Vorlage - VO/2018/05849  

Betreff: Fraktionen grün+alternativ+links (GAL) und SPD, AT zu VO/2018/05774: Gesetz zum Verbot der Zweckentfremdung von
Wohnraum [Korrektur zu VO/2018/05846]
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle der Fraktion grün+alternativ+links (GAL) Bearbeiter/-in: Schulz, Jens-Uwe
Beratungsfolge:
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
22.02.2018 
35. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck unverändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Der Bürgermeister wird beauftragt, auf Landesebene darauf hinzuwirken, eine gesetzliche Grundlage für ein Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum zu beschließen.

 


Begründung

Der interfraktionelle Berichtsantrag mit der Frage „Wird die für die Hansestadt Lübeck vorgesehene Satzung zum Zweckentfremdungsverbot von Wohnungen in Lübeck, die eine Begrenzung von Ferienwohnungen im Bereich der Altstadt vorsah, umsetzbar sein?“ wurde in der Bürgerschaftssitzung im Januar 2018 in dem Bericht „Verlässliche Regelungen bei Ferienwohnungen“, VO/2017/05624 des Bereichs Stadtplanung und Bauordnung wie folgt beantwortet:

„Für den Erlass einer Satzung bzw. Verordnung zum Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum fehlt es in Schleswig-Holstein, anders als in anderen Bundesländern (siehe z.B. Hamburgisches Wohnraumschutzgesetz, Zweckentfremdungsverbot-Gesetz Berlin sowie Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum Baden-Württemberg), an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.“

Weiter heißt es in dem Bericht, dass in „Bereichen des Stadtgebietes zunehmend (Dauer)-Wohn-nutzungen durch finanziell lukrativere Ferienwohnungen verdrängt werden.“ So werden z.B. 161 komplette Wohnungen in Lübeck allein bei dem Anbieter Airbnb aufgelistet.

Um die Umnutzung von Dauerwohnraum nicht zu einem größeren Problem anwachsen zu lassen und touristisch attraktiven Städten wie Lübeck oder Kiel einen besseren gesetzlichen Rahmen für den Schutz von Wohnraum zu geben, halten wir ein Landesgesetz zum Verbot der Zweckentfremdung für notwendig.

 


Anlagen