Vorlage - VO/2018/05871  

Betreff: Antwort auf die Anfrage BM Katja Mentz nach § 16 GO der Bürgerschaft betr. Bauvorhaben Yorckstraße (5.610)
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Joanna Glogau
Federführend:5.610 - Stadtplanung und Bauordnung Bearbeiter/-in: Hoch, Michaela
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Kenntnisnahme
22.03.2018 
36. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Anfrage BM Katja Mentz (GAL) betr. Bauvorhaben Yorckstraße in der Bürgerschaft am 22.02.2018 (VO/2018/05731):

 

„Wieso wurden die städtebaulichen und in Bezug zur rechtsgültigen Erhaltungssatzung von Anwohnern schriftlich geäußerten, bestehenden Bedenken (z.B. bezügl. Baumfällungen, Höhe des geplanten Gebäudes und geringer Entfernung zum Ufer von Fachbereich Planen und Bauen/Stadtplanung und Bauordnung im April 2016 in der baurechtlichen Entscheidung zur Bauvoranfrage Yorckstraße 23-25 nicht weiter berücksichtigt?“

 


Begründung

Im Bauvorbescheidsverfahren wurden vom Bereich Stadtplanung und Bauordnung gem. den gesetzlichen Vorgaben der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO SH) die nachbarlichen Belange berücksichtigt. Dieses erfolgte sowohl nach den materiell-rechtlichen Kriterien des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) in Bezug auf das Einfügen in den prägenden Rahmen der Umgebungsbebauung als unter Berücksichtigung der Erhaltungssatzung.

Im Einzelnen fügt sich das o. a. Vorhaben nach der absoluten Höhe in den prägenden Rahmen der näheren Umgebung ein.

 

Neubau:

21,60 m OK Dach

 

Sydlitzstr. 38   21,58 m OK Dach

Sydlitzstr. 36  21,97 m OK First

Yorckstr. 21a  22,55 m OK Dach

 

Das Vorhaben hält sich insofern hinsichtlich der Höhe an den Rahmen der Umgebungsbebauung. Warum von einem Vorhaben, welches sich innerhalb des Rahmens der Umgebungsbebauung bewegt, nachbarliche Betroffenheiten ausgehen sollen, ist nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.12.2016 – 4 C 7/15 aus NVwZ 2017, 717).

 

Dass ein Neubauvorhaben mit Baumfällungen auf dem Grundstück einhergeht, ist auf unbebauten/geringbebauten Grundstücken eher die Regel als die Ausnahme. Gem. § 3 Abs. 2 Nr. 5 und 6 Baumschutzsatzuung der Hansestadt Lübeck sind Bäume, die im Zuge eines zulässigen Vorhabens nach §§ 34/35 BauGB gefällt werden müssen, nicht geschützt.

 

Der geringe Abstand zur Wakenitz war im Genehmigungsverfahren kein Thema, da in unmittelbarer Nähe zum Vorhabengrundstück sich Gebäude in deutlich geringerem Abstand zur Wakenitz befinden (Sydlitzstr. 40, Ruhleben 24 und 26). Eine Beeinträchtigung der Wakenitz durch einen Neubau ist deshalb auch nicht erkennbar, zumal sich die geplante Bebauung ausschließlich auf das vorhandene Baugrundstück erstreckt und hier grundsätzlich Baurecht besteht.

 


Anlagen