Die Bürgerschaft hat mit Beschluss vom 30.11.2017 –fortgesetzt am 12.12.2017 zu Punkt 10.12.17 VO Nr. 5571den Bürgermeister gebeten die Einführung einer Kostenstellenrechnung bei der Bauunterhaltung und bei Investitionen zu prüfen. Dem Hauptausschuss ist bis Juni 2018 zu berichten.
Seit der Einführung des Rechnungswesens nach den Regelungen der Doppik zum 1.1.2010 wird die Kosten- und Leistungsrechnung mit den Modulen Kostenstellenrechnung, Kostenträgerrechnung und Produktrechnung verwaltungsweit umgesetzt. Darüber hinaus werden in den Verwaltungsbereichen ergänzend ggf. weitere spezifische Informationen geführt.
I Begriff Kostenstellenrechnung
Die Kostenstellenrechnung baut auf der Kostenartenrechnung auf und wird daher als die zweite Stufe der Kosten- und Leistungsrechnung bezeichnet. Aufgabe ist es, die angefal-lenen Kosten auf die jeweiligen Leistungs- und Verantwortungsbereiche zu verteilen, die sie verursacht haben. Demnach ist das Verursachungsprinzip das Grundprinzip der Kostenzurechnung. Einzelkosten können direkt den Kostenträgern zugerechnet werden, während eine Zurechnung der Gemeinkosten nur indirekt über die Kostenstellenrechnung möglich ist. Mit Hilfe der Kostenstellenrechnung wird der Kostenanfall in den einzelnen Leistungsbereichen gemessen, der für die Herstellung von Produkten innerhalb dieser Bereiche entstanden ist.
Die zweite Aufgabe der Kostenstellenrechnung ist die Überwachung und Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der Leistungserstellung in den einzelnen Verantwortungs- und Leistungs-bereichen (Kostenstellen). Insbesondere durch Einstufung einer Kostenstelle als Verantwortungsbereich kann erreicht werden, dass der jeweilige Kostenstellenverantwortliche auch für die Kosteneinhaltung in seinem Bereich zur Rechenschaft gezogen werden kann. Durch Vergleiche der tatsächlichen Kosten und Leistungsmengen mit den durchschnittlichen oder geplanten Kosten und Leistungsmengen werden kostenstellenbezogene Abweichungen ermittelt, die Hinweise auf die Wirtschaftlichkeit der Leistungserstellung und des dazu-gehörigen Ressourcenverbrauchs geben.
II Kostenstellenrechnung in der Lübecker Verwaltung
Die Kostenstellenrechnung ist in Tz. 3.4 des KLR-Fachkonzepts vom 20.02.2010
beschrieben.
Mit Einführung der Doppik zum 1.1.2010 wurde für jeden Bereich der Stadtverwaltung ein Betriebsabrechnungsbogen auf Basis des o.g. Konzepts erstellt, aus dem sich die Kostenrechnung für das oder die von diesem Bereich bewirtschaftete/n Produkt/e ergibt. Nach einheitlicher Systematik wurden Vorkosten- und Hauptkostenstellen geschaffen, deren Aufwendungen und Erträge auf die jeweiligen Kostenträger (Leistungen) aufgeteilt sind. Die Kostenträger werden dann als Produkt verdichtet dargestellt.
Die Bildung der Kostenstellen erfolgte nach Verantwortungsbereichen wie Abteilungen, Teams oder auch Schulen (s.a. KGSt-Handbuch Kostenrechnung S. 71).
Neben diesen Kostenstellen werden bei Einzelinvestitionen jeweils neue Abrechnungs-objekte geschaffen, um dazugehörige Aus- und Einzahlungen zu erfassen. Mittels drei-stelliger Numerik kann jede Einzelinvestition bei dem zugehörigen Produkt bebucht und ausgewertet werden. Darüber hinaus werden Investitionen in der Anlagenbuchhaltung zunächst als Anlagen im Bau erfasst und bei Fertigstellung dem spezifischen Anlagevermögen zugeordnet.
III Fazit
Eine Kostenstellenrechnung als Teil der Kosten- und Leistungsrechnung ist in der Lübecker Verwaltung vorhanden. Darüber hinaus werden Einzelinvestitionen in der Finanzsoftware als Abrechnungsobjekt abgebildet und bebucht.
Neben der klassischen Auswertung von Kostenstellen kann damit auch jede Einzelinves-titionsmaßnahme jederzeit ausgewertet werden.
Die Auswertungen sind in Bezug zu setzen zu dem städtischen Berichtswesen. Dieses ist gemäß Haushaltskonzept produktorientiert ausgerichtet, und wertet die Zielerreichungsgrade in den Zwischen- und Jahresberichten aus. Haushaltsplan und Jahresabschluss liefern kompaktere Ergebnisse als ein Gesamtbericht. Nicht vorgesehen sind Kostenstellenberichte, auch nicht zu Einzelinvestitionen. Die Haushaltsplanung erfolgt ebenfalls nicht auf Ebene der Kostenstellen. Wohl aber werden den Einzelinvestitionsmaßnahmen die Beträge gemäß Haushaltsplan zugeordnet.
Mit Blick auf das vorhandene Berichtswesen der Hansestadt Lübeck stellt sich somit die
Frage einer möglichen Erweiterung. Aufgabe des Berichtswesens auf politischer Entscheidungsebene ist es, die Steuerungs- und Kontrollfunktion der Gremien zu unterstützen. Es soll wichtige Handlungsbedarfe aufzeigen und die Erreichung der grundsätzlichen Zielsetzungen der Gemeindevertretung überprüfbar machen (Dehn 2013, S. 389). Hierzu ist es erforderlich, das Berichtswesen auf die Informationen für die Empfängerebene auszugestalten. Zuletzt mit Umfrage in 2015 wurde der Hauptausschuss im Rahmen einer Bachelorarbeit um Mitwirkung gebeten, wie sich ein Berichtswesen künftig ausgestalten soll. 91% der Befragten empfanden die Quantität der bisher im Zwischenbericht enthaltenen Informationen als ausreichend. Das Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen des bisherigen Zwischenberichtswesens wurde von 64% der Befragten als ausgewogen betrachtet, 36% sahen darin ein negatives Verhältnis. Der Hauptausschuss als Entwickler des Berichtswesens gemäß § 45b Abs. 1 Ziffer 3 GO kann in obigem Sinne die Grundzüge der Berichterstattung vorgeben. Der Zielrichtung Bauunterhaltung und Investitionen des o.a. Beschlusses folgend kann dieser auch dahingehend interpretiert werden, dass künftig auch zum Sachstand wesentlicher
Investitionsmaßnahmen berichtet werden soll. Hierzu bedarf es einer Konkretisierung, damit verwaltungsseitig entsprechende Umsetzungsmöglichkeiten geprüft werden können.