungen oder sonstige unvermeidbaren Mehrbelastungen sind durch geeignete Deckungsmaßnahmen und Budgetverbesserungen in den Fachbereichen innerhalb der Eckwerte aufzufangen. Dabei sind auch hier u.a. konsequent alle Ertragsmöglichkeiten auszuschöpfen.
10. Eine Übernahme neuer oder die Ausweitung bestehender freiwilliger Aufgaben bleibt entsprechend dem Haushaltsbegleitbeschluss 2004 generell ausgeschlossen. Rahmenbedingungen eines ggf. auf Landesebene neu aufgelegten Konsolidierungsfonds sind zu beachten.
11. Für die notwendige Bauunterhaltung sind für 2019 grundsätzlich mindestens die im Jahre 2018 veranschlagten Summen einzuplanen; Maßnahmen zur Substanzerhaltung und Maßnahmen aufgrund sicherheits- und feuerwehrtechnischer Auflagen haben Vorrang.
12. Eine Aktualisierung der Beträge zur Abrechnung von zentralen Overheadkosten (Umlagen/Verrechnungen) - ILA - ist auf der Basis der Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) für den Haushalt 2019 vorgesehen. Entsprechend angepasste und aktualisierte Zahlenwerke werden nach Erhebung in das Aufstellungsverfahren eingespeist.
13. Für die Realisierung von unvermeidbaren zusätzlichen Aufgaben oder Aufgabenintensivierungen sind grundsätzlich keine Stellenplanausweitungen vorzusehen. Notwendige Neuschaffungen von Planstellen sind durch entsprechende Einsparung von nicht mehr benötigten Planstellen zu kompensieren, um so die Gesamtzahl der Stellen möglichst neutral zu halten.
14. Das doppische Rechnungswesen umfasst ab 2010 produktbezogene mittelfristige Ergebnisplanungen. Im Verfahren 2019 sind bei diesen bis 2022 vorzunehmenden Planungen neben der Berücksichtigung von absehbaren belastenden Entwicklungen auch bereits erkennbare und planbare entlastende Perspektiven und Entwicklungen einzubeziehen insbesondere auch vor dem Hintergrund der nach wie vor defizitären Gesamtlage des Haushaltes (Anlage 3).